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Neue Sterbetafeln für Sozialkapitalrückstellungen

Rückstellungen könnten stärker steigen als zuletzt

Die Vorbereitungen für die Jahresabschlusserstellung für das Jahr 2018 sind in vollem Gange.

Bereits im Sommer 2018 wurden neue Sterbetafeln veröffentlicht. Bei Unternehmen, die ihre Sozialkapitalrückstellungen auf versicherungsmathematischer Basis bewerten, könnten die Rückstellungen dadurch stärker ansteigen als in den vergangenen Jahren.

Hier finden Sie die Details:

Rückstellungen, die auf versicherungsmathematischer Basis berechnet werden, hängen von vielen Faktoren ab. Ein wichtiger Punkt sind die Wahrscheinlichkeitsannahmen über die Lebenserwartung. Die Akturvereinigung Österreichs (AVÖ) hat im August neue Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung veröffentlicht. Diese sogenannten „Sterbetafeln“ bilden die Annahmen über die biometrischen Rechnungsgrundlagen ab, welche für die versicherungsmathematische Berechnung von Personalrückstellungen relevant sind.

Deutliche Erhöhung der Pensionsrückstellungen

Seit der letzten Veröffentlichung der Pensionstafeln (Pensionstafel AVÖ 2008-P – Rechnungsgrundlage für die Pensionsversicherung Pagler & Pagler) vor 10 Jahren ist die Sterblichkeit weiter gesunken. Daher wird es bei Anwendung der aktualisierten Sterbetafeln zu einer deutlichen Erhöhung der Pensionsrückstellungen kommen. Für die Abfertigungsrückstellungen werden die Auswirkungen eher gering sein, bei den Jubiläumsgeldrückstellungen hingegen sollte man mit einem moderaten Anstieg rechnen.

Wie ist mit den Mehraufwendungen umzugehen?

Nach den Regelungen des IFRS (International Financial Reporting Standards, IAS 19) ist ein derartiger Anpassungsaufwand aufgrund von geänderten Annahmen als versicherungsmathematischer Verlust erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen.

Achtung! Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB § 211 iVm § 201 Z 7 UGB – „bestmögliche Schätzung“)sehen vor, dass die Auswirkungen der geänderten Berechnungsgrundlagen auf die Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen sofort in dem Geschäftsjahr, in dem die geänderten Sterbetafeln zur Anwendung kommen, ergebniswirksam zu erfassen sind.

Neue „Override-Verordnung“ ermöglicht Verteilung des Unterschiedsbetrages

Um den einmaligen Anstieg (oder Rückgang) der Rückstellungen zu mildern, hat der Gesetzgeber am 16. November 2018 die sogenannte „Override-Verordnung“ erlassen. Nach dieser ist der Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Anwendung der neuen Sterbetafeln – sofern durch die sofortige Zuführung (oder Auflösung) des gesamten Betrages das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Angaben nach § 222 Abs 2 UGB nicht vermittelt werden kann – beginnend mit dem Geschäftsjahr der Änderung, gleichmäßig auf längstens fünf Jahre zu verteilen.

Der unternehmensrechtliche Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen.

Für die Verteilung des Unterschiedsbetrags gibt es zwei Darstellungsmöglichkeiten: Die erste Variante ist die gleichmäßige Zuführung zur Rückstellung. Als zweite Möglichkeit kann die Rückstellung auch zur Gänze in der Bilanz passiviert und unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der sich jeweils in den einzelnen Jahren ergebende Unterschiedsbetrag gesondert ausgewiesen werden.

Diese Möglichkeit ist bereits aus den Übergangsvorschriften auf das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG 2014) bekannt.

Gem. § 4 der Verordnung ist im Anhang anzugeben, von welchem Betrag und welchem Verteilungszeitraum Gebrauch gemacht wurde.

Achtung: Ausschüttungssperre!

Zusätzlich sieht die „Override-Verordnung“ noch eine Ausschüttungssperre für den noch nicht ergebniswirksam erfassten Unterschiedsbetrag vor. Die Verordnung tritt mit 20. November 2018 in Kraft.

Was passiert aus steuerrechtlicher Sicht?

Die neuen Sterbetafeln haben auch eine Auswirkung auf die steuerlichen Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellung, sofern diese nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt werden. Gemäß § 14 Abs 3 EStG sind Unterschiedsbeträge aufgrund geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen auf 3 Jahre zu verteilen.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Experte Wolfgang Laserer gerne zur Verfügung.

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