
Bedingt durch die Neuerungen, die vom Nationalrat im Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 zum Thema Informationsfreiheit beschlossen wurden (Einführung des Art. 22a B-VG sowie des Informationsfreiheitsgesetzes), waren auch zahlreiche andere Materiengesetze des Bundes anzupassen. Dies betraf auch das Bankwesengesetz (BWG), deren notwendige Ergänzungen im Rahmen des BGBl. I Nr. 37/2025 erfolgten.
Was bleibt unverändert: Das Bankgeheimnis für Kreditinstitute
Die Änderungen betreffen dabei ausschließlich das Vorgehen von Organen österreichischer Behörden und der Oesterreichischen Nationalbank, wenn diese im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeiten Informationen erhalten, die dem Bankgeheimnis unterliegen. Die Rechtslage betreffend das für Kreditinstitute, ihre Gesellschafter:innen, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen geltende Bankgeheimnis bleibt unberührt.
Neue Vorgaben unter dem Informationsfreiheitsgesetz
Die Regelungen zum Bankgeheimnis (§ 38 Abs. 1 BWG) waren durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) insofern anzupassen, als Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, nur dann veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden dürfen, wenn sie nicht der Geheimhaltung gemäß
§ 6 IFG unterliegen. Von der bisherigen Rechtslage, die neben den allgemeinen Anforderungen für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zusätzlich noch die Erfüllung einen der Tatbestände des § 38 Abs. 2 BWG voraussetzte, musste durch die Einführung der Informationsfreiheit Abstand genommen werden.
Informationen – auch wenn sie Kund:innendaten umfassen sollten –, die im Rahmen der Bankenaufsicht nach dem BWG an die österreichische Finanzmarktaufischt (FMA) bzw. die Oesterreichische Nationalbank gelangen, unterliegen dabei (unverändert) unionsrechtlich vorgegebenen Geheimhaltungsvorgaben, deren nationale Umsetzung in § 77 BWG erfolgte.
Diese Regelungen lassen eine über den engen unionsrechtlichen Rahmen hinausgehende Informationsweitergabe aufgrund des zwingenden und absoluten Charakters der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen nicht zu. Dies steht im Einklang mit den neuen Vorgaben des Art. 22a B-VG und des § 6 Abs. 1 Z 1 IFG, da es sich letztlich um eine „aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen“ erforderliche und auch verhältnismäßige Geheimhaltung von Informationen handelt.
Die Änderungen des Bankwesengesetzes traten mit 01.09.2025 in Kraft.