
Die wesentlichsten Änderungen im WAG 2018 betreffen zum Ersten die Konkretisierung der Begriffe „Multilaterales System” und „Systematischer Internalisierer”. Dies hat den Hintergrund, die Integrität des Handels zu sichern, „graue Märkte” zu vermeiden und mit den Änderungen der Wertpapierfirmenkonzessionen nach BGBl. I Nr. 237/2022 auch inländische Wertpapierfirmen bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen als systematische Internalisierer zu berücksichtigen.
Zudem wurden die Auskunftspflichten insofern verschärft, als dass der/die Kund:in nach Ausführung eines Auftrages darüber informiert werden muss, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde. Dies trägt zur besseren Transparenz der Auftragsabwicklung von Wertpapierfirmen bei. Die bisherige Regelung zur jährlichen Information der fünf wichtigsten Ausführungsplätze nach § 64 Abs 2 WAG entfällt.
Das WAG wurde weiters um die Aufnahme des Verbots der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen erweitert. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, dass Aufträge im besten Interesse der Kund:innen durchgeführt werden und nicht auf Basis von wirtschaftlichen Vorteilen für Wertpapierfirmen.
Die Änderungen sind mit 29. September 2025 in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. I Nr. 48/2025 [466 KB]