Corona-Hilfsmassnahmen

COFAG-Korrekturmeldung

Mag. Gerda Leimer
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Die Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) hat die Möglichkeit der Vornahme einer Korrekturmeldung im Zusammenhang mit erhalten Covid-19-Zuschüssen geschaffen. Es soll dadurch möglich sein, Zuschüsse, die beantragt und auch ausbezahlt wurden, welche aber nicht (oder nicht mehr) in der vollen Höhe zustehen, ganz oder teilweise zurückzuzahlen, ohne dass daraus strafrechtliche Konsequenzen entstehen.
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Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Antragsberechtigungen nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen bzw. die der Förderung zugrunde gelegten Aufwendungen/Kosten zu hoch angesetzt wurden. Hier finden Sie einige Beispiele dafür:

  • Inanspruchnahme eines Umsatzersatzes für direkt betroffene Unternehmen aufgrund einer falsch im Firmenbuch hinterlegten ÖNACE, obwohl keine direkte Betroffenheit von den Corona-Maßnahmen vorlag
  • Kein Covid-bedingter Umsatzrückgang
  • Nicht rechtlich zwingende Gewinnausschüttungen innerhalb der „Cool-Down-Phase“
  • Zu hoch ausbezahlte Bonuszahlungen an Geschäftsführer / Vorstände innerhalb der „Cool-Down-Phase“
  • Berücksichtigung der vollen Mietaufwendungen, die zum Antragszeitpunkt noch unter Vorbehalt bezahlt wurden, aber im Verhandlungswege reduziert wurden

Vor der Einbringung der Korrekturmeldung muss der zu Unrecht bezogene Betrag zur Gänze an die COFAG zurückbezahlt werden. Mit der Korrekturmeldung ist die Rückzahlung an die COFAG offenzulegen.

Korrekturmeldungen sind für jede Zuschussart gesondert einzubringen, für den Ausfallsbonus gesondert für jeden Monat der Inanspruchnahme.

Bei Fragen zur COFAG-Korrekturmeldung unterstützt Sie unsere Expertin Gerda Leimer gerne.