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Öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Mag. Richard Prendinger Mag. Richard Prendinger

Unternehmen, sonstige Rechtsträger und Privatstiftungen sind seit Sommer 2018 verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Anlässlich der Umsetzung der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) novelliert. Eine der wichtigsten Änderungen ist, dass es seit 10. Jänner 2020 jedermann möglich ist, die wirtschaftlichen Eigentümer im Register einzusehen.

Bis dahin konnten nur Behörden und sogenannte Verpflichtete Einsicht in das Register nehmen. Verpflichtete sind jene Berufsgruppen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit besonderen Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen (z.B. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen).

Seit 10. Jänner 2020 kann jeder einen kostenpflichtigen Auszug auf elektronischem Weg aus dem Register anfordern. Die einsehbaren Informationen beschränken sich allerdings auf einen Teilauszug, bestehend aus Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland der wirtschaftlichen Eigentümer sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Eigentum, Kontrolle, Zugehörigkeit zur Führungsebene, Funktionen bei Stiftungen und Trust – auch Begünstigte). Nicht angezeigt werden die Wohnsitzadresse, Beteiligungshöhe, oberste Rechtsträger, Stimmrechte und Personen mit einer Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG.

 

Weitere Neuerungen

Hier finden Sie eine Zusammenfassung wichtiger Änderungen, die aufgrund der WiEReG-Novelle ebenfalls mit 10. Jänner 2020 in Kraft getreten sind:

  • Rechtsträger, die nicht von der Meldepflicht befreit sind, trifft eine jährliche Meldepflicht. Es müssen innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der jährlichen Überprüfung entweder etwaige Änderungen gemeldet oder die bereits gemeldeten Daten bestätigt werden.
  • Verpflichtende Offenlegung bei subsidiären Meldungen, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden konnte.
  • Änderungen bei der Meldung von Kontrolle durch die Angabe des prozentuellen Anteils am Rechtsträger auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt.
  • Einbeziehung von Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, die von einem Drittland aus verwaltet werden, in den Anwendungsbereich des WiEReG, wenn diese Immobilien im Inland erwerben oder eine Geschäftsbeziehung im Inland begründen.
  • Die Tatbestandvoraussetzungen eines strafbaren Finanzvergehens iSd WiEReG werden mit 10. Jänner 2020 erweitert und konkretisiert.

 

Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurde auch das WiEReG abgeändert:

  • Ergänzung durch eine Übergangsbestimmung, dass unter anderem die Fristen zur Meldung der Daten durch die Rechtsträger sowie die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe jeweils unterbrochen werden, wenn die Fristen mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
  • Darüber hinaus wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung bis vorerst höchstens 31. Dezember 2020 weitere Bestimmungen vorzusehen, die einen Bezug zu Fristen für Rechtsmittelverfahren haben.

 

Erleichterung durch Compliance-Package

Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Rechtsträger wirs es ab 10. November 2020 möglich sein, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer notwendigen Dokumente im Rahmen eines Compliance-Packages auf freiwilliger Basis zu übermitteln.

Details zum Compliance-Package finden Sie hier

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Werner Leiter und Richard Prendinger unterstützen Sie gerne.