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Betriebsstätte & Besteuerung

Corona: Mitarbeiter-Mobilität und deren steuerliche Folgen

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

Behördlich angeordnete bzw. empfohlene Maßnahmen im Zusammenhang mit der rasanten Verbreitung des Coronavirus haben den Betriebsalltag der meisten Unternehmen zur Gänze verändert. Neben der Einführung von Kurzarbeit haben viele Unternehmen ihren Mitarbeitern ermöglicht, vom Home Office aus zu arbeiten, um das Risiko einer Ansteckung ihrer Mitarbeiter möglichst hintanzuhalten. Da in Österreich die nächste Staatsgrenze meist nicht fern liegt, kann die Ermöglichung von Home Office Tätigkeit bei ausländischen Wohnsitzen der Mitarbeiter sowohl für diese, als auch für den Arbeitgeber schnell unbedachte steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle ausgewählte potentielle Risiken aufzeigen.

 

Inhalt

 

Begründung von Betriebsstätten

Auch außerhalb formeller Mitarbeiter-Mobilitätsprogramme eines Unternehmens zeigt die Erfahrung, dass sich Mitarbeiter multinationaler Unternehmen mitunter als Reaktion auf bestimmte Ereignisse dazu entschließen, mit ihren Familien den Wohnort zu wechseln. Daneben gibt es in Österreich aufgrund der geographischen Lage für viele Mitarbeiter die Möglichkeit, einen Wohnsitz im Ausland beizubehalten, und trotzdem in Österreich tätig zu sein.

Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einem Land, in dem der Arbeitgeber bisher keine Niederlassung oder Betriebsstätte hatte, birgt für den Arbeitgeber oftmals das Risiko, dass durch die Tätigkeit des Mitarbeiters im Ausland eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne begründet wird.

Dabei kann unter Umständen auch das private Home Office eines Mitarbeiters als ‚feste örtliche Einrichtung‘ gesehen werden, die für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte begründet. Dies würde für den Arbeitgeber zu einem beschränkten Besteuerungsrecht des ausländischen Staates führen hinsichtlich der Einkünfte, die diesem nunmehr als Betriebsstätte zu qualifizierenden Home Office zuzurechnen sind. Diesfalls wären im Ausland uU Steuererklärungen einzureichen und Körperschaftsteuer zu begleichen.

Weiters können auch Bau- und Montageausführungen eine Betriebsstätte im ertragsteuerlichen Sinn begründen, sofern sie eine gewisse Dauer überschreiten. Die Dauer unterscheidet sich je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen, und beträgt für gewöhnlich zwischen sechs und 24 Monaten. Die Frist beginnt ab dem ersten Tätigwerden auf der Baustelle (mit Ausnahme der Anlieferung von Gegenständen), und endet im Normalfall mit der Übergabe der Anlage an den Kunden. Grundsätzlich unterbricht ein Baustopp wie etwa aufgrund der derzeitigen Corona-Maßnahmen die DBA-Fristen nicht. Viele Staaten haben jedoch aufgrund der gegenwärtigen Situation Erleichterungsmaßnahmen für steuerpflichtige Unternehmen getroffen. Wir empfehlen Ihnen daher gegebenenfalls die Abklärung mit den jeweiligen Finanzbehörden, ob aufgrund der derzeitigen Situation eine Fristenhemmung angenommen werden darf.

 

Besteuerung natürlicher Personen

Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht

In vielen Staaten wird aufgrund eines länger dauernden Aufenthalts die unbeschränkte Steuerpflicht begründet. So besteht etwa in Österreich die unbeschränkte Steuerpflicht nicht nur bei Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes, sondern auch bei einem ‚gewöhnlichen Aufenthalt‘ in Österreich. Dieser wird jedenfalls bei einem mehr als sechs Monate dauernden Aufenthalt angenommen, wobei nach österreichischer Auffassung auch unfreiwillige Aufenthalte, etwa aufgrund von Quarantänemaßnahmen, Krankheit oder Ausreisebeschränkungen miteingerechnet werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht begründet den grundsätzlichen Anspruch eines Staates, das Welteinkommen einer Person der Besteuerung zu unterwerfen. Doppelbesteuerungsabkommen können Besteuerungsrechte selbstverständlich abweichend zuteilen.

Besteuerungsrechte in Hinblick auf Entsendungen

Doppelbesteuerungsabkommen sehen bei Entsendungen regelmäßig einen Ausschluss des Besteuerungsrechts eines Staates vor, wenn Personen in einem Staat außerhalb ihres Ansässigkeitsstaates für mehr als 183 Tage innerhalb eines bestimmten Zeitraumes tätig werden, sie in diesem Staat keinen Arbeitgeber haben und dieser in dem Staat auch über keine Betriebsstätte verfügt, der sie zuzuordnen sind. Getroffene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Coronakrise können nunmehr zu einer Veränderung der steuerlichen Beurteilung hinsichtlich der 183-Tage-Frist führen. Bei vorzeitigen Abbrüchen von Entsendungen können etwa geplante Überschreitungen der 183-Tage-Frist unterbleiben. Umgekehrt könnten Ausreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen dazu führen, dass uU außerplanmäßig eine Steuerpflicht aufgrund des Überschreitens der 183-Tage-Frist entsteht. In vielen Fällen wird eine neuerliche Beurteilung der steuerlichen Situation sinnvoll sein. Wir empfehlen jedenfalls die Führung eines Kalenders, aus dem die Aufenthalts- und Tätigkeitstage in den jeweiligen Ländern ersichtlich sind.

Grenzgänger

Vereinzelt hat Österreich mit seinen Nachbarländern (z.B. Deutschland) sog. Grenzgängerregelungen getroffen, die ausnahmsweise ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats vorsehen, obwohl betroffene Dienstnehmer im Nachbarstaat tätig werden. Ob ein vorübergehendes Verbleiben im Ansässigkeitsstaat (etwa bei Home Office Tätigkeit, oder bei temporären Betriebsunterbrechungen) sich auf die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelungen auswirkt, ist derzeit noch unklar und muss erst mit den Behörden geklärt werden.

Sollten Sie Fragen zu den hier angesprochenen Themen haben, stehen unsere Experten Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne eruieren wir für Sie bei Bedarf gemeinsam mit unseren internationalen Kollegen steuerliche Risiken sowie mögliche steuerliche Erleichterungen in diesen ungewöhnlichen und herausfordernden Zeiten.

 

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