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BFG-Entscheidung zu Verstößen gegen das Abzugsverbot

By:
Mohamed Hemdan
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Das BFG hat sich zu Fragen rund um Verstöße gegen das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 7 EStG ("Managergehälter") geäußert und dabei Kriterien für das Verschulden bei der Nichtbeachtung dieses Verbots aufgestellt.
In diesem Beitrag

Sachverhalt und Fragestellung

Im Kern des BFG-Erkenntnisses (BFG 1.12.2023, RV/2100533/2023) steht die Selbstanzeige der Beschwerdeführerin für die Körperschaftsteuer der Jahre 2016 bis 2018. Der steuerliche Fehler betraf hauptsächlich das Abzugsverbot für Managerbezüge über EUR 500.000.

Das Argument der Beschwerdeführerin hat sich u.a. darauf bezogen, dass der Fehler in Bezug auf die Managergehälter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war. Als Begründung wurden interne Kommunikationsdefizite angeführt; aufgrund einer konzerninternen Datenschutzrichtlinie wurden dem Rechnungswesen vom Personalbereich keine Gehaltsdaten einzelner Personen zur Verfügung gestellt (sogenannte 'Chinese Wall'). Dies erschwerte die korrekte Umsetzung des Abzugsverbots gemäß § 20 Abs 1 Z 7 EStG, da eine Überschreitung der Grenze von EUR 500.000 nicht rechtzeitig erkannt wurde.

Die Bezüge eines Vorstandsmitglieds überstiegen die maßgebliche Grenze des Abzugsverbots, und aufgrund der Nichtberücksichtigung dieses Verbots wurden zu hohe Betriebsausgaben geltend gemacht.

Rechtlich relevant war für das BFG die Frage, ob aus den gegebenen Umständen ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln abzuleiten ist. Diese Frage stellte sich im Kontext der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG.

Entscheidung des BFG

Das BFG gelangte zu dem Ergebnis, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin als ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig einzustufen ist, was zu einer grob fahrlässigen Abgabenhinterziehung führt.

In Anbetracht der Tatsache, dass das Abzugsverbot für Managerbezüge seit 2014 in Kraft ist, jedoch von der Beschwerdeführerin bis 2021 nicht ordnungsgemäß beachtet wurde, interpretierte das BFG dies als grobe Fahrlässigkeit über einen längeren Zeitraum. Die intensive fachliche Diskussion und kritische Medienberichterstattung über die neue Regelung legen nahe, dass die Beschwerdeführerin und ihre steuerlichen Vertreter über das Abzugsverbot informiert waren. Das BFG betrachtet das Versäumnis, sicherzustellen, dass im Unternehmen die relevanten Daten zur Verfügung stehen, um die Grenze von EUR 500.000 zu erkennen und das Abzugsverbot entsprechend umzusetzen, als ein Organisationsversagen.

Zudem hat das BFG festgestellt, dass die Vergütungen eines Vorstandsmitglieds der Beschwerdeführerin die maßgebliche Grenze überschritten haben, was zur Anwendung des Abzugsverbots führte. Nach Ansicht des BFG oblag es dem Vorstand, auf diese Überschreitung hinzuweisen und als Organ der Beschwerdeführerin sicherzustellen, dass eine angemessene steuerliche Behandlung erfolgt.

Fazit

Zusammenfassend ergibt sich aus dem Erkenntnis, dass eine genaue Kontrolle der Managergehälter-Grenze unerlässlich ist. In bestimmten Fällen, vor allem bei Managern, die verschiedene Funktionen in unterschiedlichen Konzerngesellschaften ausüben, wird eine gezielte Informationsbeschaffung erforderlich sein, insbesondere, wenn datenschutzrechtliche und vertraulichkeitsbedingte Maßnahmen vorgenommen werden.

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