Blog.Tax

Umsatzsteuer: Wichtige Änderung bei Ausfall von versicherten Forderungen ab 01.01.2024

By:
René Adam
insight featured image
Der EuGH hat sich im Vorjahr mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Versicherungszahlungen bei einem Forderungsausfall beschäftigt und fällt dabei ein aus österreichischer Sicht überraschendes Urteil. Als Folge dieses EuGH Urteils hat die Finanzverwaltung nun ihre bisherige Ansicht zu diesem Thema grundlegend geändert und die Umsatzsteuerrichtlinien Ende des Jahres 2023 entsprechend angepasst. Die Änderungen haben nicht nur Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, sondern grundsätzlich wohl auch auf die bilanzielle Behandlung von versicherten Kundenforderungen.
Inhalt

Hintergrund

Der EuGH hat sich im Vorjahr mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Versicherungszahlungen bei einem Forderungsausfall beschäftigt und fällt dabei ein aus österreichischer Sicht überraschendes Urteil. Als Folge dieses EuGH Urteils hat die Finanzverwaltung nun ihre bisherige Ansicht zu diesem Thema grundlegend geändert und die Umsatzsteuerrichtlinien Ende des Jahres 2023 entsprechend angepasst. Die Änderungen haben nicht nur Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, sondern grundsätzlich wohl auch auf die bilanzielle Behandlung von versicherten Kundenforderungen.

Grundsätzliches & bisherige Praxis

Grundsätzlich führt der Ausfall einer Entgeltforderung beim leistenden Unternehmer (als Gläubiger) zu einer Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage und der Unternehmer kann die darauf entfallende Umsatzsteuer beim Finanzamt zurückfordern bzw. sich erstatten lassen (korrespondierend zur Vorsteuerkorrektur beim Kunden). Die Minderung der Bemessungsgrundlage ist in jenem Voranmeldungszeitraum (d.h. in jener UVA) aufzunehmen, in dem der Entgeltausfall tatsächlich eingetreten ist. Diese Sichtweise bleibt in Hinblick auf nicht versicherte Forderungen unverändert.

Bei versicherten Forderungen wurden die an den Unternehmer (Gläubiger) von der Versicherung aufgrund eines Zahlungsausfalles geleisteten Versicherungszahlungen bisher als nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz gesehen. Der Unternehmer konnte daher auch für jene ausgefallenen Forderungen, für die er eine Versicherungszahlung erhalten hatte, eine Entgeltminderung und eine entsprechende Rückforderung der Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend machen. Der Unternehmer musste daher nur die Nettoforderung versichern. Diese Ansicht wurde bisher auch von der österreichischen Finanzverwaltung in den Umsatzsteuerrichtlinien geteilt (UStR Rz 17 alte Fassung).

Neue umsatzsteuerliche Beurteilung & Praxisauswirkungen

In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer eine Kundenforderung einschließlich des Umsatzsteuerbetrags (also die Bruttoforderung) versichert. Als es zum Zahlungsausfall kam, erstattete die Versicherung dem Unternehmer vertragsgemäß 90% des Bruttoforderungsbetrages. Fraglich war nun, wie die Zahlung beim Unternehmer zu behandeln ist. Der EuGH entschied, dass die Versicherungszahlung beim Unternehmer umsatzsteuerlich nicht als Schadenersatz, sondern als Entgelt für die an den Kunden erbrachte Leistung zu beurteilen ist. Es kommt daher beim Unternehmer in Höhe der Versicherungszahlung zu keinem Entgeltausfall und der Unternehmer darf insoweit auch keine Umsatzsteuerberichtigung vornehmen (EuGH vom 09.02.2023, Rs C-482/21, Euler Hermes SA Magyarországi Fióktelepe).

Obwohl es im EuGH-Fall um die Versicherung der Bruttoforderung und nicht wie in Österreich üblich um die Versicherung einer Nettoforderung ging, hat die österreichische Finanzverwaltung die Aussage des EuGH-Urteils übernommen und die Umsatzsteuerrichtlinien entsprechend geändert. Versicherungszahlungen aufgrund eines Forderungsausfalles sind demnach beim Unternehmer grundsätzlich als Entgelt für den versicherten (steuerbaren) Kundenumsatz zu sehen. In Höhe der Versicherungszahlung liegt somit ein vereinnahmter Umsatz (also Brutto-Zahlungseingang inklusive Umsatzsteuer) vor und der Unternehmer darf folglich die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht mehr berichtigen (UStR Rz 17 neue Fassung).

Praktisch führt dies also dazu, dass der Unternehmer künftig den Bruttobetrag der Forderung wird versichern müssen, wenn er den vollen Forderungsbetrag absichern möchte. Versichert er weiterhin nur die Nettoforderung, darf bei einem Zahlungsausfall die in der Bruttoforderung enthaltene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht mehr voll berichtigt werden und wäre damit endgültig uneinbringlich. Denkbar wäre nur eine anteilige Berichtigung in Höhe der auf die tatsächliche Entgeltminderung entfallende Umsatzsteuer. Das Risiko eines möglichen teilweisen Zahlungsausfalls wäre wohl auch bilanziell entsprechend zu berücksichtigen.

Laut den Umsatzsteuerrichtlinien soll die neue Beurteilung für Entgeltausfälle ab dem 01.01.2024 zur Anwendung kommen. Das wird so zu verstehen sein, dass die neue Reglung für jene Fälle gilt, bei denen die Zahlungsunfähigkeit des Kunden tatsächlich nach dem 31.12.2023 eingetreten ist. Erfolgte hingegen der Zahlungsausfall tatsächlich bereits vor dem 01.01.2024, sollte noch die alte Regelung gelten, wonach die Umsatzsteuer beim Finanzamt zurückgefordert werden kann.