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Neue Pflichten durch die MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

Von:
Katharina Reinhart
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Mit der MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung setzt Österreich die EU-Regulierung für Kryptowerte um. Seit Juli 2025 gelten klare Meldepflichten für Emittent:innen von Token.

Die MiCAR-Verordnung (Markets in Crypto Assets Regulation) regelt die Emission und den Handel von Kryptowerten sowie die Zulassung und Aufsicht von Dienstleister:innen und Emittent:innen. Sie schreibt Transparenz- und Offenlegungspflichten vor, definiert Anforderungen an die Geschäftsorganisation und enthält Vorschriften zum Verbraucher:innenschutz sowie zur Bekämpfung von Marktmissbrauch.

Die Verordnung erstreckt sich auf sämtliche Anbieter:innen von Dienstleistungen im Bereich digitaler Vermögenswerte sowie auf Emittent:innen.  

Was regelt die MiCAR-Verordnung?

Das MiCa-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) ergänzt die EU-Verordnung durch nationale Bestimmungen. 

Mit der 170. Verordnung (MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung – MiCAR-E-MV) setzt Österreich die EU-Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte um. 
 
Ziel ist eine Gliederung und die Festlegung von Meldestichtagen, Meldeintervallen und Inhalten für Emittent:innen von:

  • Vermögenswertereferenzierten Token
  • E-Geld-Token

Meldepflichtig sind alle Unternehmen mit Sitz in Österreich, welche vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen. Die Meldungen sind ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten.

Wichtige Fristen 

Unternehmensbezogene Stammdatenmeldungen gem. § 6 Abs 1: 

  • Stichtage: jeweils per 30. Juni und 31. Dezember  
  • Fristen: spätestens bis 11. August und 11. Februar
  • Meldung des Mitarbeiter:innenstandes ausschließlich zum Jahresultimo, spätestens bis 31. Jänner 2025 

Sonstige unternehmensbezogene Daten gem. § 6 Abs. 3 sowie ergänzende Meldungen für EU-Anforderungen gem. § 7 

  • Quartalsweise (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember) 
  • Fristen: spätestens bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar 

Unternehmensbezogene Stammdatenmeldungen gem. § 6 Abs 1: 

  • Vermögenswertreserve, Liquidität, sowie Signifikanzbewertung  
  • Zusätzliche Meldebögen bei Ausgabewert über 100 Millionen Euro

Datum des Inkrafttretens: 31. Juli 2025 

Rechtsgrundlage: BGBl. II Nr. 170/2025 – Verordnung der FMA gemäß MiCA-VVG