Corona-Hilfsmaßnahmen

NPO-Unterstützungsfonds: Richtlinienverordnung für 1. Quartal 2022 liegt vor, Antrag ab 04.07.2022 möglich

Dr. Martin Wagner
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Viele Non-Profit-Organisationen (NPO) sind nach wie vor von der Corona-Krise stark betroffen. Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport unterstützt daher gemeinnützige Organisationen aller Bereiche mit dem NPO-Unterstützungsfonds. Seit 04.07.2022 können Unterstützungsanträge für den Zeitraum 1.1. bis 31.3.2022 gestellt werden.
Inhalt

Anträge für das 1. Quartal 2022 sind ab 04.07. bis zum 31.10.2022 möglich. Wir haben zu Ihrer Information die wichtigsten bisherigen Vorgaben zusammengefasst.

Wer ist für einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds berechtigt?

Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen sind und zu einer der folgenden Gruppen zählen:

  • Non-Profit-Organisationen wie z.B. Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine
  • Feuerwehren
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Andere, auch gewinnorientierte Organisationen – vorausgesetzt, sie sind 
    • entweder mehrheitlich im Eigentum einer der drei oben genannten Organisationen oder
    • im Eigentum mehrerer der drei oben genannten Organisationen, die gemeinsam zu 100% beteiligt sind und

Voraussetzungen darüber hinaus sind Sitz und Tätigkeit der Organisation in Österreich und Gründung vor dem 1. September 2021.

Ausgeschlossen von der Zuschuss-Beantragung sind unter anderem politische Parteien; Kapital- und Personengesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft sind; Banken, Finanzierungs- und Versicherungsunternehmen und gewinnorientierte Organisationen, die nicht mehrheitlich im Eigentum einer antragsberechtigten Organisation oder nicht im Eigentum mehrerer antragsberechtigter Organisationen, die gemeinsam zu 100% an der antragstellenden Organisation beteiligt sind, stehen.

Art und Höhe des regulären Zuschusses

Der Zuschuss dient der Absicherung betriebsnotwendiger Kosten. Darüber hinaus enthält er auch noch einen Struktursicherungsbeitrag, der für das 1. Quartal 2022 in Höhe von 5 % der Gesamteinnahmen 2021 ermittelt wurde.

Als betriebsnotwendige Kosten gelten unter anderem Miete & Betriebskosten, Kosten für Versicherungen & Lizenzkosten, Vorlaufkosten für abgesagte Veranstaltungen, Zahlungsverpflichtungen z.B. für Buchhaltung, Jahresabschlusserstellung, Zinsaufwendungen, sowie COVID-19 bedingte Kosten für die Anschaffung von Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel. Es können grundsätzlich 100 % der betriebsnotwendigen Kosten gefördert werden.

Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal jene Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren betriebsnotwendigen Kosten fallen (z.B. Instandhaltungskosten). Der Struktursicherungsbeitrag kann nur gewährt werden, wenn mindestens 250 EUR an betriebsnotwendigen Kosten gefördert werden.

Zu beachten ist, dass der Zuschuss mit 90 % des Einnahmenausfalls im 1. Quartal 2022 begrenzt ist. Dabei werden 25 % der Summe aus den Einnahmen des Jahres 2021 inklusive NPO-Förderung für 2021 mit den Einnahmen des 1. Quartals 2022 verglichen. Umsatzersatz wird dabei nicht eingerechnet.

Pro Organisation ist die Zuschusshöhe mit maximal 0,2 Millionen Euro, der Struktursicherungsbeitrag mit 35.000 Euro pro Organisation begrenzt.

Antragstellung & Ablauf

Der Antrag auf Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds erfolgt online. Ein vertretungsbefugtes Organ (z.B.: Prokuristin oder Prokurist, Obfrau oder Obmann) der Organisation hat den Antrag zu unterzeichnen.

Zugesagte Förderungen für Förderungseinreichungen werden nach erfolgreicher Prüfung ausbezahlt. Der gesamte Zuschuss wird in der Regel innerhalb weniger Tage überwiesen. Wenn Rückfragen erforderlich sind, ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.

Wird ein Zuschuss von über 6.000 EUR beantragt, so sind die Angaben verpflichtend von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Gleiches gilt, wenn die Organisation:

  • im Jahr 2019 Einnahmen von über EUR 120.000 erzielt hat,
  • im letzten Geschäftsjahr mehr als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat,
  • an anderen Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern beteiligt ist,
  • selbst im Mehrheitseigentum einer oder insgesamt im 100 % Eigentum mehrerer anderer antragsberechtigter Organisationen ist oder
  • eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft ist.

Sie haben noch Fragen? Unser Experte Martin Wagner steht Ihnen gerne zur Verfügung.