
Überblick
Im FAQ-Prozess werden Fragen von der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) an das BMF herangetragen, die vom BMF beantwortet werden und inklusive der rechtlichen Würdigungen bzw. Kommentierungen der KSW selbst veröffentlicht. Die erste Anfragenbeantwortung wurde bereits am 14. Juni 2024 veröffentlicht (FAQs zum Mindestbesteuerungsgesetz (Teil 1)) und behandelte den Anwendungsbereich des MinBestG, die anwendbaren Safe-Harbours sowie die Übergangsbestimmungen. Die zweite Anfragenbeantwortung des BMF vom 27. Juni 2025 umfasst 14 Fragen, darunter beispielsweise nachfolgende Themengebiete:
- Behandlung von bilanziellen laufenden Erträgen, die in Vor-MinBestG-Zeiträumen erfasste Geschäftsfälle betreffen
- Umstrukturierungen (z.B. Reichweite des Zusammenschlusses und der Teilung, Anwendung der Schwellenwerte auf Umstrukturierungen)
- Joint Ventures
- Behandlung von Geschäftseinheiten die einer Unternehmensgruppe aus- oder beitreten, auch in Bezug auf die Anwendung zur Beurteilung der laufenden Steuern
- Erfassung von zusätzlichen Ergänzungssteuerbeträgen, wenn ein maßgeblicher Mindeststeuer-Nettogewinn fehlt
- Erläuterungen zur Durchführung des „Deemed Consolidation Tests“ (d.h. die Überprüfung, ob eine Unternehmensgruppe auch ohne formellen Konzernabschluss als „konsolidiert“ gilt)
- Administrative Hinweise zum Wegfall der letzten österreichischen Geschäftseinheit als Abgabepflichtiger sowie der Einreichung bzw. Anpassung des Mindeststeuerberichts
- Formale Bestätigung, dass es sich beim Unternehmensgesetzbuch (UGB) um einen anerkannten Rechnungslegungsstandard handelt
Zu beachten sei, dass die Anfragenbeantwortung lediglich die derzeitige Rechtsansicht des BMF darstellt und daher unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Auslegung der Global-Anti-Base Erosion (GloBE)-Vorschriften durch das OECD/G20 Inclusive Framework steht.
Frist zur Einreichung des Mindestbesteuerungsberichts
Gemäß den GloBE-Mustervorschriften sowie den Bestimmungen des MinBestG ist der Mindeststeuerbericht grundsätzlich 15 Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen. Für das erste Jahr der Anwendung des MinBestG (Übergangsjahr) gilt einmalig eine verlängerte Frist von 18 Monaten. Bei einem abweichenden Geschäftsjahr einer in Österreich gelegenen Geschäftseinheit, beispielsweise mit Bilanzstichtag zum 30. Juni 2025, endet die Frist zur erstmaligen Einreichung des Mindeststeuerberichtes mit 31. Dezember 2026 (18 Monate). Für alle darauffolgenden Geschäftsjahre ist der Bericht jeweils 15 Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen. Die Anwendung einer temporären CbCR Safe-Harbour Bestimmung ändert nichts an der maßgeblichen Frist.
Bei Entfall der Verpflichtung zur Einreichung des Mindeststeuerberichts und ersatzweiser Einreichung einer Mitteilung nach § 70 Abs 2 MinBestG gelten dieselben Fristen.
Wegfall der letzten österreichischen Geschäftseinheit als Abgabepflichtiger
Wenn die letzte österreichische Geschäftseinheit, die gleichzeitig abgabepflichtige Geschäftseinheit ist, in einem Geschäftsjahr wegfällt (z.B. durch Veräußerung oder Liquidation), ist für dieses betroffene Geschäftsjahr keine Mindeststeuer zu erheben. Der Grund: Der Abgabenanspruch für die Mindeststeuer eines Geschäftsjahres entsteht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet (Voranmeldezeitrum). Zu diesem Zeitpunkt existiert jedoch keine abgabepflichtige Geschäftseinheit mehr. Maßgeblich ist daher, dass die abgabepflichtige Geschäftseinheit zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches Teil der Unternehmensgruppe ist. Auf die vorangegangenen Geschäftsjahre hat der Wegfall für Zwecke des MinBestG keine Auswirkungen.
UGB als anerkannter Rechnungslegungsstandard
Das österreichische Unternehmensgesetzbuch (UGB) bildet die Grundlage für die Aufstellung von Jahresabschlüssen in Österreich. Das BMF hat aufgrund von Anfragen aus Steuerverwaltungen von Drittländern nun bestätigt, dass es sich bei den Rechnungslegungsvorschriften des UGB um einen anerkannten Rechnungslegungsstandard im Sinne der OECD-Musterregelungen und der EU-Richtlinie 2022/2523 handelt.
Fazit
Die Erläuterungen des BMF zu ausgewählten Fragestellungen im Zusammenhang mit dem MinBestG bringen zusätzliche Klarheit zur Auslegung der geltenden Rechtslage. Die gesamte Anfragenbeantwortung des BMF. Die Anwendung der Regelungen des MinBestG bleibt jedoch komplex und erfordert nach wie vor einen erheblichen administrativen Aufwand. Unsere Expert:innen beraten Sie gerne, falls Sie Fragen zur neuen Regelung haben.