In diesem Artikel informieren wir über aktuelle Urteile, Erlässe und Regelungen, die den Bereich der Personalverrechnung betreffen.
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Telefonische Krankmeldung bis Ende April 2022 verlängert

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) führte im September des Vorjahres angesichts der steigenden Anzahl an Corona-Infektionen wieder die telefonische Krankmeldung ein (der Anfang und das voraussichtliche Ende des Krankenstandes sind bei der telefonischen Krankmeldung anzugeben). Diese Maßnahme soll das Risiko einer Ansteckung für Versicherte sowie auch für Ärztinnen und Ärzte reduzieren. Die telefonische Krankmeldung gilt für ganz Österreich und war vorerst bis Ende 2021 befristet.

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verlängert nun die Möglichkeit der telefonischen Krankmeldung bis Ende April 2022.

 

Zahlung von Anonymverfügungen durch den Dienstgeber – Sachbezug

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis - auch der Ersatz von Geldstrafen, die über den Arbeitnehmer wegen Übertretung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Arbeit verhängt werden.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer solche Beträge, bzw. übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung der an die Arbeitnehmer gerichteten Anonymverfügungen, sind diese ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, es ist somit ein Sachbezug beim betreffenden Arbeitnehmer anzusetzen.

Die Finanzverwaltung schließt sich folgender Entscheidung des BFG (Bundesfinanzgericht) an:

Ist die Anonymverfügung an den Arbeitgeber adressiert und bezahlt der Arbeitgeber diese, begleicht er nicht die Schuld des Arbeitnehmers und es ist somit kein Sachbezug anzusetzen (den Arbeitnehmern wurden keine über sie verhängten Geldstrafen vom Arbeitgeber ersetzt).

Richtet sich die Verkehrsstrafe jedoch an einen bestimmten Arbeitnehmer und bezahlt/ersetzt der Arbeitgeber diese, liegt wiederum ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor (Sachbezug).

(BFG 27.10.2020, RV/7101005/2015, nicht veröffentlicht)

Laut Auskunft eines Prüfers der ÖGK wird die Finanz BFG Entscheidung bereits bei Prüfungen angewandt – nicht hingegen aber im Bereich der Sozialversicherung. (Quelle: Schrenk/Steiger)

Zinsersparnis 2022

Der Prozentsatz gem. § 5 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung für Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen beträgt für das Kalenderjahr 2022: 0,50 %.

(Erlass des BMF vom 21.10.2021, 2021-0.700.316)

 

Barwert für Pensionsabfindungen 2022

Der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gem. § 1 Abs. 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen beträgt ab 01.01.2022 EUR 13.200,00.

Pensionsabfindungen bis zu diesem Grenzbetrag sind mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern (§ 67 Abs. 8 lit. E EStG).