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    3. Offenlegung oder Einmalzahlung – Abschleicher quo vadis?

    Offenlegung oder Einmalzahlung – Abschleicher quo vadis?

    4. September 2015

    Offenlegung oder Einmalzahlung – Abschleicher quo vadis?

    Das Kapitalabfluss-Meldegesetz ist eine Reaktion auf die nach dem Bekanntwerden der Steuerabkommen durchgeführten Transaktionen. Die Selbstanzeige als einzig legaler Ausweg, insbesondere im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Finanzstrafrechts, bekommt damit neue Brisanz. Die aufgeworfenen Fragen beantwortet Richard Prendinger, Private Wealth Tax Manager bei Grant Thornton Unitreu.

    Welche steuerlichen Änderungen sind durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 für österreichische Konto- bzw. Depotinhaber zu beachten?

    Die Meldeverpflichtungen im Rahmen der beiden Steuerabkommen Österreichs mit der Schweiz und Liechtenstein haben gezeigt, dass zwischen dem Bekanntwerden und den Inkrafttreten der beiden Steuerabkommen eine nicht unbeachtliche Anzahl von Steuerpflichtigen höhere Geldbeträge von besagten Ländern direkt auf Konten bzw. Depots österreichischer Kreditinstitute transferiert hat.

    Der Gesetzgeber hat darauf im Rahmen des Bankenpakets mit der so genannten „Abschleicher“-Regelung reagiert (Kapitalabfluss-Meldegesetz). Die Regelung besagt, dass österreichische Kreditinstitute Kapitalzuflüsse in Höhe von mindestens EUR 50.000 auf österreichische Bankkonten bzw. Bankdepots rückwirkend für Zeiträume vor in Krafttreten der beiden Steuerabkommen (aus der Schweiz von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 sowie aus Liechtenstein von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013) an das Finanzamt zu melden haben.

    Wer ist von der neuen Regelung betroffen?

    Unter die neue Meldeverpflichtung fallen Konten und Depots von natürlichen Personen (Ausgenommen sind ausdrücklich Geschäftskonten von Unternehmern), von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungssähnlichen Anstalten. Im Zweifel ist von einer stiftungsähnlichen Anstalt auszugehen.  Auch ist es irrelevant, ob die Körperschaft als steuerlich intransparent oder transparent angesehen wird, also ob das Besteuerungssubjekt die dahinterstehende Person ist oder nicht.

    Was bedeutet das unmittelbar für die Betroffenen und wie bzw. bis wann haben diese zu reagieren?

    Wurden Überweisungen von Konten vorgenommen, welche nicht im Rahmen der Steuerabkommen saniert und somit legalisiert wurden, besteht für den Steuerpflichtigen Handlungsbedarf um negative steuerliche sowie finanzstrafrechtliche Folgen zu vermeiden. Dies gilt auch für den Fall, dass ab dem Zeitpunkt der Übertragung auf das österreichische Depot ordnungsgemäß Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.

    Die Kreditinstitute sind verpflichtet bis spätestens 31. Dezember 2016 diesbezügliche Meldungen an das Finanzamt vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es noch möglich, die negativen Folgen einer solchen Meldung zu verhindern. Um eine umfassende Sanierung sowie einen seriösen Ablauf des Legalisierungsverfahrens zu erreichen, empfiehlt es sich so früh wie möglich die möglichen Alternativen zu sondieren. Betreffend des Meldezeitpunkts ist eine terminliche Koordinierung mit der Bank dringend zu empfehlen.

    Welche Handlungsalternativen habe ich?

    Grundsätzlich bestehen 2 Methoden um negative Folgen einer Meldung zu vermeiden: Die Offenlegung oder die anonyme Einmalzahlung.

    Eine strafbefreiende Offenlegung ist bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen und bedarf einer professionellen Durchführung und Begleitung durch einen Steuerberater. Essentiell dabei ist die Feststellung der einzelnen Assetklassen und deren Besteuerungsfolgen. Dabei ist eine umfassende steuerliche Aufarbeitung der Vergangenheit von bis zu 10 Jahren notwendig. Vereinfacht gesagt: Eine Steuerberechnung für die Vergangenheit hat stattzufinden, so als wären in der Vergangenheit die Erträge jedes Jahr im Rahmen der Steuererklärung ordnungsgemäß versteuert worden.

    Die Einmalzahlung ist auf den ersten Blick die unkomplizierte Variante. Man ermächtigt die Bank bis spätestens 31. März 2016 zur unwiderruflichen Durchführung einer Einmalzahlung in Höhe von 38 Prozent der Kapitalzuflüsse. Um die Straffreiheit zu erlangen ist zu beachten, dass der zu zahlende Betrag rechtzeitig bis 30. September 2016 auf dem betroffenen Konto zur Verfügung steht. Andernfalls tritt keine Straffreiheit ein.  Als Folge der Einmalzahlung wird die Meldeverpflichtung der Bank unterdrückt und die betroffene Person erhält eine Bestätigung über die entrichtete Steuer.

    Was muss man bei der Auswahl der Methoden unbedingt berücksichtigen?

    Durch die Einmalzahlung erkauft man sich Straffreiheit sowie die Wahrung der Anonymität. Doch dies oft zu einem zu hohen Preis. Bei zugeflossen Kapitalerträgen von EUR 1.000.000 sind immerhin EUR 380.000 an Steuer zu bezahlen. Auch ist zu beachten, dass in manchen Fällen keine komplette Abgeltungswirkung stattfindet und somit die Straffreiheit nicht eintritt. Mit anderen Worten muss auch bei anonymer Einmalzahlung eine Analyse der Steuerbemessungsgrundlagen für die Vergangenheit erfolgen, um unangenehme Überraschungen mit finanzstrafrechtlichen Folgen zu vermeiden.

    Bei einer Offenlegung sind wertabhängige Strafzuschläge (ab einem Nachzahlungsbetrag von EUR 250.000 30 Prozent) sowie Anspruchszinsen für die letzten 48 Monate für die verspätete Entrichtung der Abgaben zu berücksichtigen.

    Die Vorgehensweise bei einer Offenlegung klingt sehr kompliziert und ist es leider auch. Die Begleitung eines Steuerexperten garantiert die professionelle Durchführung und somit ein zufriedenstellendes Ergebnis für den Betroffenen.  Weiters besteht die Möglichkeit, die angefallenen Beratungskosten einer Offenlegung, als Steuerberatungskosten in Höhe von bis zu 50 Prozent als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung des jeweiligen Jahres anzusetzen.

    Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass trotz des hohen zeitlichen Beratungsaufwands in den meisten Fällen eine Offenlegung die finanziell günstigere Variante ist, als die Einmalzahlung in Höhe von 38 Prozent der Kapitalzuflüsse. Gemäß unseren Erfahrungen beträgt die Nachversteuerung (ohne Berücksichtigung der finanzstrafrechtlichen Zuschläge) rund 8 bis 15 Prozent der Kapitalzuflüsse, dies muss jedoch immer individuell bewertet werden.

    Sind noch andere Neuerungen im Rahmen des Bankenpakets zu beachten?

    Österreich hat sich verpflichtet, ab dem Jahr 2017 Kontodaten von Steuerausländern, welche in Österreich ein Bankkonto besitzen, an die Steuerbehörden des jeweiligen steuerlichen Ansässigkeitsstaates weiterzuleiten. Sollte daher ein österreichisches Bankkonto der ausländischen Steuerbehörde noch nicht angezeigt sein, besteht dringender Handlungsbedarf.  Auch hier ist die Konsultierung eines Steuerberaters und seine professionelle Expertise dringendst anzuraten.

    Ein deutscher Steuerzahler, der in der Vergangenheit unversteuertes Geld nach Österreich transferiert hat, steht  nun vor welchem Problem?

    Österreich macht nun ernst mit der Abschaffung des so lange gehüteten Bankgeheimnisses. Deutsche Kontoinhaber müssen sich darauf einstellen, dass die Finanzämter ab 2017 sämtliche Daten wie Kontostände, Zins- und Dividendeneinnahmen sowie Erlöse aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien und anderen Wertpapieren erfahren werden. Auch der Versuch, unversteuertes Geld vorher abzuziehen, ist schwierig. Denn Auslandsüberweisungen aus Österreich sind ab EUR 50.000 rückwirkend zum 1. März 2015 meldepflichtig.

    Grant Thornton Unitreu als Begleiter bei der Offenlegung

    Unsere Experten haben langjährige Erfahrung mit der Nachversteuerung von ausländischen Kapitalvermögen. Wir haben in den letzten Jahren zahlreiche komplexe Fälle erfolgreich, für unsere Klienten abgewickelt. Erst unlängst ist eine von uns konzipierte Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zur Durchsetzung einer Liechtensteinischen Stiftung als intransparente Stiftung gegenüber der Finanzbehörde erfolgreich abgeschlossen worden. Für umfangreichere und komplexere Fälle bieten wir ein selbst entwickeltes und etabliertes Nachbesteuerungstool zur Aufbereitung der Besteuerungsgrundlagen an. Im Gegensatz zu marktüblichen Softwaretools erfasst dieses alle steuerbaren Vorgänge vollständig (zB Währungsgeschäfte, Thesaurierungen, Kapitalmaßnahmen). Eine korrekte und vollständige Offenlegung ist damit ebenso gewährleistet, wie eine reibungslose und erfolgreiche Abwicklung dieses unangenehmen Themas.

    Rückfragehinweis:
    Mag. Richard Prendinger
    Manager Private Wealth Tax, Steuerberater
    +43 1 26262 55  richard.prendinger@at.gt.com

    Monika Mantler
    Marketing & Communications
    +43 1 26262 845  monika.mantler@at.gt.com

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