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Blog. Umsatzsteuer

Keine Umsatzsteuer auf Atemschutzmasken

Mag. Claudia Modarressy Mag. Claudia Modarressy

>> Hier geht es zum aktuellen Beitrag [25.01.2021]

Das Finanzministerium hatte in einer Presseaussendung am 13. April 2020 bekanntgegeben, dass die 20%ige Umsatzsteuer auf Atemschutzmasken wegfällt und diese nun im Inland steuerfrei (0% USt) geliefert werden können. Dies soll für medizinischen Mund-/Nasenschutz der höchsten Schutzklassen ebenso wie für Einmalmasken, wie sie in Supermärkten aufliegen, und für Stoffmasken, die gerade von vielen Textilfirmen und Händlern gefertigt werden, gelten. Die gesetzliche Grundlage wurde am 28.4.2020 im Nationalrat beschlossen.

Gemäß der Änderung im Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz auf 0% für die Lieferung und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Masken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen soll dies für Schutzmasken, darunter auch Stoffmasken (und insbesondere Masken aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur) gelten.

Nach Information des Finanzministeriums sollen Gesichtsschilder nicht unter den Nullsteuersatz fallen.

Der entsprechende Umsatzsteuersatz sollte daher bereits jetzt im Kassen- bzw Fakturierungssystem hinterlegt und verrechnet werden, damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt.

Nach neuester Information des Finanzministeriums sind die dem Nullsteuersatz unterliegenden Umsätze mit Schutzmasken in der Umsatzsteuer-Voranmeldung unter den Kennzahlen 000 und 015 (bzw. 070 und 071 bei innergemeinschaftlichen Erwerben) einzutragen. Der Text der Kennzahlen wurde entsprechend erweitert.