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Ab 01.07.2023 kann eine Telearbeit dazu führen, dass der zuständige Staat geändert wird, wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit (25% gemessen an der Arbeitszeit und/oder Einkommen) in Telearbeit erfolgt.
Mittlerweile gibt es zwischen Österreich und Deutschland bzw. Österreich und Tschechien Rahmenvereinbarungen, wonach es auch dann nicht zu einer Änderung des zuständigen Staates kommt, wenn bis zu 40% der Tätigkeit in Form von Telearbeit erbracht werden. Die Telearbeit muss regelmäßig wiederkehrend in der häuslichen Umgebung unter Einsatz von Informationstechnologie erfolgen.
Die Rahmenvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland ist ab 01.01.2023 gültig, die Rahmenvereinbarung zwischen Österreich und Tschechien ab 01.03.2023.
Die Inanspruchnahme dieser Regelung setzt einen Antrag voraus, welcher vom zuständigen Sozialversicherungsträger bewilligt werden muss. Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der Stelle des Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen und der Beantragung der Ausnahmeregelung.