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Neugestaltung der österreichischen Gebietskrankenkassen

Die Österreichische Gesundheitskasse ist seit 1. Jänner 2020 die Krankenversicherung für alle Personen, die bisher bei einer der neun Gebietskrankenkassen versichert waren. Darüber hinaus sind zukünftig auch die Versicherten der bisherigen Betriebskrankenkassen (mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe) bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert. Das gilt auch für mitversicherte Angehörige.

Im Rahmen des Fusionsprozesses werden für Dienstgeber österreichweit einheitliche Standards geschaffen. Künftig sollen Dienstgeber alle wesentlichen Informationen unkompliziert und serviceorientiert aus einer Hand erhalten. Für bundeslandübergreifende Dienstgeber wird ein sogenannter Single Point of Contact (SPOC) als Ansprechstelle eingerichtet. Unternehmen mit Beitragskonten in nur einem Bundesland, werden weiterhin in diesem Bundesland betreut.

SPOC bei mehreren Beitragskonten

Der SPOC ergibt sich im Regelfall mit jenem Bundesland, in dem die geschäftliche Hauptanschrift (Betriebssitz) des Unternehmens liegt. Hat ein Dienstgeber z.B. Beitragskonten in Tirol und Vorarlberg und befindet sich der Firmensitz in Bregenz, so ist Vorarlberg die regionale Vertretung der ÖGK und damit der SPOC für diesen Dienstgeber.

Die neue Betreuung aus einer Hand soll eine Vereinfachung bringen und garantiert eine österreichweite Gleichbehandlung aller Dienstgeber. Die Dienstgeber haben durch die Fusion der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse keinen Umstellungsaufwand.

Beispiele zur künftigen Aufgabenverteilung bei bundeslandübergreifenden Dienstgebern (mit mehreren Beitragskonten) finden Sie hier:

Ansprechstelle Single Point of Contact bei:

Ansprechstelle Betreuung im Bundesland bei:

Meldeverspätungen

Einfachen Auskünften

Verfahren

Entgegennahme von Meldungen

Ratenvereinbarungen

Auflösung von Clearingfällen

Mahnungen

Zahlung der Beiträge

Verzugszinsen

 

 

Neuregelung der Beitragsprüfung noch nicht gesichert

Durch die Kassenreform werden zudem ab Jahreswechsel die Prüforgane der Finanzämter und Gebietskrankenkassen für die Lohnverrechnung in einer selbständigen Prüforganisation zusammengefasst, dem sogenannten Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLB). Der PLB wird dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) zugeordnet. Durch diese Neustrukturierung erhofft man sich die Abgaben- und Beitragsprüfung effizienter zu gestalten.

Diese konkrete Neuregelung zur Beitragsprüfung ist allerdings nicht langfristig gesichert. Denn kürzlich urteilte der VfGH, dass die Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes verfassungswidrig ist. Dem Gesetzgeber wurde eine Reparaturfrist dieser Gesetzesbestimmung bis 01.07.2020 auferlegt. Aus Dienstgebersicht ist in der ersten Jahreshälfte 2020 nur darauf zu achten, dass der Prüfungsauftrag vom Finanzamt stammt. Ein Prüfungsauftrag von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wäre rechtswidrig. Das weitere Vorgehen des Gesetzgebers bleibt abzuwarten. Über sämtliche Neuigkeiten werden wir Sie natürlich zeitgerecht informieren.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Christoph Schmidl und Judith Schützinger unterstützen Sie gerne.