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Gesetzesänderungen aktuell: Neuerungen in der CRR-Begleitverordnung 2021

Mag. (FH) Michael Szücs
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Am 30. April 2025 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eine Verordnung zu Änderungen an der Capital Requirements Regulation (CRR)-Begleitverordnung 2021 veröffentlicht (BGBl. II Nr. 81/2025). Die Verordnung lockert Regelungen zur Bewertung von Immobilien für gedeckte Schuldverschreibungen (§ 4a) und legt eine Übergangsbestimmung für Bonitätsbeurteilungen durch External Credit Assessment Institutions (ECAI) bis zum 30. Juni 2026 fest (§ 4b).
INHALTE

Die Regelung in § 4a ermöglicht es, bestimmte Schwellenwerte bei der Immobilienbewertung für gedeckte Schuldverschreibungen nicht anzuwenden. Dies erhöht die Flexibilität bei der Bewertung und erleichtert die Ausgabe solcher Wertpapiere. § 4b enthält eine Übergangsbestimmung, die es Europäische Zentralbank (EZB) unterliegenden Instituten erlaubt, vorübergehend Bonitätsbeurteilungen mit angenommener staatlicher Unterstützung zu verwenden. Dies gilt nur, sofern keine alternative Bewertung vorliegt. Die Übergangsbestimmung soll den betroffenen Instituten mehr Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen und alternative Bonitätsbeurteilungen zu eruieren, die keine implizite staatliche Unterstützung berücksichtigen.

Darüber hinaus wurden Verweise auf aktuelle EU-Verordnungen und -Richtlinien aktualisiert. Die Änderungen traten unmittelbar nach der Veröffentlichung in Kraft. 

1. Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG

Am 30. April 2025 hat der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung veröffentlicht (BGBl. II Nr. 82/2025), die die Liste der teilnehmenden Staaten gemäß § 91 Z 2 des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes (GMSG) aktualisiert. Das GMSG zielt darauf ab, Steuerhinterziehung durch den automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen zu verhindern und die Transparenz im globalen Finanzsystem zu erhöhen. Diese Liste umfasst nunmehr 85 Staaten, die zum 31. Januar 2025 als teilnehmende Staaten angesehen werden. Eine Untergruppe von 60 Staaten erfüllt zudem die Voraussetzungen des § 7 des Organization for Economic Cooperation and Development (OECD)-Multilateral Competent Authority Agreement (MCAA).  

Die Verordnung trat am 1. Mai 2025 in Kraft und ersetzt die vorherige Verordnung BGBl. II Nr. 124/2024. 

2. Änderung der Fonds-Melde-Verordnung 2015

Am 11. April 2025 wurde eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen veröffentlicht (BGBl. II Nr. 64/2025), die Änderungen an der Fonds-Melde-Verordnung 2015 vornimmt. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Präzisierung der abzugebenden Erklärungen und Mahnverfahren sowie die Anpassung der Mindestangaben für die Registrierung und Mitteilung von Verwaltungsgesellschaften und Fonds.  

Die neuen Regelungen traten am 14. April 2025 in Kraft und sind ab diesem Datum anzuwenden. 

3. Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V)

Am 30. April 2025 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eine Verordnung zu Änderungen an der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V) veröffentlicht (BGBl. II Nr. 83/2025). Die Verordnung zielt darauf ab, die Transparenz und Genauigkeit der Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erhöhen und die Stabilität des Finanzsystems zu stärken.  

Neue Regelungen für private Wohnimmobilienfinanzierungen

§ 6a der Verordnung führt neue Anforderungen für die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen ein. CRR-Kreditinstitute müssen nunmehr vierteljährlich statt halbjährlich auf unkonsolidierter Basis Meldungen zu diesen Finanzierungen übermitteln.  
Gemäß § 6a (2) umfassen diese Meldungen verschiedene Kennzahlen und Indikatoren, die präzisiert wurden. Beispielhaft angeführte Indikatoren betreffen:

  • Beleihungsquote: Das Verhältnis des Kreditvolumens zum Marktwert der als Sicherheit dienenden Immobilien.
  • Schuldendienstquote: Das Verhältnis der jährlichen Zins- und Tilgungsleistungen zum Einkommen des/der Kreditnehmer:in.
  • Geringfügigkeitsgrenze: Die Summe von höchstens EUR 50.000 sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten des/der Kreditnehmer:in. Die Geringfügigkeitsgrenze dient dazu, kleinere Kreditverbindlichkeiten als weniger risikobehaftet zu klassifizieren, wodurch sie weniger strengen regulatorischen Anforderungen unterliegen. 

Detaillierte Berechnungsgrundlagen

Die Verordnung präzisiert die Berechnungsgrundlagen für die oben genannten Kennzahlen und fügt dem § 6a drei neue Absätze hinzu: 

  • § 6a (2a) Beleihungsquote: Diese wird nach einer spezifischen Formel berechnet, die das Kreditvolumen und den Marktwert der als Sicherheit dienenden Immobilien berücksichtigt.
  • § 6a (2b) Schuldendienstquote: Diese wird ebenfalls nach einer spezifischen Formel berechnet, die die jährlichen Zins- und Tilgungsleistungen sowie das Einkommen des/der Kreditnehmer:in berücksichtigt.
  • § 6a (2c) Geringfügigkeitsgrenze: Diese wird berechnet, indem die Summe der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen und der aushaftenden Restbeträge bestehender Finanzierungen berücksichtigt wird. 

Aktualisierung von Verweisen auf andere Gesetze

§ 16a der Verordnung aktualisiert die Verweise auf verschiedene Gesetze und Verordnungen, um sicherzustellen, dass die Regelungen der VERA-V mit den neuesten gesetzlichen Rahmenbedingungen übereinstimmen.  

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die Änderungen treten am 1. Juli 2025 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2025 anzuwenden. Die bisherigen Regelungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2023 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2025 anzuwenden.