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Die Sozialpartner haben die neuen Sozialpartnervereinbarungen für die Phase III der Kurzarbeit, die sich über den Zeitraum vom 1.10.2020 bis 31.3.2021 erstrecken wird, veröffentlicht. Die Antragstellung wird frühestens am 1.10.2020 beim AMS (somit rückwirkend) möglich sein.
Hier finden Sie die ersten Informationen zur Kurzarbeit Phase III:
Sozialpartnervereinbarung
Die Sozialpartnervereinbarung (SPV) gilt für alle Kurzarbeitsanträge ab 1.10.2020 bis längstens 31.3.2021.
Es gibt die SPV als Formular für Unternehmen ohne Betriebsrat (Einzelvereinbarung) und als SPV für Unternehmen mit Betriebsrat (Betriebsvereinbarung). Beide Formulare finden Sie nebenstehend zum Download.
Wirtschaftliche Begründung
Die wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit ist mittels Beilage zur Sozialpartnervereinbarung nachzuweisen. Neben sonstigen Maßnahmen zur Krisenbewältigung ist vorrangig der Umsatz auf Monatsbasis von 1.3.2019 bis zum letzten verfügbaren Monat vor Beginn der Kurzarbeit darzulegen. Alternativ können andere aussagekräftige Kennzahlen herangezogen werden. Wird Kurzarbeit für mehr als 5 Mitarbeiter beantragt, sind die Angaben zur wirtschaftlichen Begründung von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.
Sozialpartnervereinbarung ohne Betriebsrat

Mindestarbeitszeit
Grundsätzlich ist vorgesehen, dass das Arbeitsausmaß der Mitarbeiter zwischen 30% und 80% der Normalarbeitszeit liegt. Dieses Ausmaß kann jedoch auch unterschritten werden – entgegen den bisher kursierenden Informationen ist diese Möglichkeit nicht auf einzelne Branchen beschränkt. Sofern die Sozialpartner zustimmen, kann jedes Unternehmen ein Unterschreiten der 30%-Grenze beantragen. Der Antrag zur Unterschreitung ist eine Beilage zur Sozialpartnervereinbarung.
Mindestbruttoentgelt
Entgegen der bisherigen Reglungen ist unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Regelungen das Mindestbruttoentgelt während der Kurzarbeit aufgrund von KV-Vorrückungen, KV-Biennien sowie KV-Erhöhungen anzuheben.
Aus-und Fortbildungsmaßnahmen
Eine Aus-oder Fortbildungsmaßnahme für die Mitarbeiter während der Kurzarbeit ist möglich, jedoch nicht verpflichtend. Der Dienstgeber kann entsprechende Maßnahmen auswählen – die Teilnahme ist dann für die Mitarbeiter verbindlich.
Lehrlinge
Lehrlinge können weiterhin in die Kurzarbeit einbezogen werden. Die Ausbildung muss jedoch sichergestellt sein und durch entsprechende (berufsrelevante) Maßnahmen gegenüber dem AMS nachgewiesen werden.
Sozialpartnervereinbarung mit Betriebsrat

Sobald weitere Details verfügbar sind -insbesondere die Richtlinie des AMS-, werden wir Sie umgehend darüber informieren.
Bei weiteren Fragen zur Kurzarbeit unterstützen Sie unsere Experten Christoph Schmidl und Michael Koehler gerne.