Wer ist ab wann von der ESEF-Verordnung betroffen?
Die ESEF Verordnung betrifft alle Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und Jahresfinanzberichte für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2020 beginnen. Die Fristen zur Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten werden dadurch nicht verändert.
Welches elektronische Format schreibt die ESEF-Verordnung vor?
Jahresfinanzberichte sind im xHTML-Format zu veröffentlichen. In IFRS-Konzernabschlüssen sind bestimmte Informationen zusätzlich unter Verwendung von iXBRL zu taggen. Die ESEF Verordnung beschäftigt sich lediglich mit dem Format der Jahresfinanzberichte und enthält entsprechend keinerlei Vorschriften zum Inhalt von Jahresabschlüssen oder anderen Bestandteilen des Jahresfinanzberichts.
Was ist bei der Einreichung von Jahresfinanzberichten zu beachten?
Die in der Transparenzrichtlinie enthaltenen Vorschriften zur Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten werden durch die ESEF Verordnung nicht verändert. Jahresfinanzberichte im ESEF Format werden nicht bei der ESMA eingereicht, sondern bei der nach nationalen Gesetzen autorisierten Behörde.
Welche Behörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften der ESEF-Verordnung?
Die ESEF Verordnung ändert nichts an den Verantwortlichkeiten in Bezug auf Überwachung und Enforcement von vorgeschriebenen Informationen. Die Behörden, die von den Mitgliedstaaten dazu autorisiert wurden, sind auch für die Umsetzung der Vorgaben in der ESEF Verordnung zuständig.
xHTML-Pflicht auch ohne IFRS-Konzernabschluss?
Ja, alle Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen ihren Jahresfinanzbericht in einem elektronischen Format (xHTML) veröffentlichen.
Ist iXBRL-Tagging auch ohne IFRS-Konzernabschluss erforderlich?
Nein, Einzelabschlüsse sind nicht zu taggen. Etwaige zusätzliche nationale Anforderungen in Bezug auf das Format von Einzelabschlüssen sind dabei aber im Auge zu behalten.
Sind Halbjahresfinanzberichte elektronisch zu veröffentlichen (xHTML oder xHTML mit iXBRL)?
Nein, die in der Transparenzrichtlinie enthaltenen Vorgaben (Artikel 4 Absatz 7) beziehen sich nur auf Jahresfinanzberichte. Etwaige zusätzliche nationale Anforderungen in Bezug auf das Format von Zwischenberichten sind dabei aber im Auge zu behalten.
Sind IFRS-Angaben außerhalb des Jahresabschlusses gesondert zu kennzeichnen?
Wenn auf IFRS-Angaben oder -Zahlen außerhalb des Jahresabschlusses mittels in ihm enthaltenen Querverweisen referenziert wird, sind diese zu kennzeichnen. Darüber hinaus können IFRS-Angaben oder -Zahlen außerhalb des Jahresabschlusses auf freiwilliger Basis gekennzeichnet werden.
Sind Jahresfinanzberichte im pdf-Format nach Transparenz-Richtlinie zulässig?
Nein, nur Jahresfinanzberichte, die basierend auf der ESEF Verordnung erstellt wurden (xHTML oder xHTML mit iXBRL, sofern anwendbar), können verwendet werden.
Können Anhangangaben bereits vor 2022 getagged werden?
Ja, Emittenten können Angaben über die Mindestanforderungen hinaus sowohl in Form von Textblöcken als auch detailliert taggen.
Tutorial Video
ESEF Tutorial 3 - Further implementation support for preparers.
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