
Die MiCAR-Verordnung (Markets in Crypto Assets Regulation) regelt die Emission und den Handel von Kryptowerten sowie die Zulassung und Aufsicht von Dienstleister:innen und Emittent:innen. Sie schreibt Transparenz- und Offenlegungspflichten vor, definiert Anforderungen an die Geschäftsorganisation und enthält Vorschriften zum Verbraucher:innenschutz sowie zur Bekämpfung von Marktmissbrauch.
Die Verordnung erstreckt sich auf sämtliche Anbieter:innen von Dienstleistungen im Bereich digitaler Vermögenswerte sowie auf Emittent:innen.
Was regelt die MiCAR-Verordnung?
Das MiCa-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) ergänzt die EU-Verordnung durch nationale Bestimmungen.
Mit der 170. Verordnung (MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung – MiCAR-E-MV) setzt Österreich die EU-Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte um.
Ziel ist eine Gliederung und die Festlegung von Meldestichtagen, Meldeintervallen und Inhalten für Emittent:innen von:
- Vermögenswertereferenzierten Token
- E-Geld-Token
Meldepflichtig sind alle Unternehmen mit Sitz in Österreich, welche vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen. Die Meldungen sind ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten.
Wichtige Fristen
Unternehmensbezogene Stammdatenmeldungen gem. § 6 Abs 1:
- Stichtage: jeweils per 30. Juni und 31. Dezember
- Fristen: spätestens bis 11. August und 11. Februar
- Meldung des Mitarbeiter:innenstandes ausschließlich zum Jahresultimo, spätestens bis 31. Jänner 2025
Sonstige unternehmensbezogene Daten gem. § 6 Abs. 3 sowie ergänzende Meldungen für EU-Anforderungen gem. § 7
- Quartalsweise (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember)
- Fristen: spätestens bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar
Unternehmensbezogene Stammdatenmeldungen gem. § 6 Abs 1:
- Vermögenswertreserve, Liquidität, sowie Signifikanzbewertung
- Zusätzliche Meldebögen bei Ausgabewert über 100 Millionen Euro
Datum des Inkrafttretens: 31. Juli 2025
Rechtsgrundlage: BGBl. II Nr. 170/2025 – Verordnung der FMA gemäß MiCA-VVG