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      Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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    3. Steuerreform 2015/16 im Ministerrat beschlossen

    Steuerreform 2015/16

    23. März 2015

    Steuerreform 2015/16 im Ministerrat beschlossen

    Kurzüberblick zu den Eckpunkten der Steuerreform 2015/16, welche per 1. Jänner 2016 in Kraft treten soll

    Im Folgenden bieten wir Ihnen auf Basis des Vortrags an den Ministerrat einen ersten Kurzüberblick zu den Eckpunkten der Steuerreform 2015/16, welche per 1. Jänner 2016 in Kraft treten soll.

    Kern des überarbeiteten Einkommensteuergesetzes bildet eine neue Steuertarifstruktur, welche ab 1. Jänner 2016 wie folgt aufgebaut sein soll:

    Tarifstufe

    Über

    bis

    Steuersatz

    0 €

    11.000 €

    0%

    11.000 €

    18.000 €

    25%

    18.000 €

    31.000 €

    35%

    31.000 €

    60.000 €

    42%

    60.000 €

    90.000 €

    48%

    90.000 €

    1 Mio. € 

    50%

    1 Mio. €

     

    55% (befristet)

     

    Bisher war die Tarifstruktur wie folgt aufgebaut:


    Einkommensteuertarif

    Einkommen in Euro

    Einkommensteuer in Euro 
    (vor Absetzbeträgen)

    Grenzsteuersatz

    bis 11.000

    0

    0 %

    über 11.000 bis 25.000

    (Einkommen - 11.000) * 5.110 / 14.000

    36,5 %

    über 25.000 bis 60.000 

    5.110 + (EInkommen - 25.000) * 15.125 / 35.000

    43,214286 %

    über 60.000

    20.235 + (Einkommen - 60.000) * 0,5

    50 %

     

    Dienstnehmer können auf Basis ihres aktuellen Bruttoeinkommens bereits jetzt das sich daraus resultierendes Nettoeinkommen für 2016 errechnen und mit dem aktuellen Nettoeinkommen im Jahr 2015 vergleichen. Das Bundesministerium für Finanzen hat hierfür bereits einen entsprechenden Brutto-Netto-Rechner online gestellt: http://onlinerechner.haude.at/bmf/brutto-netto-rechner_Entlastungsrechner.html

    Ob die Befristung (auf 5 Jahre) für den neuen Spitzensteuersatz von 55 % ab MEUR 1 aufrecht bleiben wird, oder dieser Spitzensteuersatz schlussendlich dauerhaft eingeführt werden wird, kann derzeit nicht beurteilt werden. Nachdem für Einkommen über EUR 500.000 bereits die Nichtabszugsfähigkeit dieser Aufwendungen für Betriebe eingeführt wurde, stellt sich die effektive Steuerbelastung für Einkommen über TEUR 500 in Österreich deutlich höher als 55 % dar. Innerhalb der OECD-Staaten dürfte Österreich im Bereich der Besteuerung von hohen Einkommen nunmehr endgültig eine Führungsposition einnehmen.

    Die Eckpunkte der genannten Gegenfinanzierungsmaßnahmen sind:

    • „Dividenden“ KEST neu: 27,5 % statt 25 %:
      • Die Kapitalertragsteuer wird generell auf 27,5 % erhöht, nur Zinserträge aus Geldeinlagen und sonstige Forderungen bei Kreditinstituten (= Sparbücher und Girokonten) sollen davon ausgenommen sein und weiterhin mit 25 % besteuert werden.
    • ImmoEst neu: 30 % statt 25 %:
      • Die Bemessungsgrundlage wird bei gewissen Grundstückstransaktionen ausgeweitet (= kein Inflationsabschlag mehr möglich).
    • Grunderwerbsteuer neu: die Bemessungsrundlage bildet nunmehr in vielen Fällen der Verkehrswert statt dem Einheitswert.
      • Besteuerung von unentgeltlichen Übertragungen mit einem Verkehrswert bis zu EUR 250.000 mit 0,5 %, bisEUR 400.000 mit 2 % und darüber hinaus mit 3,5 % (Stufentarif).
      • Bei unentgeltlichen Weitergaben im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kommt weiterhin der (neue) einfache Einheitswert zur Anwendung.
      • Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von bisher EUR 365.000 auf EUR 900.000 erhöht werden.
      • Für Härtefälle insbesondere im Tourismusbereich sollen noch Lösungen erarbeitet werden.
    • Höchstbeitragsgrundlage ASVG 90 Mio. €:
      • Im Jahr 2016 soll eine außerordentliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Ausmaß von EUR 100/Jahr erfolgen. Dies kann insbesondere beim 14. Gehalt zu geringeren Nettoeinkünften im Jahr 2016 zum Vergleich des Jahres 2015 führen.
    • Umsatzsteuererhöhung von 10 % bzw. 12 % auf 13 % in den folgenden Bereichen:
      • Beherbergung (ab 1.4.2016), lebende Tiere et.c, Saatgut etc, Pflanzen etc, kulturelle Dienstleistungen, Futtermittel, Holz, Jugendbetreuung, Luftverkehr, Bäder, Museen etc., Tiergärten etc., Filmvorführung etc., Ab-Hof Wein
    • Kürzung der Topf-Sonderausgaben: davon sind vor allem Ausgaben von Einkommensbeziehern bis EUR 60.000  für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sowie für die Altersversorgung betroffen
    • Gebäudeabschreibungen Immobilien: Unter dem Titel der  Vereinfachung des Steuerrechts kommt im Rahmen der Gebäudeabschreibungen ein einheitlicher Abschreibungssatz in Höhe von 2,5 % (hier dürfte vor allem 10tel und 15tel Regelung betroffen sein).
    • Dienstautos: Erhöhung des Sachbezuges auf 2 % (anstelle 1,5 %  ab einen CO2-Ausstoß von mehr als 120 g/km) unter dem Titel Ökologisierung des Steuersystems.
    • Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften (analog der deutsche Regelung laut Ministerratsvorlage).
    • Einschränkung der Einlagenrückgewähr
    • Streichung des Bildungsfreibetrages bzw. der Bildungsprämie
    • Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht
    • Bankauskünfte im Zusammenhang mit Abgabenprüfungen, inklusive der Verpflichtung von Banken große Kapitalabflüsse im Zeitraum 15.3.2015 bis 31.12.2015 in das Kontenregister mitaufzunehmen
    • Grundsteuer: Diese soll mit den Ländern neu verhandelt und geregelt werden
    • Verwaltungsreform: es wird auf das Regierungsübereinkommen Bezug genommen

    Wir von Grant Thornton erörtern gerne mit Ihnen gemeinsam die spezifischen Auswirkungen für Ihre steuerliche Situation und helfen Ihnen dabei folgende Fragen frühzeitig zu beantworten:

    • Wie ist ihr Unternehmen davon betroffen?
    • Wie bin ich als ArbeitnehmerIn davon betroffen?
    • Wie wirken sich die Änderungen im Bereich KESt, USt und GrESt, usw. konkret aus?
    • Immobilien erben, schenken oder verkaufen – wie geht’s weiter?
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