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Corona-Hilfsmassnahmen

BMF-Verordnung: Richtlinie für Garantien und Direktkredite

Mag. Werner Leiter Mag. Werner Leiter

Die COFAG-VO ist seit 9.4.2020 in Rechtskraft. Sie regelt die Garantien und Direktkredite zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen in Folge von COVID-19. Direktzuschüsse werden in einer gesonderten Verordnung, die in den nächsten Tagen vom BMF herausgegeben wird, geregelt.

 

Richtlinie für Garantien und Direktkredite

 

Finanzielle Unterstützungsmaßnahmen

Folgende finanzielle Unterstützungsmaßnahmen stehen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH zur Verfügung:

  • Gewährung direkter Zuschüsse und rückzahlbarer Vorschüsse („Direktzuschüsse“);
  • Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien) durch die COFAG für Verbindlichkeiten eines Unternehmens;
  • Gewährung von Direktkrediten in Form von Überbrückungskrediten („Direktkredite“).

Der COFAG-Finanzierungsagentur hat das BMF diese Aufgaben übertragen. Die Organe der COFAG-Finanzierungsagentur sind im Rahmen der Umsetzung der Förderungsrichtlinien gemäß COFAG-VO weisungsfrei.

 

Begünstigte Unternehmen

Antragsteller müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und
  • das Unternehmen übt eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus.

Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Pensionskassen dürfen keinen Antrag für finanzielle Maßnahmen gemäß COFAG-VO stellen.

Antragsberechtigte Unternehmen dürfen keinen Antrag stellen, wenn sie sich am 31.12.2019 bereits in „Schwierigkeiten“ befanden. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Definition laut Gruppenfreistellungs-VO der EU) definiert sich wie folgt:

  • GmbH, AG und kapitalistische Personengesellschaft: Verlust von mehr als 50% des Grund- bzw. Stammkapitals (nach Verrechnung mit allfälligen Kapital- und Gewinnrücklagen) zum 31.12.2019. Ein allfälliges Agion gemäß § 229 UGB ist im Rahmen dieser Definition ebenfalls als Grund- bzw Stammkapital anzusehen. Unter einer kapitalistischen Personengesellschaft wird eine Gesellschaft verstanden, welche keine natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausweist.

 

  • OG und nicht kapitalistische KG: Verlust von mehr als der Hälfte des Eigenkapitals. Eigenkapital bestimmt sich nach dem UGB (Eigenkapital nach AFRAC-Stellungnahme 18).
  • Das Unternehmen darf sich nicht im Insolvenzverfahren (auch nicht in einem Sanierungsverfahren) befinden oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen.
  • Das Unternehmen darf keine Rettungshilfe erhalten und den Kredit noch nicht zurückgezahlt haben oder die Garantie noch nicht erloschen sein bzw. immer noch einem Umstrukturierungsplan unterliegen.
  • Unternehmen, welche keine KMU sind, dürfen in den letzten beiden Jahren (offensichtlich auf der Grundlage des jeweiligen Jahresabschlusses) darüber hinaus
    • keinen buchwertbasierten Verschuldungsgrad von mehr als 7,5 (Fremdkapital dividiert durch Eigenkapital) und
    • kein Zinsdeckungsverhältnis (EBITDA dividiert durch Zinsaufwendungen) von unter 1,0

aufweisen.

Nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten werden KMUs gesehen, die noch keine drei Jahre bestehen und solche in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen.

 

Verwendungszwecks der finanziellen Maßnahmen

Garantien und Direktkredite sollen insbesondere Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens, die auf Grund von Umsatzausfällen vom Unternehmen nicht selbst getragen werden können, decken. Umschuldungen (Rückführung bestehender Finanzierungen) sollen nicht erfasst sein. Davon ausgenommen sind einzelne vertraglich vereinbarte und fällige Kreditraten oder Zinszahlungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes bestanden haben.

Ferner wird als weitere Voraussetzung für die Gewährung einer finanziellen Maßnahme verlangt, dass im Vorfeld der Unterstützung die Zahlungsverpflichtungen bestmöglich durch Maßnahmen des Unternehmens reduziert und / oder vermieden wurden. Beispielhaft werden folgende Maßnahmen angeführt:

  • Reduktion Wareneinkauf auf ein erforderliches Mindestmaß
  • Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven
  • Erlöse aus rasch und ohne unverhältnismäßigen Verlust verwertbaren Vermögensgegenständen
  • Inanspruchnahme nicht ausgenutzter Betriebsmittelkreditlinien
  • Finanzielle Maßnahmen der wirtschaftlichen Eigentümer / Gesellschafter (z.B. Zuschüsse)
  • Stundung von Zahlungsverpflichtungen (z.B. Mieten, Steuern, etc.)
  • Inanspruchnahme der Kurzarbeit
  • Versicherungen

Insbesondere folgende Zahlungsverpflichtungen sollen durch die Garantien / Direktkredite finanziert werden:

  • Mieten
  • Leasingentgelte
  • einzelne Kreditraten und Zinszahlungen zu den bestehenden Fälligkeiten (nicht jedoch: Vorfälligkeit, Fälligstellung oder endfällige Kredite)
  • Löhne und Gehälter
  • Lohnnebenkosten
  • Angemessene Unternehmerentlohnung
  • Steuern, Abgaben und Gebühren
  • Entgelte für betriebsnotwendige Dienstleistungen und Zahlungen für Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit in einem erforderlichen Ausmaß
  • Rückzahlung von Anzahlungen
  • Versicherungsprämien für betriebsnotwendige Versicherungen

Bei der Gewährung von Garantien und / oder Direktkrediten ist darauf zu achten, dass das Unternehmen voraussichtlich in der Lage sein wird, die Mittel zur Deckung des Liquiditätsbedarfs im Rahmen eines normalen Geschäftsverlaufs in angemessener Zeit zurückzuführen. Sollte dies nicht der Fall sein, stehen Direktzuschüsse zur Verfügung. Die Voraussetzungen für solche Direktzuschüsse werden vom BMF noch erarbeitet.

 

Höhe und Laufzeit der finanziellen Maßnahmen

Die Höhe richtet sich nach den nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen vom 1. März 2020 bis zu 30. September 2020 (vorläufig genannter Betrachtungszeitraum). Der genaue Betrachtungszeitraum ist im Antrag zu konkretisieren, wobei auch ein längerer Betrachtungszeitraum möglich sein soll, wenn es die besonderen Verhältnisse des Unternehmens (z.B. Saisonalität des Geschäftsmodells, besonders intensive nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen einer Branche) erfordern. Auch eine spätere oder mehrmalige Verlängerung des Betrachtungszeitraums soll zulässig sein.

Die Höchstausmaß der finanziellen Maßnahmen richtet sich nach den Vorgaben der EU.

Die Laufzeit der gewährten Garantien / Direktkredite soll grundsätzlich dem individuellem Fall angepasst sein. Das Unternehmen soll grundsätzlich ab dem Zeitpunkt zurückzahlen bzw. ohne die Garantie auskommen, wenn es die Auswirkungen der COVID-19 Krise, die zu den Liquiditätsengpässen geführt haben, überwunden hat. Entsprechend den Vorgaben wäre eine Laufzeit von 5 Jahren und unter gewissen besonderen Umständen eine Laufzeit von maximal 10 Jahren zu vereinbaren.

Das Haftungsentgelt und die Zinsen richten sich nach den aktuellen Vorgaben der EU.

 

Auskunfts-und Einsichtsrechte

Der COFAG-Finanzierungsagentur stehen zur Prüfung der zweckgewidmeten Verwendung der finanziellen Maßnahmen ein jederzeitiges Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht gegenüber dem Antragsteller zu. Das Unternehmen muss sich darüber hinaus verpflichten, auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die zweckgewidmete Verwendung der finanziellen Mittel und die Rückführung zu prüfen.

 

Antragstellung

Die Antragstellung läuft über die Bank, die den zugrundeliegenden Kredit vergeben soll. Es werden standardisierte Antragsformulare zur Verfügung gestellt werden. Letztere sind bei der Bank einzureichen und werden je nach Zuständigkeit an die OeKB oder AWS eingereicht.

Der Antrag ist zu begründen, wobei insbesondere plausibel darzustellen und – soweit vorhanden – durch Unterlagen nachzuweisen ist:

  • dass der Liquiditätsbedarf auf die durch COVID-19 verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen zurückzuführen ist;
  • welche Zahlungsverpflichtungen und über welchen Betrachtungszeitraum gedeckt werden sollen;
  • dass „angemessene Maßnahmen“ zur bestmöglichen Reduktion und / oder Vermeidung von Zahlungsverpflichtungen getroffen worden sind;
  • welche weiteren öffentlichen Unterstützungen in Anspruch genommen worden sind.

 

Bestätigung des Antragstellers

Der Antragsteller hat insbesondere zu bestätigen, dass

  • sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befand und
  • die beantragte Liquiditätsüberbrückung nicht schon durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit COVID-19 gedeckt wurden.

Je nach Größe des Unternehmens sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Jahresabschlüsse bzw. Ergebnisrechnungen (allenfalls in Form von Steuererklärungen), aus denen sich die Ergebnisse des Unternehmens in den letzten beiden Geschäftsjahren ergeben;
  • monatliche Saldenlisten oder eine kurzfristige Erfolgsrechnung für die letzten zwölf Monate;
  • Informationen über sonstige öffentliche Unterstützungen.

 

Verpflichtungen des Antragstellers

Der Antragsteller (das Unternehmen) hat sich insbesondere zu verpflichten:

  • die erhaltene Liquidität ausschließlich zur Deckung des im Antrag genannten Liquiditätsbedarfs für die Geschäftstätigkeit in Österreich einzusetzen;
  • sämtliche zumutbaren Maßnahmen zum Erhalt der Arbeitsplätze zu setzen;
  • die nicht rückzahlbaren Zuschüsse oder sonstigen Zahlungen zur Rückzahlung der erhaltenen finanziellen Maßnahmen zu verwenden;
  • die in der COFAG-VO festgelegten Kontrollen zu ermöglichen;
  • keine unangemessenen Entgelte, Entgeltsbestandteilen sowie Zuwendungen an die Inhaber des Unternehmens bzw. deren Organe, Angestellte und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten; insbesondere keine Boni für das laufende Geschäftsjahr an Vorstände oder Geschäftsführer, die über 50 Prozent der Boni des Vorjahres hinausgehen, zu leisten;
  • die Entnahmen des Unternehmers bzw. die Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter während des Zeitraums der finanziellen Maßnahmen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten, wobei
    • keine Dividendenzahlungen und Entnahmen vom 16.3.2020 bis zum 31.3.2021 vorgenommen werden und
    • eine maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit der finanziellen Maßnahmen zu beschließen;
    • keine Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns vorzunehmen ist;
    • die Verwendung der aus der finanziellen Maßnahme erhaltenen Liquidität für 
      • Zahlung von Gewinnausschüttungen, 
      • zum Rückkauf eigener Aktien und 
      • zur Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer

festgehalten wird;

  • Umstände, die das Risiko der COFAG-Finanzierungsagentur wesentlich erhöhen, umgehend dieser mitzuteilen;
  • die COFAG-Finanzierungsagentur vom Bankgeheimnis zu entbinden;
  • datenschutzrechtliche Einwilligungen zu erteilen.

 

Antragsprüfung und Entscheidung

Der eingereichte Antrag wird von AWS, OeKB oder einem anderen Bevollmächtigten geprüft. Die Entscheidung über den Antrag verbleibt bei der COFAG-Finanzierungsagentur.

Garantien und / oder Direktkredite, die EUR 120 Mio übersteigen, bedürfen einer vertieften Prüfung und Beschlussfassung unter weiteren Kriterien (z.B. Standortgarantie, angemessene Beteiligung der Eigentümer, Fortbestandsanalyse des Unternehmens, dauerhafter Erhalt von Arbeitsplätzen, etc.).

Auf die Gewährung einer finanziellen Maßnahme besteht kein Rechtsanspruch!

Weitere Informationen zu den Corona-Hilfsmaßnahmen für Unternehmen finden Sie hier

Unsere Advisory – Teams (u.a. Transaction Services, Business Planning) unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und der Aufbereitung der umfangreichen Unterlagen und wirtschaftlichen Darstellungen (insbesondere des Liquiditätsbedarfs).

Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Experten Werner Leiter und Gerda Leimer.