Das Klimaschutzministerium verlängert gemeinsam mit den Automobilimporteuren die Förderung für den Kauf von Elektroautos. Auch im kommenden Jahr werden Privatpersonen, die einen emissionsfreien Pkw erwerben, mit 5.000 Euro gefördert. Für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine sollen die Fördersätze für die Anschaffung von E-Autos allerdings sinken.
Um die österreichische Wirtschaft während der Corona-Krise zu unterstützen, hat das Umweltministerium seine E-Mobilitätsoffensive bereits im Jahr 2020 ausgebaut und die Förderung für Elektroautos angehoben. Seitdem gibt es ebenfalls mehr Förderungen für E-Zweiradfahrzeuge und den Ausbau von Ladestationen. Bei den Förderungen wird zwischen Privatpersonen sowie Betrieben, Gebietskörperschaften und Vereinen unterschieden.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Förderangebote in den verschiedenen Fahrzeugklassen und eine Zusammenstellung der steuerlichen Begünstigungen für Elektroautos.
1. Förderangebote für Privatpersonen
Seit dem 1. Juli 2020 erhalten Käufer eines Pkws mit Elektroantrieb EUR 5.000 Förderung. Für den Kauf eines Plug-in Hybrids gibt es EUR 2.500. Voraussetzung für die Förderung ist bisher ein maximaler Brutto-Listenpreis von EUR 50.000 sowie eine vollelektrische Reichweite von mindestens 50 km. Für das Jahr 2021 ist eine Anhebung der Wertgrenze auf EUR 60.000 geplant.
Für private Heimladestationen gibt es EUR 600. Dies gilt bisher nur bei gleichzeitigem Kauf eines E-Pkws, soll im Jahr 2021 aber auch beim auschließlichen Erwerb von Ladeinfrastruktur (Wallbox oder Ladekabel) in Anspruch genommen werden können. Ab 2021 soll erstmalig zwischen Einzel-und Gemeinschaftsanlagen unterschieden werden: Für eine Einzelanlage in einem Mehrparteienhaus soll es EUR 900 geben, für Gemeinschaftsanlagen EUR 1.800.
E-Motorräder sollen weiterhin mit EUR 1.200 und Elektromopeds mit EUR 800 gefördert werden.
2. Förderangebote für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine
Die Fördersätze für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine werden sich im Jahr 2021 ändern: Für die Anschaffung reiner E-Autos sollen nur noch EUR 4.000 fließen, für Plug-in-Hybride soll der Betrag auf EUR 2.000 gesenkt werden.
Hier finden Sie eine Übersicht über die geförderten Fahrzeugklassen:
Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine erhalten beim Kauf eines E-Pkw ebenfalls eine Förderung von EUR 5.000 pro Fahrzeug (2021: EUR 4.000) und für einen Plug-in Betrieb EUR 2.500 pro Fahrzeug (2021: EUR 2.000) Voraussetzungen: ein maximaler Listenpreis von EUR 60.000 und mindestens 50 km vollelektrische Reichweite.
Leichte E-Nutzfahrzeuge werden je nach Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht in unterschiedliche Förderklassen eingeteilt. Folgende Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt werden: max. Brutto-Listenpreis 60.000 Euro und mindestens 50 km vollelektrische Reichweite (PHEV, REX, REEV mit Dieselantrieb sind nicht förderfähig).
Es werden EUR 7.500 Förderung pro Fahrzeug veranschlagt.
Es gibt EUR 12.500 Förderung pro Fahrzeug.
Für Elektrokleinbusse mit reinem Elektoantrieb gibt es ebenfalls je nach Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht unterschiedliche Förderklassen:
Es gibt EUR 5.000 Förderung pro Fahrzeug, für Plug-in Hybride EUR 2.500. Voraussetzungen dafür sind ein maximaler Listenpreis von EUR 60.000 und mindestens 50 km vollelektrische Reichweite. (PHEV, REX, REEV mit Dieselantrieb sind nicht förderfähig)
In dieser Klasse gibt es EUR 7.500 pro Fahrzeug.
Hier werden EUR 12.500 pro Fahrzeug veranschlagt.
Hier gibt es eine Förderung in Höhe von EUR 24.000 pro Fahrzeug.
Für E-Leichtfahrzeuge werden EUR 1.300 Förderung pro Fahrzeug bereitgestellt.
Für Elektrozweiräder gelten folgende Konditionen:
Für E-Zweiräder dieser Klasse gibt es pro Fahrzeug EUR 800 Förderung.
Für diese Klasse gibt es EUR 1.200 Förderung pro Fahrzeug.
Es gibt EUR 350 pro Fahrrad. Voraussetzung: Ansuchen zur Förderung von Elektro-Fahrrädern müssen eine Mindestanzahl von 5 E-Fahrrädern beinhalten.
Es werden EUR 850 Förderung pro Fahrrad veranschlagt.
Für große Flotten von E-Bussen und E-Nutzfahrzeugen sowie öffentlich zugängliche E-Ladeinfrastruktur gibt es spezielle Förderkonditionen.
3. Abwicklung der Förderung
Als Abwicklungsstelle fungiert die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC). Die Online-Registrierung sowie Einreichung von Förderungsanträgen erfolgen über umweltfoerderung.at.
Achtung: Die seit dem 1. Juli 2020 erhöhte Förderung kann nur für Antragstellungen (Einreichungen), die ab dem 1. Juli 2020 bei der Abwicklungsstelle KPC einlangen, zur Auszahlung gelangen. Die E-Mobilitätsförderung wird im Jahr 2021 fortgesetzt.
Weitere Informationen zur E-Mobilitätsoffensive finden Sie beim
-> Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
4. Steuerliche Begünstigungen für Elektroautos
Für reine Elektroautos gibt es derzeit einige Steuererleichterungen:
(Begrenzter) Vorsteuerabzug für Elektroautos
Normalerweise sind Vorsteuern, die Unternehmern im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von PKW, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern in Rechnung gestellt werden, nicht abzugsfähig. Unternehmer können die Vorsteuer z.B. aus dem Kaufpreis, der Leasingrate oder der Wartung nicht geltend machen und müssen den Bruttobetrag begleichen.
Für unternehmerisch genutzte PKW oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroautos) gibt es allerdings eine Sonderregelung: Für diese ist seit dem 1.1.2016 ein Vorsteuerabzug möglich.
Um diesen Vorsteuerabzug geltend machen zu können, sind einige Punkte zu beachten:
- Anschaffungskosten unter EUR 40.000
Bei der ertragsteuerlichen Obergrenze für die Angemessenheit der Anschaffungskosten für PKW und Kombinationskraftwagen (zuletzt erhöht 2005) hat sich bisher leider nichts geändert. Die ertragsteuerlichen Regelungen betreffend die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombi sind daher weiterhin unter Beachtung dieser Obergrenze zu berücksichtigen. Diese definieren Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW- oder Kombi als angemessen (und somit als steuerlich anerkannt), wenn die Brutto-Anschaffungskosten (Kaufpreis zzgl. NoVA und USt ) EUR 40.000 nicht übersteigen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung steht also bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos, dessen Anschaffungskosten brutto EUR 40.000 nicht übersteigen, der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Wenn jedoch die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % übersteigen und somit mehr als EUR 80.000 betragen, steht dagegen kein Vorsteuerabzug zu.
- Anschaffungskosten über EUR 40.000: Eigenverbrauchsbesteuerung
Wenn die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 betragen, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu. Der die Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000 übersteigende Teil des Vorsteuerabzugs ist in weiterer Folge durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.
Berechnungsbeispiel:
Unternehmer A kauft ein E-Auto, das nur für steuerpflichtige Umsätze eingesetzt wird um brutto EUR 60.000 (somit inkl. NoVA und USt). Der Vorsteuerabzug steht ihm zunächst zur Gänze in Höhe von EUR 10.000 (= 60.000/120*20) zu. Der Anteil der Anschaffungskosten, der die Grenze von EUR 40.000 überschreitet (= EUR 20.000), unterliegt im Jahr der Anschaffung allerdings der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Unternehmer A muss daher – die Summe von EUR 3.333,33 (= EUR 20.000/120*20) als Umsatzsteuer an das Finanzamt wieder abzuführen. Wirtschaftlich gesehen ist der Vorsteuerabzug bei E-Autos also mit maximal EUR 6.666,67 gedeckelt (EUR 40.000/120*20).
Für die Stromkosten (für Strom als Treibstoff) kann für alle E-PKW der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
E-Autos sind auch zur Gänze von der Normverbrauchsabgabe (NoVa) und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit, während Fahrzeuge mit Elektro- und Verbrennungsmotor (Plug-In-Hybride), nur teilweise von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.
Kein Sachbezug
Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm CO2 pro Kilometer - also reine Elektroautos - sind derzeit zur Gänze vom Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges befreit.
Achtung: Da Hybridautos entsprechend höhere Emissionswerte aufweisen, ist für diese im Falle der Privatnutzung jedenfalls ein Sachbezug anzusetzen, der sich nach den Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung richtet.
Abschreibung
Während die Anschaffungskosten für Anlagevermögen im Normalfall auf die für den Betrieb gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden dürfen, gibt der Gesetzgeber im Fall von Pkw und Kombi abweichend davon die steuerliche Nutzungsdauer mit 8 Jahren vor. Diese Nutzungsdauer von 8 Jahren gilt auch für auschließlich elektrisch betriebene Pkw und Kombi. Für Elektroautos, die ab dem 1.7. 2020 angeschafft werden, ist hingegen gemäß dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 eine degressive Abschreibung möglich.
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