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Überblick: Ökosoziale Steuerreform 2022

Judith Schützinger
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Der Nationalrat hat am 20.01.2022 die ökosoziale Steuerreform 2022 beschlossen, in deren Zentrum Steuerentlastung und Ökologisierung stehen. Hier finden Sie eine Übersicht über einige der geplanten Maßnahmen, die sich u.a. auch auf die Personalverrechnung auswirken:
Inhalt

Erhöhung Familienbonus Plus

Gültigkeit für Lohnzahlungszeiträume ab 01.07.2022:

  • Kinder bis 18 Jahre – Erhöhung von EUR 125,00 monatlich auf EUR 166,68
  • Kinder über 18 Jahre – Erhöhung von EUR 41,68 monatlich auf EUR 54,18

Stufenweise Erhöhung Kindermehrbetrag

und Ausweitung der Anspruchsberechtigten:

  • 2022 - Erhöhung von EUR 250,00 jährlich auf EUR 350,00
  • 2023 -  Erhöhung von EUR 350,00 jährlich auf EUR 450,00

Tarifsenkung der 2. und 3. Tarifstufe 

„Übergangsregelung“ 2022/2023:

  • Einkommen EUR 18.000,00 bis EUR 31.000,00 – Tarifsenkung von 35 % auf 30 %

Der Steuersatz in Höhe von 30 % tritt mit 01.07.2022 in Kraft und ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2023 anzuwenden.

Übergangsregelung: für Lohnzahlungszeiträume ab 01.07.2022 ist ein Prozentsatz von 32,5 % anzuwenden, Lohnzahlungszeiträume vor dem 01.07.2022 sind im Juli, August bzw. spätestens bis 30.09.2022 mit einem Steuersatz von 32,5 % - verpflichtend – aufzurollen.

  • Einkommen EUR 31.000,00 bis EUR 60.000,00 – Tarifsenkung von 42 % auf 40 %

Der Steuersatz in Höhe von 40 % tritt mit 01.07.2023 in Kraft und ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2024 anzuwenden.

Übergangsregelung: für Lohnzahlungszeiträume ab 01.07.2023 ist ein Prozentsatz von 41 % anzuwenden, Lohnzahlungszeiträume vor dem 01.07.2023 sind im Juli, August bzw. spätestens bis 30.09.2023 mit einem Steuersatz von 41 % - verpflichtend – aufzurollen.

Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

soll ab 2023 von EUR 800,00 auf EUR 1.000,00 erhöht werden

Mitarbeiterbeteiligung

soll in Höhe von EUR 3.000,00 im Kalenderjahr pro Mitarbeiter steuerfrei eingeführt werden (Lohnsteuerbefreiung, jedoch DB-, DZ- und KommSt-pflichtig) – geplantes Inkrafttreten für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2022

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!

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