
Anlass für die Änderung ist die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben zum Dienstzettel.
Die neuen Regelungen finden sich im § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG). Die Neuerungen betreffen Auslandseinsätze, die länger als einen Monat dauern. Die neuen Bestimmungen gelten ausschließlich für künftige Entsendungen.
Mindestinhalte in Entsendeverträgen / Dienstzettel
Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Beginn eines Auslandseinsatzes, welcher länger als einen Monat dauert, bestimmte Angaben schriftlich festzuhalten. Ziel ist es, für entsandte Arbeitnehmer:innen mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen. Folgende Informationen müssen dabei zwingend in den Entsendungsvertrag aufgenommen werden:
Was war bisher schon notwendig zu vereinbaren?
- Einsatzland sowie die voraussichtliche Dauer des Auslandseinsatzes
- Währung, in der das Entgelt ausbezahlt wird
- Allenfalls Regelungen zur Rückführung nach Österreich, etwa im Krankheitsfall
- Zusätzliche Vergütungen
Was ist neu?
- Informationen zum Mindestlohn, sofern dieser im Zielland über dem österreichischen Niveau liegt.
- Allfälliger Aufwandsersatz nach österreichischem Recht (z.B. Tages- und Nächtigungsgelder) sowie nach den Vorgaben des Einsatzlandes.
- Ein Link zur offiziellen Website des Einsatzlandes, die über die Bedingungen der Arbeitnehmerentsendung informiert. Eine zentrale Übersicht aller relevanten Länderseiten stellt die EU-Kommission zur Verfügung.
- Weitere Informationen – Europäische Union
Wann muss kein Dienstzettel ausgestellt werden?
Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 und 3 AVRAG genannten Angaben enthält, oder wenn bei Auslandstätigkeit die oben genannten Angaben (nach Abs. 3 AVRAG) in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
Fazit
Mit diesen neuen Anforderungen wird nicht nur den Vorgaben der EU entsprochen, sondern auch der Schutz von Arbeitnehmer:innen bei längeren Auslandseinsätzen gestärkt. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Entsendeverträge an die neuen rechtlichen Vorgaben angepasst werden, um Rechtsrisiken zu vermeiden und die korrekte Entlohnung entsandter Mitarbeiter:innen zu gewährleisten.