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EStR-Wartungserlass 2025: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Von:
Sabine Strauss
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Der Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 bringt zahlreiche Änderungen und Anpassungen der Einkommensteuerrichtlinien mit sich. Diese betreffen insbesondere gesetzliche Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024), das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025) sowie diverse steuerliche Verordnungen. Hier die zentralen Punkte.
INHALTE

1. Öko-Zuschlag für Gebäude

Rz 1440 ff, 6421b ff EStR 
Was ist neu?

Der mit dem Konjunkturpaket "Wohnraum und Bauoffensive", eingeführte Öko-Zuschlag für Gebäude, die zu Wohnzwecken überlassen werden, wurde in die Richtlinie eingearbeitet. 

Bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Der Öko-Zuschlag steht in zwei Wirtschaftsjahren zu. Erstmalig für das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2024 beginnt und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr. Der Öko-Zuschlag findet sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich Anwendung.

2. Erweiterte beschleunigte AfA

Rz 3139e ff, 6443d ff EStR 
Was ist neu? 

Durch das Konjunkturpaket "Wohnraum und Bauoffensive" wurde zusätzlich die erweiterte beschleunigte AfA eingeführt.  
 
Für Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027 fertiggestellt werden, kann als AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den beiden der erstmaligen AfA-Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des Prozentsatzes des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG, somit höchstens 4,5 % angesetzt werden.  
 
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der erweiterten beschleunigten AfA ist, dass das Gebäude zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der OIB-Richtlinie 6 basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog“ des BMK entspricht. Die erweiterte beschleunigte AfA kann nicht nur vom Hersteller des Gebäudes, sondern auch von dessen Erwerber:in in Anspruch genommen werden. Auch für die erweiterte beschleunigte AfA ist die Anwendung sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich vorgesehen. 

3. Kilometergeldverordnung

Rz 1527, 1571, 1612 ff EStR
Was ist neu?

Ab 1. Jänner 2025 beträgt das Kilometergeld für Pkw, Kombi, Motorrad oder Motorfahrrad einheitlich EUR 0,50. Der Mitbeförderungszuschlag beträgt für jede in einem Pkw oder Kombi mitbeförderte Person EUR 0,15. 
 
Ab 1. Jänner 2025 können für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer bei einem nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrrad EUR 0,50 angesetzt werden. 

4. Novellierung der LuF-PauschVO 2015

Abschnitt 11.3 EStR 
Was ist neu?

Die durch die Novellierung der LuF-PauschVO 2015 wurden die im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gesetzten Entlastungsmaßnahmen (Erhöhung der Umsatzgrenze beim Nebenerwerb) in der Richtlinie eingearbeitet.

5. Kleinunternehmerpauschalierung

Rz 4139ec, 4139k EStR 
Was ist neu?

Durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurden die Regelungen zur Kleinunternehmerpauschalierung angepasst. Die Kleinunternehmergrenze beträgt nun netto EUR 55.000, wobei ein Überschreiten um bis zu 10 % unschädlich ist.

Unternehmer:innen haben zudem die Möglichkeit die Kleinunternehmer-Regelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu nutzen. Voraussetzung dafür ist die Registrierung über ein eigens dafür eingerichtetes Portal sowie die Einhaltung einer unionsweiten Umsatzgrenze von EUR 100.000. Für eine Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gilt: Eine Bestätigung in Form einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer muss vorliegen und die gesetzlichen Regelungen des Landes sind zu beachten. 

6. Grundstücke: Buchwertansatz bei Entnahme

Rz 6428, 6442d EStR 
Was ist neu?

Die mit dem AbgÄG 2023 eingeführte Regelung betreffend die Entnahme von Grundstücken iSd § 30 Abs. 1 EStG zum Buchwert wurde in die Richtlinie aufgenommen.   
 
Wird ein Grundstück z.B. in das Privatvermögen überführt und im Falle einer Veräußerung würde der besondere Steuersatz in Höhe von 30 % zur Anwendung gelangen, ist nicht mehr der Teilwert (Marktwert), sondern der niedrigere Buchwert maßgeblich.

7. Übertragung von Wirtschaftsgütern aus Personengesellschaften

Rz 5926ff, 6020ff und 6913 EStR
Was ist neu?

Die mit dem AbgÄG 2024 geschaffene Regelung – spiegelbildlich zu "Einlagen" in Personengesellschaften – für die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen ("Entnahme") wurde in die Richtlinie eingearbeitet.  
 
Demnach ist auch für Zwecke der ertragsteuerlich gespaltenen Behandlung des Entnahmevorgangs zwischen der „Fremdquote“ (Beteiligungsquoten der übrigen Gesellschafter) und „Eigenquote“ (Beteiligungsquote des übertragenden Steuerpflichtigen) zu unterscheiden. Entsprechende Klarstellungen zu dieser Bestimmung wurden nun in die Richtlinien aufgenommen. 

8. Umwandlung von Unternehmenswertanteilen

Rz 6103c EStR 
Was ist neu?

Die Aussage aus den Erläuterungen zum Start-Up-Förderungsgesetz wurde in den Richtlinien aufgenommen. Demnach stellt die Umwandlung von Unternehmenswertanteilen in normale Gesellschaftsanteile gemäß § 9 Abs. 9 FlexKapGG keine steuerpflichtige Realisierung dar. Diese Regelung wurde zudem auf die Umwandlung von sämtlichen Eigenkapitalinstrumenten in andere Eigenkapitalinstrumente gleicher Beteiligungsqualität derselben Kapitalgesellschaft erweitert.

9. Forschungsprämie

Rz 8208f, 8208ia EStR 
Was ist neu?

In der Richtlinie wurden Aussagen zum fiktiven Unternehmerlohn an die Änderung der Forschungsprämienverordnung angepasst. 

10. Steuerreportingverordnung 

Rz 7583, 7706b, 7706d, 7751, 7751a, 7752b bis 7752j EStR
Was ist neu?

Ab dem Jahr 2025 haben KESt-Abzugsverpflichtete auf Wunsch des Steuerpflichtigen ein Steuerreporting zu erstellen.  
 
Die SteuerreportingVO wurde in die Richtlinie eingearbeitet. Insbesondere wurden die mit der SteuerreportingVO eingeführten Klarstellungen zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Einkünften aus Kapitalvermögen aufgenommen. 
 
Der vollständige Wartungserlass ist unter dem folgenden Link abrufbar: Einkommensteuerrichtlinien 2000 - Wartungserlass 2025 - Findok Internet 

11. Fazit 

Der EStR-Wartungserlass 2025 bringt wichtige Klarstellungen und Anpassungen in diversen Themenbereichen. Die Anpassungen tragen dazu bei, bestehende Unsicherheiten bei der steuerlichen Behandlung zu reduzieren und bieten eine wichtige Orientierung für die steuerliche Praxis. Trotz der vielen Details bleibt es entscheidend, dass Unternehmen und Steuerpflichtige weiterhin auf aktuelle Rechtsprechung und mögliche zukünftige Erlassänderungen achten, um steuerliche Risiken zu minimieren und ihre Steuerstrategie optimal zu gestalten. 
 
Unsere Expert:innen unterstützen Sie bei Rückfragen zum Thema EStR-Wartungserlass jederzeit gerne.