article banner
Entlastung für Unternehmen

Reformierung der Kammerumlage

Die verpflichtende Kammerumlage (KU1) dient zur Finanzierung der Wirtschaftskammer Österreich.

Zur Entlastung der Mitglieder wurde der Steuersatz für die KU1 mit Wirkung zum 1. Jänner 2019 durch einen degressiven Staffeltarif neu geregelt, insbesondere können nunmehr auch Vorsteuern für Investitionen in das Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Gibt es weiterhin eine Freigrenze bei der KU1?

Unverändert befreit von der Entrichtung bleiben Kammermitglieder, deren steuerbare Umsätze im jeweiligen Kalenderjahr den Schwellenwert von EUR 150.000,- nicht überschreiten. Zu den steuerbaren Inlandsumsätzen zählen alle steuerpflichtigen Umsätze zusammen mit den steuerbefreiten Umsätzen (steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen und steuerbefreite Exporte).

Wie hoch ist der neue KU1-Satz?

In die Berechnung der Bemessungsgrundlage fließen die dem Kammermitglied in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge, die vom Kammermitglied geschuldeten Einfuhrumsatzsteuern bzw. Erwerbsteuern und die auf das Kammermitglied übergegangene Umsatzsteuerschuld (Reverse-Charge System) ein.

Durch den abnehmenden Staffeltarif sinkt bei steigender Bemessungsgrundlage die relative Belastung durch die Kammerumlage wie folgt:

Bemessungsgrundlage

Hebesatz

Bis 3 Mio EUR

0,29%

3 Mio – 32,5 Mio EUR

0,2755%

Über 32,5 Mio EUR

0,2552%

NEU: Abzug von Investitionen in das Anlagevermögen

Ab 1. Jänner 2019 können von der Bemessungsgrundlage Vorsteuern auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen abgezogen werden. Dazu zählen:

  • neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • selbst hergestellte Wirtschaftsgüter,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Wert bis zu EUR 400),
  • „Fiskal-Lkw“, Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kfz die (mind. zu 80 %) der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen,
  • Elektroahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 Gramm/KM), deren Anschaffungskosten EUR 40.000,- nicht übersteigen.

Bis wann ist die KU1 zu ermitteln und zu bezahlen?

Jedes Kammermitglied muss die KU1 selbst berechnen und bis spätestens 15. des auf das Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats entrichten (z.B. 1. Quartal 2019: KU1 fällig bis 15. Mai 2019). Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen.

Autor: Mag. Michael Koehler, Steuerberater bei Grant Thornton Austria GmbH