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Kurzarbeit

Detaillierte Informationen zur Corona-Kurzarbeit

Um die Auswirkungen der Corona-Krise abzufedern, wurde ein spezielles Corona-Kurzarbeitsmodell eingeführt. Dieses läuft aber im September aus. Daher wurde das von den Sozialpartnern verhandelte neue Modell nun von der Regierung abgesegnet. Die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit wird um einen Monat bis Ende September verlängert. Das neue Kurzarbeitsmodell tritt ab 1. Oktober in Kraft und kann für sechs Monate beantragt werden. (Stand: 30.07.2020)

 

Corona-Kurzarbeit

 

1. DAS IST NEU

  • Kurzarbeit Phase III beschlossen

    >> Die aktuellsten Details zu Phase 3 der Kurzarbeit

    Die Sozialpartner haben sich auf eine Verlängerung der Kurzarbeit geeinigt. Ab 1. Oktober kann Kurzarbeit Phase III für derzeit weitere 6 Monate beantragt werden. Die Mindestarbeitszeit muss im Gegensatz zum derzeitigen Kurzarbeitsmodell grundsätzlich mindestens 30 Prozent betragen, darf jedoch mit Zustimmung der Sozialpartner in Sonderfällen unterschritten werden. Die Höchstarbeitszeit beträgt 80 Prozent. Weiterhin gleich bleibt die Entlohnung für die Beschäftigten - diese bekommen weiterhin 80 bis 90 Prozent des Nettoeinkommens vor Kurzarbeit. Die Arbeitgeber müssen weiterhin die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung bezahlen während die Differenz (Ausfallstunden) durch das AMS ersetzt wird.

    Die wirtschaftliche Betroffenheit der Arbeitgeber soll in Phase III jedoch stärker überprüft werden. Dies soll anhand eines standardisierten Verfahrens mittels Vorlage einer Prognoserechnung erfolgen. Zusätzlich soll die Nicht-Arbeitszeit der betroffenen Dienstnehmer verstärkt für Weiterbildungen genützt werden. Wir informieren Sie, sobald weitere Details dazu vorliegen.

 

Die folgenden Informationen beziehen sich auf die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit:

2. Antragsstellung, Verlängerung und Berechtigte

Ablauf zur Beantragung der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe:

  • Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle des AMS (telefonisch oder via eAMS-Konto oder per E-mail)
  • Kontaktaufnahme mit der zuständigen Landeswirtschaftskammer zur Vorbereitung und Erstellung der empfohlenen Sozialpartnervereinbarung
  • Schriftliches Begehren an das AMS gemeinsam mit der unterschriebenen Sozialpartnervereinbarung
  • Stellungnahme zur wirtschaftlichen Notwendigkeit (z.B. Corona und Folgemaßnahmen)

Achtung: Bitte beachten Sie, dass lt. Information des AMS eine rückwirkende Erstbegehrensstellung ab dem 1. Juni 2020 nicht mehr möglich ist. Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab diesem Datum immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen!

Auf der AMS-Website wurden neue Sozialpartnervereinbarungen für Erst- und Verlängerungsbegehren mit einem Kurzarbeitsbeginn ab 1.6.2020 (mit dem Kurzarbeitsantrag einzureichen) veröffentlicht. Diese sind für Erstanträge ab 1.6. und für Verlängerungsanträge ab dem 4. Kurzarbeitsmonat zu verwenden.

zu den Sozialpartnervereinbarungen

Die Unterschiede zu den vorherigen Vereinbarungen bestehen u.a. darin, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen kann, als in der Vereinbarung grundsätzlich vereinbart ist. Bei Arbeitszeitänderungen müssen Unternehmen künftig nicht mehr die Sozialpartner verständigen. Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats. Bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund von Pensionsantritten besteht keine Auffüllpflicht.

Beschäftigtenstand

Es wurde klargestellt, dass sich die Verpflichtung der Unternehmen zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes nur auf von Kurzarbeit betroffene MitarbeiterInnen bezieht. Inwiefern die Sozialpartner auf diese Änderung reagieren werden und die neuen ab 01.06.2020 gültigen Sozialpartnervereinbarungen angepasst werden, bleibt abzuwarten.

 

Verlängerung der Kurzarbeit

Eine Verlängerung der Kurzarbeit ist nach den derzeitigen Regelungen bei wirtschaftlicher Notwendigkeit um weitere 3 Monate, maximal jedoch bis 30.09.2020 möglich.

  • Für die Verlängerung der Kurzarbeit muss ein Verlängerungsantrag über das eAMS Konto mit neuer Sozialpartnervereinbarung gestellt werden.

  • Unternehmen müssen sich im Zuge der Verlängerung der Kurzarbeit um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs bemühen. Hierbei ist aber keine einseitige Anordnung des Urlaubs durch den Dienstgeber möglich.

  • Im Kurzarbeitsbegehren muss dargelegt werden, ob und inwiefern weiterhin wirtschaftliche Schwierigkeiten für das Unternehmen bestehen.
  • Verlängerungsbegehren können nach derzeitigem Stand rückwirkend gestellt werden, ab 1. Juli 2020 spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung (AMS, Stand: 4.6.2020). Jedoch gilt gemäß WKO zu beachten, dass zwischen Ende des Erstbegehrens und dem Beginn des Verlängerungsbegehrens maximal vier Kalendertage liegen.

 

 

Zur Kurzarbeit berechtigte Arbeitgeber

Förderbar sind alle Arbeitgeber inklusive privater Vereine (auch gemeinnützige Vereine). Ausgenommen sind:

  • Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Politische Parteien und
  • Sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts.

 

Zur Kurzarbeit berechtigte Arbeitnehmer

Es sind alle Arbeitnehmer förderbar. Ausnahme: geringfügig Beschäftigte. Laut den Angaben im neuen Antragsformular kann für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer keine Kurzarbeit vereinbart werden.

  • Geschäftsführende Organe: Mitglieder geschäftsführender Organe sind somit auch förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind. Sie können jedoch gemäß der Muster-Sozialpartnervereinbarung auch von Kurzarbeit ausgeschlossen werden. Das bedeutet: auch leitende Angestellte und Fremdgeschäftsführer bzw. nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer sind förderbar.

  • Lehrlinge: Lehrlinge können gemäß der COVID 19 Richtlinie von der Kurzarbeit umfasst werden.

 

 

3. Urlaub, Zeitguthaben und Quarantäne

 

Verbrauch Alturlaub / Zeitguthaben

Die neue Richtlinie sieht vor, dass nicht konsumierte Alturlaube bzw. bestehendes Zeitguthaben so weit wie möglich vor der Kurzarbeit abgebaut werden sollten.

Alturlaube bzw. bestehendes Zeitguthaben können aber auch während der Kurzarbeit abgebaut werden, wenn dies der Arbeitgeber ausdrücklich verlangt.

Generell kann der Abbau von Urlaub bzw. Zeitguthaben nicht einseitig angeordnet werden, daher muss der Arbeitgeber ernstliches Bemühen, aber keinen bestimmten Erfolg nachweisen. Sollte daher zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat/einzelnen Mitarbeitern keine Einigung erzielt werden, schadet dies dem Arbeitgeber nicht für den Bezug der Kurzarbeitsbeihilfe.

Es empfiehlt sich, die konkreten Bemühungen/Verhandlungen für Nachweiszwecke gut zu dokumentieren.

 

Urlaub während der Kurzarbeit

Das Entgelt für Urlaubszeit entspricht jenem vor Beginn der Kurzarbeit. Das bedeutet, dass es für Urlaub und Zeitausgleich keine Kurzarbeitsbeihilfe gibt. Solche Zeiten bleiben bei der Ermittlung der Ausfallstunden außer Betracht, d.h. es sind keine fiktiven Ausfallstunden hinzuzurechnen.

Beachten Sie: Die Zeit des Urlaubs oder Zeitausgleichs ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem Beschäftigungsausmaß vor Beginn der Kurzarbeit zu berücksichtigen. 

 

Quarantäne während Kurzarbeit

Behördlich veranlasste Quarantäne

Die Isolation in Quarantäne von kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtige Personen ist eine Vorsichtsmaßnahme nach dem Epidemiegesetz.

1. Absonderung Kranker

Die behördlich angeordnete Isolation von krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen zählt arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund.

Die behördlich angeordnete Absonderung von krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtige Personen während Kurzarbeit fällt daher in die Entgeltfortzahlungsverpflichtung nach EFZG und sieht einen Ersatzanspruch des Arbeitgebers nach § 32 Abs 3 Epidemiegesetz vor.

Das heißt: Sobald ein in Kurzarbeit beschäftigter Arbeitnehmer sich in Selbstisolation aufgrund behördlich angeordneter Maßnahmen (als krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Person) begeben muss, gebührt ihm für diese Zeit volle Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber kann sich binnen sechs Wochen nach Wegfall der Maßnahme bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde regressieren.

Für diese Ausfallzeiten gebührt daher keine Kurzarbeitsbeihilfe.

Beachten Sie: Für die Geltendmachung Ihres Anspruchs muss ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen gestellt werden.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen zu laufen, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden.

Die Zuständigkeit Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde können Sie hier abfragen: help.gv.at

 

2. Verkehrsbeschränkungen

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann gemäß § 24 Epidemiegesetz Verkehrsbeschränkungen erlassen, wenn es aufgrund Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung (zB COVID-19) zum Schutz vor deren Weiterverbreitung in den Epidemiegebieten erforderlich ist. Weiters können auch Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

In diesen Fällen richtet sich der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach EFZG und ein Ersatzanspruch des Arbeitgebers nach § 32 Abs 3 Epidemiegesetz (Geltendmachung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, siehe Ausführen oben).

Für diese Ausfallzeiten gebührt daher keine Kurzarbeitsbeihilfe.

 

3. Erkrankung an COVID-19

Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung mit COVID-19 vorliegt (mit Krankschreibung), liegt auch ein Krankenstand vor. Dem Arbeitnehmer steht dann volle Entgeltfortzahlung nach EFZG für den Krankenstand zu.

Sollte die Erkrankung während Kurzarbeit eintreten ist der Bezug der Kurzarbeitsbeihilfe weiterhin möglich - dem Arbeitgeber gebührt für diesen Zeitraum weiter Kurzarbeitsunterstützung im Ausmaß der ursprünglich geplanten Ausfallstunden für diesen Zeitraum. Der Arbeitnehmer erhält für diese Zeit aufgrund des Ausfallsprinzips weiter das garantierte Nettoentgelt.

 

 

Freiwillige Quarantäne

Wenn sich ein Arbeitnehmer freiwillig in Quarantäne begibt oder begeben möchte, ohne dass zumindest der Verdacht einer Infektion besteht, begründet dies keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Entgeltes. In diesem Fall empfiehlt es sich, im Vorfeld mit dem Arbeitnehmer den Abbau von Urlaub bzw. von Zeitguthaben zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer darf jedenfalls nicht ohne eine solche Vereinbarung der Arbeit fernbleiben oder der Arbeitsleistung verweigern, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet.

 

 

4. Entgeltfortzahlung bei Betriebsschließungen

Darf ein Betrieb aufgrund eines behördlich angeordneten Betretungsverbotes nicht mehr betreten werden, war bis zuletzt aufgrund der Nichtanwendung des Epidemiegesetzes unklar wie mit solchen Maßnahmen umzugehen ist. In Ergänzung an das COVID-19- Maßnahmegesetz wurde nun in § 1155 ABGB gesetzlich normiert, dass Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, auch als Umstände iS von § 1155 ABGB gelten und der Arbeitgebersphäre zuzurechnen sind. Somit ist der Arbeitgeber in diesen Fällen grundsätzlich auch zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Arbeitnehmer, die von solchen Maßnahmen betroffen sind und daher ihre Arbeitsleistung nicht weiter erbringen können, sind aber nun verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen, und zwar in folgendem Ausmaß:

  • Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbraucht werden.
  • Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen, müssen nicht verbraucht werden.
  • Insgesamt müssen nicht mehr als acht Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.

Wurde für Zeiträume der Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB auch bereits Kurzarbeit beantragt, steht die Kurzarbeitsunterstützung im Ausmaß der ursprünglich geplanten Ausfallstunden für diesen Zeitraum zu. Der Arbeitnehmer erhält für diese Zeit aufgrund des Ausfallprinzips das garantierte Nettoentgelt.

 

Ersatzanspruch des Dienstgebers

Dem Dienstgeber steht für die Zeit der Freistellung ein Ersatz auf das an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleistete Entgelt sowie den Dienstgeberanteilen am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger zu.

Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen.

Der Ersatzanspruch muss spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger eingebracht werden (in welcher Form ist derzeit noch offen).

 

5. Übernahme Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung schon ab dem 1. Monat

Die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers bemessen sich am (höheren) Entgelt vor Beginn der Kurzarbeit.

Die höheren Aufwendungen der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden vom AMS nun bereits schon ab dem 1. Kurzarbeitszeitmonat, statt wie bisher ab dem 4. Monat, übernommen.

 

6. Räumlicher Geltungsbereich

In der Sozialpartnervereinbarung ist festzulegen, ob das gesamte Unternehmen, einzelne Betriebe oder nur organisatorisch abgrenzbare Teile (wie z.B. einzelne Betriebsstandorte) von der Kurzarbeit umfasst werden sollen. Dies ist von Bedeutung für die Feststellung des Beschäftigtenstandes zu Beginn der Kurzarbeitsperiode.

Die Muster-Sozialpartnervereinbarung sieht nun vor, dass für unterschiedliche Gruppen von Arbeitnehmern die Herabsetzung der Arbeitszeit unterschiedlich festgelegt werden kann. Es ist auch möglich, bestimmte Arbeitnehmergruppen auszuschließen. Jede Verkürzung oder nachträgliche Änderung der vereinbarten Arbeitszeit muss mit den betroffenen Mitarbeitern individuell vereinbart werden. Gegebenenfalls ist es notwendig, die beteiligten Parteien (Gewerkschaft, Wirtschaftskammer) über solche Änderungen zu informieren.

 

7. Abrechnung der Kurzarbeit und Endabrechnung

Für die Abrechnung der Kurzarbeit gibt es mittlerweile einen Leitfaden Personalverrechnung inkl. Musterbeispielen vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend zum Download sowie eine Information des BMF zur (lohn-)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit.

 

Verringerte Kurzarbeitsbeihilfe

Für Erst- sowie Verlängerungsanträge ab dem 01. Juni 2020 wird die Kurzarbeitsbeihilfe nicht mehr wie bisher mit fixen Pauschalsätzen ermittelt, sondern als Auffüllbetrag auf das Mindestbruttoentgelt.

Die Höhe der erstatteten Kurzarbeitsunterstützung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Mindestbruttoentgelt und dem „Arbeitsentgelt“ (kalkulatorisch berechnet anhand der in der Abrechnung monatlich angegebenen Stunden sowie der Normalarbeitszeitstunden im Monat bezogen auf eine 5 Tage Woche) und für Stunden mit Entgeltfortzahlungs- und Ersatzleistungsansprüchen.

Im Ausmaß von 27% werden die DG-Beiträge nun von der so ermittelten Kurzarbeitsunterstützung berücksichtigt.

Die Kostenerstattung für die höhere Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung wird im Ausmaß von bis zu 39% für DG und DN-Beiträge berücksichtigt.

Die Kostenerstattung für die anteiligen Sonderzahlungen errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit und dem „Arbeitsentgelt“ und wird im Ausmaß von einem Sechstel zuzüglich 30% für DG-Beiträge zur Sozialversicherung und sonstige DG-Abgaben berücksichtigt.

Die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe ergibt sich nun aus der Summe aller ermittelten Beihilfenbeiträge.

Als Berechnungsgrundlage verwendet das AMS rein die Daten aus der Abrechnung mit dem AMS.

Für Einkommensanteile über der ASVG Höchstbemessungsgrundlage von EUR 5.370,00 gebührt keine Kurzarbeitsbeihilfe.

 

Was bedeutet dies für die Abrechnung?

Falls Sie bisher die AMS-Excel-Projektdatei verwendet haben, müssen Sie die für Phase 2 aktualisierte Version verwenden.  Die AMS Webanwendung entscheidet automatisch, welche Berechnungslogik angewendet wird.

 

Grundsätzlicher Ablauf der Abrechnung

Die COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe wird mit Hilfe einer Abrechnungsdatei abgerechnet. Beachten Sie bitte, dass die Abrechnung jeweils monatlich zu erfolgen hat. Der Ablauf ist vorgegeben:

Phase 1: Voraussetzungen prüfen
Voraussetzungen für eine Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit und eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe.

Phase 2: Möglichkeiten der Abrechnung
Für die Erstellung der Abrechnung stehen zwei Wege zur Verfügung:

1. Weg: AMS-Webanwendung zur Abrechnung

Für die Durchführung der Abrechnung zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist eine eigene Webanwendung verfügbar. Dort können Daten für alle relevanten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Lehrlinge eingegeben und die Kurzarbeitsbeihilfe pro Abrechnung berechnet werden. Anschließend kann eine Abrechnungsdatei im CSV-Format erstellt werden. Über die Webanwendung kann eine Abrechnung von bis zu 150 Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Lehrlingen erstellt werden.

2. Weg: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei

Alternativ kann auch auch eine vom AMS zur Verfügung gestellte Excel-Projektdatei für die Abrechnung verwendet werden. Diese Variante ist vor allem für Abrechnungen einer größeren Anzahl von Personen gedacht und für Unternehmen, die den genauen Ablauf bereits von Kurzarbeitsfällen vor COVID-19 kennen. So können zum Beispiel Daten aus Lohnverrechnungsprogrammen in diese Excel-Datei importiert werden.

Phase 3: Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen

Bei beiden Wegen aus der Phase 2 muss die CSV-Datei im e-AMS-Konto für Unternehmen hochgeladen und an das AMS als projekt-bezogene Nachricht übermittelt werden. Erst mit dem Senden wird die Abrechnung übermittelt.

Bitte beachten Sie, dass nur genehmigte Projekte auch abrechenbar sind. Eine Abrechnung für den Monat März wird aufgrund der rückwirkenden Beantragungsmöglichkeit noch bis zum 28.5.2020 möglich sein.

Detaillierte Informationen sowie Videos zur Abrechnung finden Sie hier:

Abrechnung COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe AMS

 

Besteuerung von Sonderzahlungen bei Kurzarbeit

Jahressechstel-Sonderregelung für Kurzarbeit

Seitens der Regierung wurde im Zuge des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 eine Anpassung der Regelung für die von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen angekündigt: Damit es nicht zu einer sogenannten Sechstel-Überschreitung kommt, wodurch Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld nicht mit einem ermäßigten Steuersatz von 6% versteuert werden, wird für Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 von der Kurzarbeit betroffen waren, eine Sonderregelung geschaffen. Ihr auf Basis der tatsächlichen Bezüge errechnetes Jahressechstel kann pauschal um 15% erhöht werden.

zum Artikel Konjunkturstärkungsgesetz

 

Endabrechnung der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe

Der Durchführungsbericht dient der Endabrechnung und ist im Folgemonat nach Ablauf der Behaltefrist bis zum 28. des Folgemonats dem AMS vorzulegen.

Vorlage Durchführungsbericht AMS

 

 

8. Vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit

Im Zuge der Lockerungsmaßnahmen und der Wiedereröffnung der Geschäfte stellt sich für viele Unternehmen die Frage der vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit.

Eine vorzeitige Beendigung ist grundsätzlich möglich, da dies in der Sozialpartnervereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Entscheidung ist unverzüglich den Sozialpartnern sowie dem AMS schriftlich mitzuteilen, wobei in Betrieben mit Betriebsrat auch dessen Unterschrift notwendig ist.

Weiters müssen die Beschäftigten unverzüglich informiert werden, damit sich diese auf eine Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung vorbereiten können.

Was bedeutet dies für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe?

Für die Abrechnung gegenüber dem AMS ist im letzten Monat der Kurzarbeit auch ein sogenannter Durchführungsbericht vorzulegen. Dabei wird neben der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes auch die Einhaltung des Höchstarbeitszeitausfalles während des ganzen Kurzarbeitszeitraumes überprüft. Ein weiterer Durchführungsbericht ist nach vereinbarter Behaltefrist bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist folgenden Monats vorzulegen.

Hinweis:

Überlegen Sie gut, bevor Sie die Kurzarbeit vorzeitig beenden, auch wenn sie Ihr Geschäft wiedereröffnen durften. Eine positive Fördermitteilung bedeutet, dass Ihnen eine gewisse Fördersumme bereits zugesichert wurde. Wenn Sie die Kurzarbeit nun vorzeitig beenden, steht Ihnen diese Summe nicht mehr im vollem Umfang zur Verfügung. Sollte sich die Lage in den nächsten Wochen jedoch wieder verschlechtern und neuerliche Einschränkungen beschlossen werden, sind Sie abgesichert, brauchen keinen neuen Antrag stellen und können gleich wieder Ausfallsstunden einmelden.

 

9. Gestaffelte Nettoersatzrate und Anwendungsbeispiele

Im Gegensatz zur bisherigen Kurzarbeitsregelung sieht die Corona-Kurzarbeit eine gestaffelte Nettoersatzrate vor:

  • 80% Nettoersatzrate wenn das Entgelt vor der Kurzarbeit über € 2.685,00 brutto (gedeckelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage von € 5.370,00 brutto)
  • 85% bei Entgelt zwischen € 1.700,00 und € 2.685,00 brutto
  • 90% bei einem monatlichen Entgelt bis € 1.700,00 brutto 

 

Ermittlung des Bruttoentgelts während der Kurzarbeit

Die neue Regelung soll Nachteile der derzeitigen Rundungsregelungen bei der Bemessung des Kurzarbeitsentgeltes beseitigen. Die Ermittlung jenes auf Basis der Nettoersatzrate gebührenden Bruttoentgeltes erfolgt nun analog zu den Pauschalsätzen des AMS (auch oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage).

Die Novelle schafft die Grundlage für eine Bruttoentgelt-Tabelle, aus welcher abgestuft in 5-Euro-Schritten die Kurzarbeits-Gehälter für die Beschäftigten errechnet werden können.

-> hier geht es zur Tabelle des BMAFJ.

 

Anwendungsbeispiele für die Berechnung der Nettoersatzrate

Zur Veranschaulichung der Berechnungsmethodik der Nettoersatzrate dienen folgende vereinfachte Beispiele:

1. Ein Arbeitnehmer erhält vor Vereinbarung der Kurzarbeit ein Bruttoentgelt von 2.000 Euro (netto ca. 1.500 Euro). Die Arbeitszeit wird um 50% verringert.

Da das Bruttoentgelt zwischen 1.700 Euro und 2.000 Euro liegt, erhält der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit netto 1.275 Euro (das sind 85% des „alten“ Nettoentgelts). Brutto entspricht das ca. 1.585 Euro.
Diese 1.585 Euro brutto sind um 585 Euro mehr als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto 2.000 sind 1.000 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 585 Euro an Mehrkosten.

 

2. Ein Arbeitnehmer erhält vor Vereinbarung der Kurzarbeit ein Bruttoentgelt von 2.800 Euro (netto ca. 1.908 Euro). Die Arbeitszeit wird um 90% verringert.

Da das Bruttoentgelt über 2.865 Euro liegt, erhält der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit netto 1.526 Euro (das sind 80% des „alten“ Nettoentgelts). Brutto entspricht das ca. 2.082 Euro.
Diese 2.082 Euro brutto sind um 1.802 Euro mehr als es der 10%-Arbeitszeit entspricht (10% von brutto 2.800 sind 280 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 1.802 Euro an Mehrkosten.

 

3. Ein Arbeitnehmer erhält vor Vereinbarung der Kurzarbeit ein Bruttoentgelt von 1.600 Euro (netto ca. 1.285 Euro). Die Arbeitszeit wird um 90% verringert.

Da das Bruttoentgelt unter 1.700 Euro liegt, erhält der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit netto 1.156 Euro (das sind 90% des „alten“ Nettoentgelts). Brutto entspricht das ca. 1.397 Euro.
Diese 1.397 Euro brutto sind um 1.237 Euro mehr als es der 10%-Arbeitszeit entspricht (10% von brutto 1.600 sind 160Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 1273 Euro an Mehrkosten.

Mit Hilfe des AMS-Rechners können Sie die mögliche Kurzarbeitsbeihilfe für Unternehmen im Zusammenhang mit COVID-19 ermitteln.

 

10. Checkliste

Hier finden Sie eine Checkliste mit zusätzlichen aktuellen Informationen pro Mitarbeiter und für das Unternehmen, die wir zur Berechnung und zur Unterstützung bei der Antragstellung sowie zur weiteren Optimierung geplanter Maßnahmen (z.B. Kündigungen) im gemeinsamen Gespräch mit den Unternehmen benötigen.

Checkliste Corona-Kurzarbeit
Mitarbeiter
SV Nummer
Normalarbeitszeit
Ausmaß Kurzarbeit (% Stundenreduktion)
Dauer der Kurzarbeit
Stand Gutstunden am Beginn der Kurzarbeitsperiode
Urlaubsjahr (Kalender-/Arbeitsjahr)
Stand Urlaub aus Vorjahren
Stand Urlaub aktuelles Jahr
Frühestmöglicher Beginn Kurzarbeit (Unternehmens-/Filialebene)
Geplante Urlaube während Kurzarbeit
Bruttoentgelt aktuell (13-Wochen-Schnitt)
Individuelle Vereinbarung mit jedem teilnehmenden Mitarbeiter zur Arbeitszeitverkürzung
Beschäftigtenstand insgesamt zu Beginn der Kurzarbeitsperiode
Ausgesprochene Kündigungen vor Beginn der Kurzarbeitsperiode
Besteht bereits ein eAMS-Konto?

 

Weiterführende Links

 

Sie haben noch Fragen zur Kurzarbeit? Unsere Experten Christoph Schmidl und Michael Koehler unterstützen Sie gerne.

 

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