Seit Beginn des Krieges in der Ukraine befinden sich hunderttausende Menschen auf der Flucht. Um den ukrainischen Flüchtlingen schnellstmöglich Unterstützung zukommen zulassen, wurde am 03.03.2022 die EU-Massenzustrom-Richtlinie (EU-Richtlinie 2001/55/EG) aktiviert. Diese gewährt einen vorübergehenden Aufenthaltstitel, einen Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialleistungen, Wohnraum, medizinische Versorgung und Bildungsangebote.
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Die Richtlinie wurde mit 11.03.2022 durch die sogenannte Vertriebenen-Verordnung in nationales Recht umgesetzt. Diese Verordnung sieht für folgende Personengruppen, die ab 24.02.2022 vertrieben wurden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vor:

  • Ukrainische Staatsangehörige,
  • sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine einen internationalen Schutzstatus genießen,
  • Familienangehörige (Ehegatten; eingetragene Partner; minderjährige ledige Kinder; enge Verwandte, die in häuslicher Gemeinschaft gelebt und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren).

Die betroffenen Personengruppen werden bei den Erfassungsstellen der Polizei registriert und erhalten bei Vorliegen aller notwendigen Daten einen Ausweis für Vertriebene (= Blaue Aufenthaltskarte). Die Karte wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausgestellt. Im Zuge der Registrierung der Flüchtenden werden die Daten des Reisepasses oder anderer Dokumente aufgenommen. Bei Personen über 14 Jahren erfolgt die Abnahme der Fingerabdrücke.

Das Aufenthaltsrecht besteht grundsätzlich bis 03.03.2023 und wird, sofern es bis dahin seitens der EU keinen beendenden Beschluss gibt, automatisch um sechs Monate verlängert. Die Verlängerung kann längstens auf ein Jahr ausgedehnt werden.

Für den Arbeitsmarktzugang gilt seit 11.03.2022 folgendes:

Für Personen mit einem Aufenthaltsrecht für Vertriebene, das durch den "Ausweis für Vertriebene" ("Blaue Aufenthaltskarte") nachzuweisen ist, kann für den Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gem. § 4 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung des Arbeitsmarktes erteilt werden.

Eine Arbeitsaufnahme ist nach Erhalt einer gültigen Beschäftigungsbewilligung durch das AMS zulässig. Bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen wird die Bewilligung auch zügig erteilt.

Das AMS hat alle Personen mit einem gültigen Ausweis für Vertriebene mit bedarfsgerechten Förderungsangeboten wie beispielsweise Deutschkursen oder mittels Kompetenzerhebung bei der Integration zum Arbeitsmarkt zu unterstützen und aktiv offene Stellen zu vermitteln.

Auf diese Weise soll ukrainischen Flüchtlingen temporär ein voller Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

Abschließend sei noch erwähnt, dass die aus der Ukraine geflüchteten Menschen auf Grund einer Verordnung des Sozialministeriums zeitlich befristet (bis vorerst 31.12.2023) in die Krankenversicherung aufgenommen werden.