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Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Dr. Raphael Holzinger
Von:
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Die österreichische Bundesregierung hat das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) beschlossen. Die Begutachtungsfrist des Gesetzesvorhabens läuft noch bis 27.11.2025, weshalb abzuwarten sein wird, wie die Umsetzung letztlich erfolgt. Ziel des BBKG 2025 in der aktuellen Lesart: Steuergerechtigkeit fördern, Betrug bekämpfen und Rechtssicherheit stärken. Die Änderungen betreffen zentrale Steuer- und Abgabenbereiche und sollen überwiegend mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten.

1. Kernelemente des BBKG 2025 

Der Finanzausschuss des Nationalrats hat am 20.11.2025 ein umfassendes Gesetzespaket zur Bekämpfung von Betrug in Begutachtung geschickt. Dieses umfasst drei Sammelnovellen zu Steuern, Sozialabgaben und Daten. Vorgesehen sind dabei eine Vielzahl von materiell-steuerlichen Änderungen aber auch zusätzliche Meldepflichten. Die Begutachtungsfrist für Stellungnahmen läuft bis 27. November, damit eine Beschlussfassung noch vor Jahresende möglich ist. Wesentliche Änderungen sollen dabei insbesondere folgende Punkte umfassen:  

  • Einkommensteuer
    • Zuwendungen aus ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, sollen künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sein.
    • Auftraggeberhaftung im Bauwesen bei Arbeitskräfteüberlassung: Der Haftungsbetrag soll auf 8 % des Werklohns hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben und auf 32 % des Werklohns hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen steigen.
  • Umsatzsteuer
    • Die Vermietung von Luxusimmobilien (> EUR 2 Mio.) soll künftig einer unechten Steuerbefreiung – kein Vorsteuerabzug mehr möglich – unterliegen. Bei der Vermietung von Zinshäusern soll für die Beurteilung des Vorliegens einer „Luxusimmobilie“ dabei auf den einzelnen Mietgegenstand (d.h. insbesondere einzelne Wohnungen) abzustellen sein.
  • Finanzstrafrecht
    • Neuer Straftatbestand für ungerechtfertigte Verlustvorträge. Im Sinne des BBKG 2025 soll der überhöhte Verlustausweis in einer Jahressteuererklärung ebenso strafbar werden, wie es momentan eine tatsächliche Verkürzung von Steuern wäre; dies wäre eine drakonische Verschärfung im Vergleich zur aktuellen Rechtslage.
    • Erweiterung des Verkürzungszuschlags (bis 15 % bei hohen Nachforderungen). Erfreulicherweise soll die Betragsgrenze des Verkürzungszuschlags auf EUR 100.000 erhöht werden (bisher lediglich EUR 33.000), wobei bei Abgabennachforderungen unter EUR 50.000 10 % und ab EUR 50.000 15 % Zuschlag fällig werden sollen.
  • Bundesabgabenordnung (BAO)
    • Bargeldannahme bei Abgaben wird auf EUR 10.000 pro Tag begrenzt.
    • Privilegierung bestimmter Abgaben (z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer und [in bestimmten Fällen] Kapitalertragsteuer) im Insolvenzfall.
  • Normverbrauchsabgabe (NoVA)
    • Proportionale Erhebung bei vorübergehender Nutzung (max. 48 Monate).
    • Selbstberechnung durch Generalimporteure ab 1. Juli 2026.
    • Klarstellungen zu Vergütungen und Steuerpflicht bei Reimporten.
    • Insgesamt strebt das BBKG 2025 die Umsetzung unionsrechtskonformer Anpassung an, wobei jedoch in der aktuellen Lesart größere Verwerfungen auf die handelnden Unternehmen in der Branche zukommen können.

2. Finanzielle Auswirkungen 

Das BBKG 2025 soll bis 2029 rund EUR 480 Mio. Mehreinnahmen generieren. Haupttreiber sind die Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Luxusimmobilien und die Reform der NoVA. Es bleibt abzuwarten, wie das BBKG 2025 letztlich umgesetzt wird und ob sämtliche der geplanten Maßnahmen tatsächlich auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive vertretbar sind. 

3. Handlungsempfehlungen für Unternehmen 

  • Immobilienunternehmen: Prüfung geplanter Projekte auf Kostengrenze von EUR 2 Mio.
  • Bauunternehmen: Anpassung der Prozesse zur Auftraggeberhaftung.
  • Automotive & Leasing: Vorbereitung auf neue NoVA-Regeln und Selbstberechnung. 

Inkrafttreten 

  • Hauptteil: 1. Jänner 2026
  • NoVA-Selbstberechnung: ab 1. Juli 2026