
Gesetzliche Mindestinhalte gemäß § 2 Abs. 2 AVRAG im Überblick
| Bisher und weiterhin verpflichtende Inhalte | Zusätzlich verpflichtende Inhalte seit 28.03.2024 | |
| 1. | Name und Anschrift des arbeitgebenden Unternehmens | |
| 2. | Name und Anschrift der Arbeitnehmer bzw. des Arbeitnehmers | |
| 3. | Beginn des Dienstverhältnisses | |
| 4. | Bei befristeten Dienstverhältnissen: Ende des Dienstverhältnisses | |
| 5. | Dauer der Kündigungsfrist*, Kündigungstermin* | Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren* |
| 6. | Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte* | Sitz des Unternehmens* |
| 7. | Allfällige Einstufung in ein generelles Schema | |
| 8. | Vorgesehene Verwendung | Kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung |
| 9. |
Betragsmäßige Höhe des Grundgehalts/-lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen*, Fälligkeit des Entgelts* |
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| 10. | Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs* | |
| 11. | Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit* | Gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen* |
| 12. | Bezeichnung der anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung o.ä.) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen | |
| 13. |
Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse), bei Anwendbarkeit des BUAG außerdem Name und Anschrift der BUAG |
Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung |
| 14. | Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit* | |
| 15. | Gegebenenfalls: Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung* | |
| Bei den mit * gekennzeichneten Daten ist gemäß § 2 Abs. 5 AVRAG auch eine Verweisung auf die anwendbaren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen ausreichend | ||
Fallweise Beschäftigte / Freie Dienstnehmer:innen / Lehrlinge
Ab sofort müssen Dienstzettel (bzw. Dienstverträge) unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt werden, somit auch für Dienstverhältnisse, welche kürzer als einen Monat befristetet eingegangen werden - beispielsweise fallweise Beschäftigungen. Auch für freie Dienstnehmer:innen und Lehrlinge kommen für Neuverträge ab 28.03.2024 die gleichen gesetzlichen Änderungen zur Anwendung.
Unbedingt zu beachten ist, dass alle ab 28. März 2024 geschlossenen Dienstverträge bereits der neuen Gesetzeslage entsprechen müssen. Hingegen ist für „Altverträge“ (Dienstverträge, die noch vor dem 28. März 2024 abgeschlossen worden sind) keine Anpassung nötig.
Strafen bei Nichteinhaltung
Ein wesentlicher Neuerungspunkt im Rahmen der Gesetzesnovelle ist, dass der Gesetzgeber das Nichtausstellen von Dienstzetteln (bzw. schriftlichen Dienstverträgen) künftig unter Strafe stellt (§ 7a AVRAG). Dem Arbeitgeber bzw. der Geschäftsleitung drohen bei einer Anzeige (z.B. seitens eines Arbeitnehmers / einer Arbeitnehmerin, welche/r keinen Dienstzettel bzw. schriftlichen Vertrag erhalten hat) Verwaltungsstrafen bis zu € 436,00, im Wiederholungsfall bis zu € 2.000,00.
Unsere Expert:innen unterstützen Sie
Überprüfen Sie jetzt Ihre Dienstvertragsvorlagen, um sicherzustellen, dass diese den neuen Anforderungen entsprechen. Zur Unterstützung bei der Umsetzung dieser neuen rechtlichen Vorgaben und bei ergänzenden Fragen stehen wir Ihnen beratend gerne zur Verfügung.