Besteht für einen wesentlich beteiligten (>25 %) Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, liegen sonstige Vergütungen vor, die in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Kein geldwerter Vorteil liegt dagegen vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet ist, der Kapitalgesellschaft die sich aus der Privatnutzung des Pkw resultierenden Kosten zu ersetzen. Liegt eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter vor, ist ein Vorteil aus dem Rechtsverhältnis auch dann zu verneinen, wenn die entsprechenden Kosten erst am Jahresende ermittelt und dem Verrechnungskonto des Gesellschafters angelastet werden. Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann geboten sein, wenn nach den Gesamtumständen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der diesbezüglichen Vereinbarung und der Verbuchung als Forderung (etwa aufgrund der fehlenden Bonität des Gesellschafter-Geschäftsführers) bestünden.
Laut VwGH sind an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter ebenso strenge Maßstäbe anzulegen wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.