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Ökosoziale Steuerreform 2022: Maßnahmen vorgestellt

By:
Helena Bergthaler,
Matthias Jancura
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Die österreichische Bundesregierung hatte bereits vor längerer Zeit angekündigt, dass das heimische Steuerrecht „ökologisiert“ werden solle. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung wurde mit den Maßnahmen der Steuerreform 2022 gesetzt. Am 3. Oktober 2021 wurden die ersten Eckpunkte dazu präsentiert. Am 20. Jänner 2022 wurden diese schließlich in leicht adaptierter Form beschlossen. Die Steuerreform 2022 wird schrittweise ab Juli 2022 in Kraft treten.
Inhalt

Wir geben Ihnen in diesem Artikel einen Überblick über die beschlossenen Neuerungen, die „arbeitnehmende Menschen entlasten, umweltfreundliches Verhalten belohnen und den Wirtschaftsstandort Österreich stärken“ sollen. In Anlehnung an diese Aussage des ehemaligen Finanzministers haben wir die Maßnahmen in „soziale“, „ökologische“ und „wirtschaftspolitische“ Maßnahmen kategorisiert.

 

1. „Soziale“ Maßnahmen

Weitere Senkung der Einkommensteuer für mittlere Einkommensteile

Einkommen bis EUR 11.000 pro Jahr bleibt in Österreich prinzipiell unbesteuert. Der Steuergesetzgeber betrachtet diesen Betrag als das „Existenzminimum“. Der progressive Einkommensteuertarif startet somit bei Einkommensteilen über EUR 11.000 pro Jahr. Die erste Tarifstufe wurde bereits ab 2020 auf 20% reduziert (davor: 25%).

Nun wird die zweite Tarifstufe von 35% auf 30% (ab Juli 2022) gesenkt werden (Nettoentlastung maximal EUR 650). Diese unterjährige Entlastung wird derart umgesetzt, als es im Jahr 2022 einen Mischsteuersatz von 32,5% geben wird. Dieser ist aufgrund einer Übergangsregelung für Lohnzahlungszeiträume ab Juli 2022 anzuwenden. Auf Lohnzahlungszeiträume von Jänner bis Juni 2022 ist zunächst noch der Steuersatz von 35% anzuwenden, allerdings hat eine verpflichtende Aufrollung mit dem Steuersatz von 32,5% bis spätestens 30. September 2022 stattzufinden.

Die dritte Tarifstufe wird ferner von 42% auf 40% (ab Juli 2023) gesenkt werden (Nettoentlastung maximal EUR 580). Auch hier erfolgt die Umsetzung durch eine Übergangsregelung mit einem Mischsteuersatz von 41%, analog zur zweiten Tarifstufe.

Die Bundesregierung wirbt bei der Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe damit, dass vor allem mittlere Einkommen entlastet werden sollen. Es ist allerdings festzuhalten, dass insbesondere jene Personen davon profitieren, die Einkommen über EUR 60.000 pro Jahr erzielen und damit in den vollen Genuss der Steuersatzreduktion in der dritten Tarifstufe kommen.

Entlastungen für Familien

Der Familienbonus Plus beträgt derzeit jährlich bis zu EUR 1.500 pro Kind. Dieser wird ab Juli 2022 überraschend auf bis zu EUR 2.000 pro Kind angehoben werden.

Außerdem wird der Kindermehrbetrag für geringverdienende Alleinerzieher (Einkommen bis EUR 12.000) schrittweise von bisher EUR 250 auf EUR 450 (ab 2023) erhöht werden. Neu ist hier ebenfalls, dass auch jene Familien bezugsberechtigt sein werden, bei denen beide Partner arbeiten und jeweils zwischen EUR 6.000 und EUR 12.000 pro Jahr verdienen.

Reduktion der Krankenversicherungsbeiträge für kleine Einkommen

Ursprünglich war geplant, dass Personen mit geringem Einkommen ab Juli 2022 eine weitere Entlastung durch die Senkung der Krankenversicherungsbeiträge um bis zu 1,7 Prozentpunkte erfahren. Nach Kritik der Krankenkassen wird die Stärkung der Geringverdiener jedoch über eine Erhöhung des bereits bestehenden Sozialversicherungsbonus („Negativsteuer“) von bisher maximal EUR 400 auf maximal EUR 650 realisiert.

Regionaler Klimabonus

Der CO2-Preis wird als „regionaler Klimabonus“ an die Bevölkerung zurückfließen. Dabei wird es vier Stufen geben, je nach Wohnsitz wird er EUR 100, EUR 133, EUR 167 oder EUR 200 pro Jahr betragen. Für Kinder ist jeweils die Hälfte dieser Beträge vorgesehen. Diese Basiswerte werden in den darauffolgenden Jahren weiter steigen. Obwohl der CO2-Preis erst Mitte des Jahres 2022 eingeführt wird, wird der regionale Klimabonus im Jahr 2022 bereits zur Gänze ausbezahlt werden.

Die Klassifizierung wurde von der Statistik Austria im Auftrag der Bundesregierung erstellt. Dabei wurde abgestuft: je besser der öffentliche Personenverkehr in einer Gemeinde ausgebaut ist, desto geringer ist der regionale Klimabonus. So bekommen die Bewohner Wiens als einzige Gemeinde Österreichs (eine Aufteilung in Bezirke wurde dabei nicht vorgenommen) „nur“ den geringsten regionalen Klimabonus von EUR 100 pro Jahr.

 

2. „Ökologische“ Maßnahmen

CO2-Preis

Ab Juli 2022 wird in Österreich die „CO2-Steuer“ – der Hauptgrund für die Bezeichnung der Steuerreform als „öko-sozial“ – eingeführt. Dabei wird der „Einstiegspreis“ EUR 30 pro Tonne Kohlendioxid-Emissionen betragen. Das entspricht etwa einer Verteuerung von Treibstoff um ca. 8 Cent pro Liter. Der CO2-Preis wird sich folglich stufenweise bis 2025 auf EUR 55 fast verdoppeln. Ergänzend wird ab 2023 der CO2-Preis um einen symmetrischen Preisstabilisierungsmechanismus erweitert. Der CO2-Preis wird demnach angepasst werden, falls die Energiepreise deutlich steigen oder fallen (+/-12,5%). Durch den Preisstabilisierungsmechanismus soll eine Abfederung schwankender Energiepreise erreicht werden.

Ab dem Jahr 2026 soll die CO2-Bepreisung durch eine Überführung in den EU-weiten CO2-Emissionshandel, für die bisher noch nicht im Zertifikatehandel erfassten Bereiche, ersetzen werden.

Eine Verlagerung von emissionsintensiver Industrie in Drittländer mit weniger strengen Emissionsauflagen („Carbon Leakage“) wäre aufgrund dieser Maßnahmen zu befürchten. Um „Carbon Leakage“ zu vermeiden, wird es eine Kompensation für emissionsintensive Branchen geben, die in starkem internationalen Wettbewerb stehen. Für Unternehmen, die besonders hart von der Einführung der CO2-Bepreisung betroffen sind, wird eine spezielle Härtefallregelung implementiert.

Sauber-Heizen-Offensive

Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen und den Umstieg auf erneuerbare Energie sieht die Steuerreform ein Budget von insgesamt EUR 500 Mio für folgende Bereiche vor:

  • Raus aus Öl und Gas
  • Steuerliche Anreize in Form einer Sonderausgabe für „Heizkesseltausch“ und thermische Sanierung
  • Heizkesseltausch für Einkommensschwache
  • Förderpaket thermische Sanierung mehrgeschossiger Wohnbau

 

3. „Wirtschaftspolitische“ Maßnahmen

Schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer

Eine weitere beschlossene Maßnahme ist die schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer. Der lineare Steuersatz von derzeit 25% für Körperschaften wird im Jahr 2023  auf 24% und im Jahr 2024 auf 23% gesenkt werden. Aus wirtschaftspolitischer Sicht ist zu begrüßen, dass damit eine Annäherung des Körperschaftsteuersatz an den EU-Durchschnitt erreicht wird.

Anhebung der GWG-Grenze

Geringwertige Wirtschaftsgüter („GWG“) sind Anlagegüter, die dem Unternehmen länger als ein Jahr zur Verfügung stehen und somit grundsätzlich aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssten. Der steuermindernde Effekt ergibt sich dadurch nur verteilt auf die Laufzeit. Aufgrund der geringen Höhe der Anschaffungskosten dürfen sie jedoch als GWG eingestuft und sofort im Jahr der Inbetriebnahme zur Gänze steuerlich abgeschrieben werden. Neben dem steuerschonenden Effekt erspart sich der Unternehmer den Verwaltungsaufwand für die Beurteilung der Nutzungsdauer und die laufende Erfassung im Anlagenverzeichnis.

Die Grenze für GWG wurde bereits von EUR 400 (netto) auf EUR 800 erhöht. Nun wurde eine weitere Erhöhung auf EUR 1.000  beschlossen. Somit werden die Möglichkeiten ausgeweitet, Investitionen in sofort abschreibungsfähige (und somit sofort steuermindernde) Wirtschaftsgüter zu tätigen. Die neue GWG-Grenze wird ab 1. Jänner 2023 gelten.

Mitarbeiterbeteiligungsmodell

Als zusätzliche Maßnahme zur Stärkung der Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort wird ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell eingeführt, mit dem Arbeitnehmer mit bis zu EUR 3.000 pro Jahr steuerfrei am Gewinn ihres Arbeitgebers partizipieren können. Die Steuerbefreiung gilt für die Lohnsteuer, die ausbezahlten Beträge sind jedoch DB-, DZ- und KommSt-pflichtig. Es ist geplant, die Maßnahme rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2022 einzuführen.

Befreiung von der Eigenstromsteuer

Ab 1. Juli 2022 wird die Elektrizitätsabgabe für selbst hergestellte und verbrauchte elektrische Energie, soweit sie aus einer erneuerbaren Energiequelle stammt, nicht mehr eingehoben. Die bisherige Deckelung der Steuerbefreiung von 25.000 kWh jährlich wird, wie auch schon für Energie aus Photovoltaikanlagen, entfallen. Begünstigt sollen davon künftig z. B. Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie werden.

Ökologischer Investitionsfreibetrag

Es wird ein (ökologischer) Investitionsfreibetrag eingeführt, um Anreize für (ökologische) Unternehmensinvestitionen zu schaffen. Damit sollen Investitionen von Unternehmen in klimafreundliche Maßnahmen angekurbelt werden. Es wird sich dabei um eine zusätzliche Betriebsausgabe handeln, die von der Investitionssumme bemessen wird und zusätzlich zur Abschreibung des Wirtschaftsgutes gewährt wird. Der bereits bestehende investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bleibt davon unberührt.

Erhöhung des Grundfreibetrags beim Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag für natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind, ist das Pendant zur steuerlichen Begünstigung des 13. und 14. Gehalts für Arbeitnehmer. Der Gewinnfreibetrag teilt sich einerseits auf in einen Grundfreibetrag von 13% für steuerliche Gewinne bis EUR 30.000 pro Jahr und kann bedingungslos in Anspruch genommen werden.

Andererseits gibt es den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag für Gewinne über EUR 30.000 pro Jahr, wobei die Berechnung gestaffelt erfolgt und eine Deckelung besteht. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht nur in jenem Ausmaß zu, in dem im betreffenden Wirtschaftsjahr in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wurde.

Die bisherige Grundfreibetragsgrenze von 13% wird nun ab dem Jahr 2022 auf 15% erhöht. Es können somit bis zu EUR 4.500 ohne Investitionserfordernis als Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

 

4. Weitere Maßnahmen

Darüber hinaus wurden diverse weitere Maßnahmen beschlossen:

  • eine gesetzliche Klarstellung bei der Besteuerung von Kryptowährungen
  • eine Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums beim Mietkaufmodell von 20 auf 10 Jahre
  • sowie diverse Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der CO2-Bepreisung betreffend Land- und Forstwirtschaft.
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Hinweis: Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wurde in diesem Artikel bei geschlechtsspezifischen Begriffen die männliche Variante gewählt. Diese umfasst jedoch alle Geschlechter.