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Änderungen der FMA-Incoming-Plattformverordnung

Von:
Helfried Schodl,
Jakob Wieger
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Am 1. Oktober 2025 wurde in BGBl II Nr. 206/2025 die Novelle zur FMA-Incoming-Plattformverordnung (FMA-IPV) kundgemacht. Sie trat mit 1. November 2025 in Kraft und bringt wesentliche Anpassungen für die elektronische Kommunikation zwischen beaufsichtigten Unternehmen und der Finanzmarktaufsicht (FMA).
Inhalt

Mit dieser Novelle soll die FMA-IPV auf neue aufsichtsrechtliche Einbringungen gemäß neuen finanzmarktrechtlichen Regularien verpflichtend angewendet werden. Die Änderungen verfolgen somit das Ziel, die FMA-Incoming-Plattform als zentralen Übermittlungsweg für aufsichtsrechtliche Einbringungen auszuweiten und zu vereinheitlichen. Damit soll die Verwaltungseffizienz gesteigert und die digitale Kommunikation weiter standardisiert werden.

Erweiterung des Anwendungsbereichs und verpflichtende Nutzung

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs und verpflichtende Nutzung der Plattform für Übermittlungen durch die Novelle betrifft:

  • Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG)
    • Anwendbar für Meldungen von Kreditdienstleistern, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag tätig werden und für,
    • Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgeber aus einem notleidenden Kreditvertrag, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.
  • Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz (ZGVG) 
    • Anwendbar für Meldungen von Clearingstellen für Derivate und andere Finanzinstrumente
  • Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz (ZvVG) 
    • Anwendbar für den Dokumentenaustausch der FMA mit der ÖKB als Zentralverwahrer 

Eigentümerkontrollverfahren

Die Novelle stellt weiters klar, dass Anzeigen im sog. Eigentümerkontrollverfahren zur Eigentümerstruktur von Versicherungsunternehmen (s. § 269 VAG 2016), Pensionskassen (s. § 36a PKG), Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (s. § 10 Abs 6 MiCA-VVG) künftig nur dann über die Plattform erfolgen müssen, wenn die Anzeigepflichtigen als Beaufsichtigte bereits an die FMA-Incoming-Plattform angeschlossen sind.

Für Emittenten, die ausschließlich signifikante vermögenswertreferenzierte Token („asset referenced token“, kurz: ART) ausgeben oder Emittenten, die nicht-signifikante ART ausgeben und dabei unter die Aufsicht der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) fallen gilt ferner: Sie müssen die Plattform nur nutzen, wenn sie aufgrund anderer regulierter Tätigkeiten von der FMA beaufsichtigt werden und deswegen bereits an die FMA-Incoming-Plattform angeschlossen sind.

Was bedeutet das für die betroffenen Unternehmen?

Ab November 2025 müssen bestimmte Meldungen verpflichtend elektronisch über die FMA-Incoming-Plattform erfolgen. Unternehmen sollten ihre internen Prozesse rechtzeitig anpassen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.