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Elektronisches Berichtsformat: Neue Pflicht für Unternehmen laut Börsegesetz

MMag. Helfried Schodl
Von:
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Das neue Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) sorgt ab 2026 für spannende Änderungen: Was bedeutet die Pflicht zum elektronischen Berichtsformat für Unternehmen und wie beeinflusst das die Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung? Entdecken Sie die wichtigsten Neuerungen.

Mit dem am 21. Jänner 2026 vom Nationalrat beschlossenen Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in nationales Recht sind auch Anpassungen für die Rechnungslegung mit umfasst.

Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2026 beginnen, sind in § 124 Abs 2 BörseG neue Aufstellungs- und Prüfpflichten im einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach xhtml/xbrl aufgenommen worden. Diese ergänzen die Regelpublizität für börsennotierte Unternehmen.

Einheitlicher Ausweis

Durch die Erweiterung der Aufstellungs- und Prüfpflichten im Börsegesetz soll eine konsistente Angleichung des Prüfumfangs in den Bereichen der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung erreicht werden. Das Prüfurteil umfasst auch die Konformität mit den Vorgaben des einheitlichen elektronischen Berichtsformats („ESEF-Format“).

Die technischen Regulierungsstandards zum einheitlichen elektronischen Berichtsformat („ESEF-Format“) sind in der mit 1. Jänner 2020 in Kraft getretenen Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 geregelt. Sie ergänzen die Transparenzrichtline (RL 2004/109/EG) um einen öffentlichen Zugang zu Jahresfinanzberichten von Emittenten sicherzustellen, deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt gehandelt werden.

Emittenten im Sinne des Börsegesetzes haben Jahresabschluss, Konzernabschluss und Lagebericht (inklusive Nachhaltigkeitsberichterstattung) nach den gesetzlichen Spezifikationen des ESEF-Formats im Rahmen der Erstellung ihres Jahresfinanzberichts aufzustellen und dem/der bestellten Abschlussprüfer:in zur Prüfung zu übergeben. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV) zum NaBeG betonen in diesem Zusammenhang, dass nicht der Jahresfinanzbericht als solcher das Prüfungsobjekt darstellt und somit keine über § 268 UGB hinausgehende Prüfpflicht damit verbunden sein soll.

Betreffend die Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfung wird in § 124 Abs 2 letzter Satz BörseG die Veröffentlichungspflicht um den Zusicherungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ergänzt. Der Bestätigungsvermerk und der Zusicherungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind zusammen mit dem Jahresfinanzbericht vollständig zu veröffentlichen.

Weiterer Gesetzwerdungsprozess

Die Beschlussfassung im Bundesrat erfolgt am 5. Februar 2026, sodass mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch in diesem Monat zu rechnen ist. Das Gesetz wird am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. 
Unsere Experten stehen Ihnen bei Fragen zum Thema gerne zur Verfügung.