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Blog.Rechnungslegung.

Thesaurierende Investmentfonds im Jahresabschluss (UGB)

Bei einem Investmentfonds investiert nicht der einzelne Anleger direkt in ein Wertpapier, sondern die Anleger erwerben Anteile an einem Investmentfonds bzw. an dessen Vermögen. Dieses Investment für sich ist ebenfalls als Wertpapier anzusehen. Der Investmentfonds wiederum erwirbt mit dem von den Anlegern investierten Geld Wertpapiere unterschiedlichster Art, je nach Ausgestaltung des Fonds. Die Verwaltung des Fonds erfolgt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Diese hat grundsätzlich die Verpflichtung, die Anteilsscheine auf Verlangen der Anteilsinhaber jederzeit rückzulösen bzw. den Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteilsscheine mindestens zweimal im Monat zu veröffentlichen.

Werden die Erträge, welche der Investmentfonds aus den Investments erzielt, nicht an die Anleger ausgeschüttet, sondern einbehalten und wieder veranlagt, so spricht man von einem thesaurierenden Fonds bzw. von ausschüttungsgleichen Erträgen. Die thesaurierten Gewinne führen zu einer Erhöhung des Rücknahmepreises.

Für die unternehmensrechtliche Behandlung der thesaurierten Gewinne stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Die thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträge (exkl. KESt) werden als Anschaffungskosten angesehen. Folglich dürfen die Wertansätze des Investmentfonds über die ursprünglichen Anschaffungskosten hinaus um die ausschüttungsgleichen Erträge aufgestockt werden (gleichbleibende Stückzahl, jedoch Erhöhung der Anschaffungskosten). Im Anlagenspiegel ist diese Aufstockung als Zugang zu erfassen.
  • Wird keine Aufstockung der Anschaffungskosten vorgenommen, sind im Anhang zwingend die ausschüttungsgleichen Erträge des Geschäftsjahres sowie die kumulierten Erträge seit der Anschaffung anzugeben. Da das Steuerrecht jedoch zwingend die Aktivierung und Besteuerung des ausschüttungsgleichen Ertrags vorsieht, ist dieser in der MWR (+) dem zu versteuernden Ergebnis hinzuzurechnen.

In beiden Fällen bildet der Rücknahmepreis am Bilanzstichtag den Vergleichswert zum Buchwert in der Bilanz. Liegt der Rücknahmepreis unter dem Buchwert, ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, sofern die Wertminderung nicht nur vorübergehend ist.

Autorin: Mag. (FH) Katrin Groiss, Manager 

katrin.groiss@at.gt.com