
1. Geringwertige Wirtschaftsgüter
Anschaffungen von Wirtschaftsgütern bis EUR 1.000,00 (Netto) können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben und somit als Aufwand voll berücksichtigt werden.
2. Halbjahresabschreibung für Anschaffung von Wirtschaftsgütern in der zweiten Jahreshälfte
Werden Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines höheren Preises nicht mehr zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern gezählt werden können, in der zweiten Jahreshälfte angeschafft, kann eine halbe Abschreibung in Abzug gebracht werden. Wäre eine Investition in so ein Wirtschaftsgut für Anfang 2025 geplant und der Gewinn in 2024 noch geschmälert, kann eine Anschaffung Ende 2024 angedacht werden, um bereits eine halbe Abschreibung geltend zu machen.
3. Investitionsfreibetrag
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Unter anderem ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Auch sind bestimmte Wirtschaftsgüter vom IFB ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere jene, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages herangezogen wurden. Der IFB kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden.
4. Gewinnfreibetrag und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Je nach Gewinnsituation kann von natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften ein Gewinnfreibetrag von 15% des Gewinns, höchstens aber EUR 4.950,00 geltend gemacht werden. Bei einem höheren Gewinn können für bestimmte Investitionen (abnutzbare, körperliche, ungebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer von mehr als 4 Jahren) weitere Gewinnfreibeträge geltend gemacht werden.
5. Registrierkasse
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
6. Achtung bei Ist-Besteuerung
Für Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen gilt, dass nicht das Rechnungsdatum, sondern das Zahlungsdatum relevant ist. Dies liegt an der Ist-Besteuerung. Hier ist gerade um den Jahreswechsel herum darauf zu achten, dass Aufwände und Erträge in der Richtigen Periode erfasst werden.