
Wer geschäftlich zwischen Österreich und Japan agiert, stand bisher oft vor komplexen Hürden. Dies lag insbesondere an möglichen Doppelversicherungen und der unsicheren Verwertbarkeit von im Ausland erworbenen Versicherungszeiten.
Mit dem 1. Dezember 2025 ist nun das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Japan in Kraft getreten. Das Abkommen legt fest, welches Sozialversicherungsrecht im Einzelfall gilt und stellt die Gleichbehandlung sicher. Es ermöglicht außerdem die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und den Bezug von Geldleistungen auch bei Wohnsitz im jeweils anderen Staat. Damit werden Mobilität und Planungssicherheit spürbar verbessert.
Schluss mit der Doppelversicherung bei Entsendungen
Für befristete Entsendungen gilt, dass die Pensionsversicherung und die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich im Heimatstaat bleiben, und zwar bis zu fünf Jahre. Eine Verlängerung ist im Einvernehmen den zuständigen Stellen möglich, dadurch wird eine doppelte Beitragspflicht in diesen Zweigen vermieden und die Abwicklung für Arbeitgebende und Beschäftigte vereinfacht.
Eine Besonderheit betrifft die Krankenversicherung: Im Entsendefall sind die Vorschriften beider Staaten zu beachten. Damit ist der Schutz im Einsatzstaat gesichert und zugleich bleibt die Anbindung an die Heimatversicherung bestehen. Es kommt daher bei der Krankenversicherung zu einer Doppelversicherung.
Bei Entsendungen von Japan nach Österreich kommt zusätzlich die österreichische Unfallversicherung zur Anwendung. Diese Ausgestaltung berücksichtigt auch aufenthaltsrechtliche Anforderungen und stellt einen neuen Ansatz in einem österreichischen Abkommen dar. Als Nachweis dient eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Diese wird in der Praxis elektronisch über ELDA (elektronische Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) beantragt oder alternativ mittels Formulars. Unternehmen sollten diesen Antrag frühzeitig stellen, damit der Schutz lückenlos dokumentiert ist.
Pensionsansprüche grenzüberschreitend sichern
Ein weiterer zentraler Pfeiler des Abkommens ist die gegenseitige Anerkennung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zur Sicherung von Pensionsansprüchen. Bisher konnten insbesondere kürzere Arbeitsaufenthalte in Japan dazu führen, dass die dort erworbenen Zeiten nicht ausreichten, um die notwendige Wartezeit für eine spätere Pension zu erfüllen.
Durch das neue Abkommen werden die in beiden Ländern zurückgelegten Zeiten nun für die Erfüllung dieser Mindestversicherungszeiten zusammengerechnet. Zudem ist nun gesetzlich verankert, dass die Auszahlung der Pensionen problemlos in den jeweils anderen Staat erfolgt. Bezieher:innen müssen somit keine Kürzungen ihrer Ansprüche befürchten, nur weil sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben.
Inhaltlich erfasst das Abkommen die in beiden Staaten zentralen Versicherungszweige. In Österreich sind dies insbesondere Pension, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. In Japan umfassen die erfassten Systeme die Pension, die Krankenversicherung und die Beschäftigungsversicherung. Damit werden die maßgeblichen Risiken koordiniert und Doppelzuständigkeiten geordnet, ohne dass der Schutz im Einsatzstaat verloren geht. Damit bietet das Abkommen eine moderne Grundlage für die grenzüberschreitende Mobilität zwischen beiden Wirtschaftsnationen.
Bei Fragen zu Entsendungen nach oder von Japan stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.