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Zwangsstrafen im Firmenbuchverfahren

Zwangsstrafen im Firmenbuchverfahren

Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Wird die Neunmonatsfrist versäumt, kann es ohne Androhung zu einer Zwangsstrafe von EUR 700 bis zu EUR 3.600 kommen, die auch mehrfach im Zwei-Monatsrhythmus verhängt werden kann, falls die Organe der betroffenen Gesellschaft ihrer Offenlegungspflicht auch weiterhin nicht nachkommen.

Die Zwangsstrafen können nicht nur an die Gesellschaft selbst gerichtet werden, sondern auch an die gesetzlichen Vertreter, den Aufsichtsrat und die Vertreter von Zweigniederlassungen. Zusätzlich werden die Zwangsstrafen bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften ab der zweiten Vorschreibung auf das Drei- bzw. Sechsfache erhöht.

Jedoch sieht das Gesetz ab 20.07.2015 auch Erleichterungen bei Zwangsstrafenangelegenheiten vor. So müssen die neu eingeführten Kleinstkapitalgesellschaften  bei verspäteter Bilanzoffenlegung nur die Hälfte der Zwangsstrafe, somit EUR 350 bis EUR 1.800, bezahlen. Außerdem sollen keine Zwangsstrafen für die Dauer von Insolvenzverfahren verhängt werden. Weiter ist es jetzt möglich, einen Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung unter Annahme besonderer Härte und keiner Gefährdung der Einbringlichkeit einzureichen. Letztendlich kann in besonderen Härtefällen die Zwangsstrafe unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen im Ermessen der Behörde teilweise oder ganz erlassen werden, jedoch sollte darauf nicht vertraut werden.  

Das RÄG 2014 bringt viele Neuerungen mit sich, die für Geschäftsjahre die ab 1.1.2016 beginnen anwendbar sind. Wir empfehlen bereits jetzt sich über die Änderungen zu informieren. Ihr Grant Thornton Berater steht Ihnen gerne zur Verfügung! 

Autorin:

Svetlana Gradwohl, B.Sc.
Assurance

svetlana.gradwohl@at.gt.com