EKZ 2

Energiekostenzuschuss 2: Voranmeldung bis Anfang November möglich

Mag. Gerda Leimer
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Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) hat am 17. Oktober den in Kürze bevorstehenden Start für die Beantragung des Energiekostenzuschusses 2 („EKZ 2“) für den Förderzeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2023 angekündigt.
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Gemäß Ankündigung des BMAW müssen Unternehmen, die einen EKZ 2 beantragen wollen, bis spätestens 2. November 2023 eine Voranmeldung über den Fördermanager des Austria Wirtschaftsservice (AWS) vornehmen. Auf Basis der Voranmeldung werden – in der Reihenfolge des Einlangens der Voranmeldungen – Zeitfenster für die Einreichung der Förderanträge zugewiesen. Diese sind in weiterer Folge innerhalb des zugewiesenen Zeitfensters einzureichen. Gemäß Ankündigung des BMAW ist der Antragsstart für den 9. November 2023 vorgesehen.

Die gesetzliche Grundlage für den EKZ 2 wurde bereits am 25.02.2023 im Unternehmen-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) geschaffen. Das UEZG enthält nur wenige Details, diese sind vom BMAW durch eine Richtlinie zu definieren, welche aktuell (Stand 21.10.2023) noch nicht veröffentlicht ist. Die folgenden Informationen basieren auf den vom BMAW am 17.10.2023 veröffentlichen Basisinformationen.

Der EKZ 2 betrifft den Förderzeitraum von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023, wobei dieser Zeitraum in Förderperiode 1 (01.01.2023 - 30.06.2023) und Förderperiode 2 (01.07.2023 - 31.12.2023) unterteilt wird. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten sowie Unternehmen, die ein beheiztes Gewächshaus betreiben. Anträge können für Förderungen ab einem Betrag von EUR 3.000 (EUR 1.500 je Förderperiode) gestellt werden. Für Kleinst- und Kleinunternehmen gibt es ein gesondertes Pauschalfördermodell (bis zu EUR 2.475).

Die Förderung ist wie bereits beim Energiekostenzuschuss 1 in unterschiedliche Förderstufen (Basisstufe sowie die Berechnungsstufen 2 bis 5) unterteilt. Gefördert werden in allen Stufen Strom, Erdgas sowie aus Strom und Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte. In der Basisstufe werden zusätzlich Benzin und Diesel sowie Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl gefördert. Gefördert werden je nach Berechnungsstufe zwischen 40 % und 80 % der förderfähigen Kosten.

Die Obergrenzen für die Förderungen betragen zwischen EUR 2.000.000 (Basisstufe) und bis zu EUR 150.000.000 (höchste Berechnungsstufe). Der Höchstbetrag gilt für das Unternehmen, wobei als Unternehmen der Unternehmensverbund iS des EU-Beihilfenrechts zu verstehen ist. Ferner sind auf diese Höchstbeträge die bereits bezogenen Förderungen im Rahmen des Energiekostenzuschusses 1 anzurechnen.

Als Fördervoraussetzungen bestehen, wie bereits beim Energiekostenzuschuss 1, die Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen, die Verpflichtung zu steuerlichem Wohlverhalten und Bonibeschränkungen.

Als neue Voraussetzungen sind Ausschüttungsbeschränkungen (diese gelten für alle Stufen) sowie eine Beschäftigungsgarantie (diese gilt für Berechnungsstufen 2 bis 5) hinzugekommen. Weiters soll vermieden werden, dass jener Teil der Kostensteigerungen, welcher bereits durch höhere Preise weitergegeben wurde, nicht subventioniert werden.

In allen Förderstufen – einschließlich der Basisstufe bei einer beantragten Förderung ab EUR 125.000,-- je Förderperiode – muss als Anspruchsvoraussetzung in der Förderperiode entweder ein negatives EBITDA oder ein gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021 um 40% gesunkenes EBITDA vorliegen. Das EBITDA entspricht dem Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Das Anspruchskriterium der Energieintensität besteht hingegen für den EKZ 2 nur mehr in den Stufen 3 und 4.

Sie haben Fragen zum Energiekostenzuschuss 2? Kontaktieren Sie gerne Ihre:n Betreuer:in oder Gerda Leimer.

Aktuelle Informationen finden Sie auf der homepage der AWS