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EU Listing Act

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Mit 14.11.2024 wurde der EU Listing Act im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Der Listing Act ist zielt darauf ab, die Börsenzulassung für Unternehmen zu vereinfachen, aber auch Transparenz, Anleger:innenschutz und Marktintegrität zu wahren.
INHALTE

Der EU Listing Act hat weitreichende Auswirkungen auf die EU-Prospektverordnung und die Markmissbrauchsverordnung und betrifft auch weitere Rechtsakte wie die MiFID II-Richtlinie.

Verordnung (EU) 2024/2809 zur Änderung der EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129)

Die meisten Bestimmungen treten erst am 5. März oder 6. Juni 2026 in Kraft, jedoch gibt es auch Bestimmungen, die bereits mit 4. Dezember 2024 wirksam wurden. Die wichtigsten bereits geltenden Punkte sind die Aufnahme künftiger Jahres- oder Zwischeninformationen in einen gültigen Prospekt, die Gestaltung der Risikofaktoren sowie die Anpassung des Widerrufsrechts.

  • Die Aufnahme künftiger Jahres- oder Zwischeninformationen in einen gültigen Prospekt kann in bestimmten Fällen erfolgen, ohne dass ein Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht werden muss.  
  • Prospekte dürfen keine allgemein gehaltenen Risikofaktoren beinhalten, welche nur als Haftungsausschlüsse dienen.  
  • Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts wurde von 2 auf 3 Arbeitstage nach Veröffentlichung des Nachtrages angehoben.

Verordnung (EU) 2024/2810 zur Änderung der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) 596/2014)

  • Es erfolgte die Anpassung der Ad-hoc Publizitätspflicht. Bei zeitlich gestreckten Sachverhalten müssen Unternehmen nur noch das Endergebnis veröffentlichen. Zwischenschritte bleiben Insiderinformationen, die jedoch nicht mehr ad-hoc veröffentlicht werden müssen.
  • Der Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen wird angepasst. Ein Aufschub-Beschluss für Zwischenschritt-Insiderinformationen ist bei zeitlich gestreckten Sachverhalten nicht mehr erforderlich.
  • Es gibt weitere Erleichterungen bei Emissionen im Hinblick auf die Prospektpflicht, um den Eintritt für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) an die Kapitalmärkte zu erleichtern.
  • Anpassung des Art. 19 MAR, bei der die Meldeschwelle von EUR 20.000 auf EUR 50.000 von der zuständigen Behörde erhöht werden kann. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat hier bisher keine Änderung vorgenommen.