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Steuertipp

Steuern als Faktor für Finanzierung

Finanzierungsentscheidungen werden nicht nur von betriebswirtschaftlichen, sondern auch von steuerlichen Aspekten getragen. Dieser Beitrag behandelt einige grundlegende Aspekte zur Fremdkapitalfinanzierung – und deren Alternativen.

Banken versuchen, über Kreditbearbeitungskosten ihren Ertrag zu steigern. Diese Aufwendungen sind regelmäßig substanziell und daher entscheidungsrelevant. Bei Anleihe-Emissionen beispielsweise können erhebliche Kosten für Berater und Kapitalmarktbegleitung der Banken anfallen. Unternehmensrechtlich dürfen solche Geldbeschaffungskosten als Sofortaufwand berücksichtigt werden, wohingegen das Steuerrecht grundsätzlich die Aktivierung und zwingende Verteilung über die gesamte Kreditlaufzeit verlangt. Die Abgrenzung hat dabei monatsgenau zu erfolgen. Dies erhöht den steuerlichen Compliance-Aufwand und erschwert die Bilanzierung, da latente Ertragsteuern errechnet und in Evidenz gehalten werden müssen.

Kreditverträge beinhalten häufig Finanzkennzahlen, sogenannte Financial Covenants. Diese müssen auch aus steuerlicher Sicht analysiert werden. Beispielhaft sei hier auf die Kreditkennzahl Schuldendienstdeckungsgrad (Debt Service Coverage Ratio) hingewiesen. Bei der Berechnung müssen die Ertragsteuern abgezogen werden. Es ist empfehlenswert, nur die tatsächlichen Steuerzahlungen zu berücksichtigen. Effekte aus der Verwertung von Verlustvorträgen und/oder der Gruppenbesteuerung reduzieren daher die Erfordernisse. Grundsätzlich können Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von konzernfremden Kapitalanteilen steuerlich geltend gemacht werden. Davon nicht umfasst sind jedoch allfällige damit zusammenhängende Geldbeschaffungskosten. Wird ein Kapitalanteil von einem verbundenen Unternehmen erworben, sind auch die Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig.

Zinsschranke der EU-Anti-BEPS- Richtlinie

Aufgrund der EU-Anti-BEPS-Richtlinie ist Österreich verpflichtet, eine sogenannte „Zinsschranke“ bis spätestens 2024 einzuführen. Zinsen können dann lediglich im Ausmaß von 30 % des EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) steuerlich sofort abgezogen werden. Bereits seit 2014 gilt in Österreich im Falle von konzerninternen Finanzierungsstrukturen über Niedrigsteuerländer ein Zinsabzugsverbot. Details zur richtlinienkonformen Umsetzung der Zinsschranke (beispielsweise Gruppenbetrachtung, Freibetrag bis € 3 Mio., Bestandsschutz) sind bis dato nicht bekannt.

Alternative: hybride Finanzierungsinstrumente

Hybride Finanzierungsinstrumente spielen eine immer bedeutendere Rolle in der Unternehmensfinanzierung. Diese können weder eindeutig dem Eigen- noch dem Fremdkapital zugeordnet werden. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich typischerweise eher um Eigenkapital, weshalb eine Bonitätsstärkung erreicht wird. Oft fallen dabei höhere Kosten als bei der klassischen Fremdfinanzierung an. Zinsen für hybride Finanzierungsinstrumente sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, aber es besteht das Risiko der Umqualifikation in steuerliches Eigenkapital und folglich der steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit der Zinsenaufwendungen.

Vorsicht bei Gesellschafterdarlehen

Gesellschafterdarlehen dienen häufig als Ergänzung (bzw. Voraussetzung) von Finanzierungsvereinbarungen mit Banken. Eine Nachrangigstellung von Gesellschafterdarlehen birgt die Gefahr der Umdeutung der Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital. Folglich wäre der Zinsenabzug nicht möglich und gezahlte Zinsen wären als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Ein solches Risiko besteht jedoch nur dann, wenn ein fremder Dritter eine vergleichbare Finanzierung zu gleichen Konditionen nicht gewährt hätte, wobei die durchschnittliche Eigenkapitalausstattung ebenfalls maßgebend ist.

Der Steuertipp ist im Industriemagazin, Ausgabe April 2019 erschienen.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Mag. Werner Leiter und MMag. Elisabeth Ludwig unterstützt Sie gerne.