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„Bitcoin-Steuer“- Änderung der Besteuerung von Krypto-Assets

Mag. Marlene Halikias, CVA
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Als Teil der ökosozialen Steuerreform ist nach dem aktuell vorliegenden Gesetzesentwurf eine wesentliche Änderung bei der Besteuerung von Einkünften aus Krypto-Assets angedacht.

Geplant ist, dass ab 1. März 2022 Einkünfte aus Krypto-Assets gleich wie z.B. Dividenden aus Aktien unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen gegliedert werden und unabhängig von der Haltefrist der Sondersteuersatz iHv 27,5 % zur Anwendung kommt. Dies jedoch nur, wenn ein Tausch in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel wie Euro erfolgt. Ein Tausch von Krypto-Assets untereinander (z.B. Bitcoin gegen Ethereum) ist dann nicht mehr steuerpflichtig.

Bisher war die Veräußerung oder der Tausch von Krypto-Assets idR als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrug. Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist konnte man völlig steuerfrei verkaufen. Realisierte man kurzfristig innerhalb der Spekulationsfrist Gewinne, kam jedoch der progressive Einkommenssteuersatz von bis zu 55 % zum Tragen. Weiters war auch der Tausch von Krypto-Assets untereinander steuerpflichtig.

 

Übergangsfrist

Die neuen Steuerregeln treten ab 1. März 2022 in Kraft, jedoch fallen rückwirkend auch alle Kryptobestände unter die neue Regelung, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Man unterscheidet daher zwischen Altvermögen, das sind vor dem 1. März 2021 angeschaffte Krypto-Bestände, und Neuvermögen, das ab dem 1. März 2021 angeschafft wurde und für das die geänderte steuerliche Behandlung anwendbar ist.
Altbestände, für die die einjährige Spekulationsfrist zum 1. März 2022 bereits abgelaufen ist, können daher auch in Zukunft steuerfrei veräußert werden.
Krypto-Assets, die nach dem 1. März 2021 angeschafft worden sind und vor dem 1. März 2022 wieder veräußert werden, unterliegen jedoch noch dem bisherigen Steuerregime, d.h. es liegen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften vor, für die Gewinne mit dem progressiven Einkommenssteuersatz von bis zu 55 % zu besteuern sind. Dies gilt auch für Trades zwischen Krypto-Assets.
Der Gesetzesentwurf enthält weiters Regelungen für unterschiedliche Krypto-Asset-spezifische Leistungen und Transaktionen wie Mining, Staking, Bounties oder Airdrops, so dass ein mehr an Rechtssicherheit geschaffen wird.

 

Grant Thornton empfiehlt:

Mit dem neuen Besteuerungsregime wird der kurzfristige Handel mit Krypto-Assets steuerlich bevorzugt. Langfristig sind ab dem 1. März 2022 nur noch Täusche zwischen unterschiedlichen Krypto-Assets steuerfrei. Die ursprünglichen Anschaffungskosten werden jedoch fortgeführt und die daraus entstehenden stillen Reserven sind bei Tausch gegen Euro oder gegen andere Fiat-Währungen zu besteuern. Kursgewinne könnten daher im ersten Schritt zu Stablecoins wie USDC transferiert werden, deren Wert sich an traditionellen Geldwährungen wie US-Dollar orientiert.
Bei Verlusten aus Krypto-Trades sind diese ab 1. März 2022 mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (wie Dividenden), verrechenbar.

Bei Fragen steht Ihnen unsere Expertin Marlene Halikias gerne zur Verfügung.