
BEFIT im Überblick
BEFIT ist ein Vorschlag der Europäischen Kommission vom 12.09.2023 zur Vereinheitlichung des Unternehmenssteuerrechts in der EU. Am 13. November 2025 wurde dieser Vorschlag vom Europäischen Parlament, mit einigen Ergänzungen und Anpassungen, gebilligt. Ziel ist es, die Steuerberechnung für international tätige Unternehmen zu vereinfachen und Steuervermeidung zu erschweren.
Wer ist betroffen?
Die BEFIT-Regelungen sollen für große Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mindestens EUR 750 Mio. gelten, sofern die Muttergesellschaft direkt oder indirekt zu mindestens 50 % an den Gruppenmitgliedern beteiligt ist oder entsprechende Gewinnansprüche hat. Für kleinere Gruppen, die einen konsolidierten Jahresabschluss aufstellen, ist eine freiwillige Anwendung möglich.
Wie funktioniert BEFIT?
Durch die Anwendung der Regelungen entsteht eine sogenannte „BEFIT-Gruppe“, bestehend aus allen betroffenen Unternehmen und Betriebstätten. Für diese Gruppe wird eine einheitliche Bemessungsgrundlage ermittelt. Hierfür werden die steuerlichen Ergebnisse aus den Einzelabschlüssen der Gruppenmitglieder herangezogen und mittels einer „BEFIT-Mehr-Weniger-Rechnung“ angepasst. Die Summe aus den BEFIT-Steuerergebnissen bildet die BEFIT Bemessungsgrundlage der BEFIT Gruppe. Diese BEFIT Bemessungsgrundlage wird anschließend auf die betroffenen Mitgliedsstaaten verteilt. Dort können zusätzlich nationale Anpassungsrechnungen vorgesehen werden.
Update des Richtlinienvorschlags
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Europäischen Kommission aus 2023 hat das EU-Parlament einige Änderungen am BEFIT-Vorschlag vorgenommen:
- Einführung der sogenannten „significant economic presence“-Klausel: Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat mehr als EUR 1 Mio. Umsatz erzielen, sollen dort künftig als dauerhaft etabliert gelten. Dadurch werden insbesondere digitale Unternehmen auch in jenen Ländern steuerlich erfasst, in denen sie Umsätze erzielen, unabhängig davon, ob sie dort eine physische Präsenz haben.
- Begrenzung für Lizenzgebühren innerhalb der BEFIT-Gruppe: Künftig sollen Lizenzgebühren an verbundene Unternehmen in Ländern mit weniger als 9 % Besteuerung nur dann als Betriebsausgabe anerkannt werden, wenn das empfangende Unternehmen echte Geschäftstätigkeit vorweisen kann. Fehlt diese, erhöhen die Zahlungen den steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft.
- Anti-Missbrauchsregel für passive Einkünfte: Passive Einkünfte wie Zinsen oder Lizenzgebühren aus Tochtergesellschaften ohne echte wirtschaftliche Aktivität in Niedrigsteuergebieten sollen künftig dem Einkommen der Muttergesellschaft zugerechnet werden. Diese Maßnahmen sollen die Steuerbasis stärken und gezielt Gewinnverlagerungen sowie Steuervermeidung innerhalb der EU entgegenwirken.
- Beschleunigte steuerliche Abschreibung: Bestimmte Vermögenswerte, welche die EU-Ziele in den Bereichen Klima, Sozialwesen, Digitalisierung oder Verteidigung unterstützen, sollen künftig schneller steuerlich abgeschrieben werden können.
- Einführung einer Verlustgrenze: Eine negative Steuerbemessungsgrundlage, die durch den Verlust einer Tochtergesellschaft entsteht, soll von der Muttergesellschaft nur bis zu fünf Jahren genutzt werden, um das eigene Einkommen zu reduzieren. Der Verlustvortrag ist mit der nächsten positiven BEFIT-Steuerbasis zu verrechnen und darf das zu versteuernde Einkommen nicht unter null senken.
Ausblick: Was bedeutet dies künftig für betroffene Unternehmen?
Ob und wann BEFIT tatsächlich in Kraft tritt, hängt von einer einstimmigen Entscheidung im Rat der EU ab. Angestrebt wird laut Bericht des EU-Parlaments eine Umsetzung in nationales Recht bis zum Jahr 2028. Der genaue Zeitplan bleibt jedoch offen. Besonders für international tätige Unternehmen und Konzerne mit Aktivitäten in mehreren EU-Staaten ist es ratsam, die Entwicklungen rund um BEFIT aufmerksam zu verfolgen. Die Reform bringt sowohl neue Chancen als auch Risiken mit sich und könnte die Unternehmensbesteuerung in Europa nachhaltig verändern sowie grundlegende Änderungen bei der Steuerberechnung und -planung erforderlich machen.
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