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Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeiter ab 1. Oktober 2021

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Während bislang für Arbeiter verkürzte Kündigungsfristen zur Anwendung gekommen sind, werden diese mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 jenen der Angestellten gleichgestellt. Im nachfolgenden Artikel informieren wir Sie über sämtliche Details und die damit verbundenen arbeitsrechtlichen Änderungen.
Inhalt

Die dienstrechtliche Gleichstellung von Arbeitern gegenüber Angestellten ist bereits seit einigen Jahren in Diskussion. Im Oktober 2017 wurde in einer Pressekonferenz des Österreichischen Parlaments die Information ausgegeben, dass eine fast vollständige Harmonisierung der beiden Dienstnehmergruppen bis zum Jahr 2021 stattfinden soll. Eine Gleichsetzung der Regelungen sowohl hinsichtlich Bewertung bzw. Beurteilung der Entgeltfortzahlung im Krankenstandsfall, als auch die Dauer der Kündigungsfrist im Austrittsfall sollten synchron laufen.

Ersteres – idente Regelungen der Entgeltfortzahlung bei Krankenstand – wurde bereits im Juli 2018 umgesetzt. Sowohl Arbeiter als auch Angestellte haben seit dieser Umstellung im Arbeitsjahr Anspruch auf eine 100 % Fortzahlung des Gehalts von mindestens sechs Wochen (abhängig von der Dauer der Dienstzugehörigkeit bis zu 12 Wochen). Im Anschluss hat der Dienstgeber für weitere vier Wochen 50 % des Entgelts zu bezahlen – die ÖGK übernimmt die Auszahlung des Krankengeldes. Unterschiedliche Handhabungen bei Berechnung der Ansprüche hinsichtlich Dauer der Entgeltfortzahlung zwischen Arbeitern und Angestellten gibt es nicht mehr.

Die im Jahr 2018 eingeräumte Vorlaufzeit von drei Jahren sollte es Arbeitgebern ermöglichen, sich auf den zweiten Schritt der Rechtsangleichung vorzubereiten:

Die für 1. Jänner 2021 geplante Synchronisierung der Kündigungsbestimmungen für Arbeiter und Angestellte wurde aufgrund der aktuellen COVID-Krise zuerst auf 1. Juli 2021, im Anschluss nochmals auf 1. Oktober 2021 verschoben.

 

Kündigungsfristen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Dienstgeber

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§ 20 (2) AngG
  • Mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Während das Angestelltengesetz, abhängig von der Dauer der Dienstzugehörigkeit, eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen bis zu fünf Monaten vorsieht, galten für Arbeiter die Regelungen des relevanten Kollektivvertrags.

 

 

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§ 77 GewO
  • Wenn über die Zeit der Entlohnung des Hilfsarbeiters, und über die Kündigungsfrist nichts Anderes vereinbart ist, wird die Bedingung wöchentlicher Entlohnung und eine 14-tägige Kündigungsfrist vorausgesetzt. Doch sind Hilfsarbeiter, welche nach dem Stücke entlohnt werden oder im Akkord arbeiten, erst dann auszutreten berechtigt, wenn sie die übernommene Arbeit ordnungsmäßig beendet haben.

Sofern kein Kollektivvertrag zu Anwendung kommt oder sich darin keine Kündigungsbestimmungen befinden, war auf die Regelungen lt. Gewerbeordnung abzustellen, die eine 14-tägige Kündigungsfrist vorsieht.

 

 

Beispiel:

Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe:

 […] Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.

Für den Arbeitnehmer betragen die Fristen nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

von   1 Monat ........ 1 Woche,

von   1 Jahr ........... 2 Wochen,

von   5 Jahren ....... 4 Wochen,

von 10 Jahren ....... 6 Wochen.

 […]

 Für den Arbeitgeber betragen die Fristen nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit:

von   1 Monat .......... 1 Woche,

von   1 Jahr ............. 4 Wochen,

von   5 Jahren ......... 8 Wochen,

von 15 Jahren ....... 13 Wochen,

von 25 Jahren ....... 16 Wochen.

Dienstgeber haben daher am 30. September 2021 zum letzten Mal die Möglichkeit, bei Aussprechen der Kündigung gegenüber eines Arbeiters, die verkürzten Kündigungsbestimmungen lt. Gewerbeordnung bzw. Kollektivvertrag anzuwenden - mit Stichtag 1. Oktober 2021 erfolgt die Harmonisierung der Fristen – ab diesem Zeitpunkt gelten auch für Arbeiter die im Angestelltengesetz angeführten Kündigungsfristen.

 

Kündigungsfristen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Dienstnehmer

Für Arbeiter gelten bis 30. September 2021 bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Dienstnehmer die im Kollektivvertrag geregelten Kündigungsfristen. Sofern kein Kollektivvertrag zu Anwendung kommt oder sich darin keine Kündigungsbestimmungen befinden, war auf die Regelungen lt. Gewerbeordnung abzustellen, die eine 14-tägige Kündigungsfrist vorsieht.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 gelten die identen Regelungen, wie für Angestellte. Ab diesem Zeitpunkt haben Arbeiter bei Dienstnehmerkündigung eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten einzuhalten (im Arbeitsvertrag kann eine Kündigung zum Fünfzehnten eines jeden Kalendermonats vereinbart werden).

Ausnahme für Saison-, Bau- und Tourismusbetriebe:

Für Arbeiter, die in bestimmten Branchen tätig sind, gilt weiterhin die Regelung, dass der KV als lohngestaltende Vorschrift kürzere Kündigungsfristen vorsehen kann. Die dazugehörigen Textpassagen werden laufend in die aktuellen Fassungen der Kollektivverträge eingearbeitet.

 

Beispiel:

Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe:

 […]

Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat sowie im beiderseitigen Einverständnis kann das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden.

Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung oder Dienstnehmerkündigung nur zum Ende einer Lohnwoche (Sonntag) unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen schriftlich gelöst werden.

Die Kündigungsfrist beträgt:

  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr: 1 Woche;
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren: 2 Wochen;
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über fünf Jahren: 3 Wochen.

[…]

Mit Wirkung 01.01.2021 gilt: Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des österreichischen Güterbeförderungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten,

  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr: 1 Woche;
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren: 2 Wochen;
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über fünf Jahren: 3 Wochen.

Beispiel:

Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vom Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten gelöst werden kann.

Sie brauchen Hilfe bei der Vereinbarungsgestaltung bzw. haben noch Fragen zu diesem Thema? Unsere Experten Michael Koehler und Thomas Kauffmann stehen Ihnen gerne zur Verfügung!