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Aktuelle Änderung des Börsegesetzes 2018

Von:
Jakob Wieger
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Im Rahmen des BGBl. I Nr. 48/2025 wird das Börsegesetz (BörseG 2018) abgeändert bzw. ergänzt. Die Änderungen beruhen zum Großteil auf Anpassungen an die Richtlinie (EU) 2014/65 (MiFID II) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/790 („MiFID II Review“).

Die Überarbeitung von MiFID II zielt darauf ab, die Transparenz an den europäischen Wertpapiermärkten zu erhöhen und damit Investitionen innerhalb der EU zu fördern. Dies soll vor allem durch eine vereinfachte Handhabung der Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz für Eigenkapitalinstrumente sowie durch eine stärkere Harmonisierung der Regeln zur Vor- und Nachhandelstransparenz erreicht werden.

Belastbarkeit der Systeme und Notfallsicherungen (§10 Abs 6) 

§ 10 Abs. 6 wird um folgende Absätze ergänzt: Wenn Einstellungen oder Beschränkungen des Handels vorliegen, müssen Angaben zu den Umständen, die dazu geführt haben, auf der Webseite des Börsenunternehmens veröffentlicht werden (Abs. 6a). Wenn trotz erheblicher Kursbewegungen der Handel nicht eingestellt oder beschränkt wird, hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) geeignete Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse zu ergreifen, um das normale Funktionieren der Märkte wiederherzustellen (Abs. 6b).

Tick-Größen (§15 Abs. 1)

§ 15 Abs. 1 wird um einen neuen Abs 1a erweitert: Bei Aktien mit internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN), die außerhalb des EWR vergeben wurden und für die der Handelsplatz, der in Bezug auf die Liquidität der Aktie der wichtigste Markt ist, in einem Drittsaat liegt, kann das Börsenunternehmen die gleiche Tick-Größe verwenden, die an diesem Handelsplatz gilt.

Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen (§20 Abs. 1)

§ 20 Abs. 1 wird um folgende Absätze ergänzt:  

Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten (Abs 1c). 

Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz mit Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten betreiben, haben künftig zwei wöchentliche Berichte (gem. Abs. 1 Z1) an die FMA und European Securities and Markets Authority (ESMA) zu übermitteln (Abs 1c).

Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte (§21 Abs. 1) 

Neue Ziffer 9: Es müssen nun Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die in Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllt werden. 
 
Neuer Ziffer 10: Es müssen mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer:innen vorhanden sein, die zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung treten können.