article banner
Blog.Payroll

Update: Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich

Die Neuregelung des § 47 EStG im COVID-19-StMG bewirkt eine Rückkehr zur alten Bestimmung. Bereits im Jahr 2019 wurden Arbeitnehmer nur verpflichtet die Lohnsteuer abzuführen, wenn der Arbeitnehmer in einer Betriebsstätte gem § 81 EStG tätig war. Durch die Novellierung wird nicht mehr wie bisher auf die unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers abgestellt, sondern nur mehr auf den Lohnsteuer-Betriebsstättentatbestand.

 

Vorgeschichte:

Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2020 wurde das verpflichtende Lohnsteuerverfahren ab 1.1.2020 auch auf alle unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer erstreckt. Eine Verpflichtung zur Lohnsteuerabfuhr war für den Arbeitnehmer im Jahr davor (2019) nur gegeben, wenn er in einer inländischen Betriebsstätte gem § 81 EStG tätig war. Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und ohne Betriebsstätte in Österreich, konnten im Rahmen eines Lohnsteuerverfahrens die Abfuhr auf freiwilliger Basis durchführen.

 

Neuregelung im COVID-19-StMG

Am 10.12.2020 wurde im Nationalrat eine rückwirkende Änderung zum Lohnsteuerabzug ohne Lohnsteuerbetriebsstätte beschlossen. Durch die Novellierung kam es im Rahmen des COVID-19-StMG zu einer Neuregelung des § 47 EStG.

 

Welche Änderungen sind durch die Neuregelung des § 47 EStG betroffen?

Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Lohnsteuerbetriebsstätte ist rückwirkend ab 1.1.2020 nun doch kein verpflichtender Lohnsteuerabzug vorgesehen, auch wenn sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer beschäftigen.

Weiters wirkt sich die neue Regelung in gewissen Fällen auf die verpflichtende Übermittlung einer Lohnbescheinigung an das österreichische Finanzamt aus. Werden nämlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen und wird keine Lohnsteuer abgeführt, hat der Arbeitgeber bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, dem Finanzamt bestimmte Daten zu melden. Dieses Kriterium zielt auf die Dauerhaftigkeit und die physische Anwesenheit der betreffenden Person ab. Zu beachten ist, dass die Lohnbescheinigung des Jahres 2020 aufgrund des kurzen zeitlichen Abstands erst einen Monat später (bis spätestens 31.3.2021) dem Finanzamt zu übermitteln ist.

 

Warum ein freiwilliger Lohnsteuerabzug dennoch empfehlenswert sein kann

  • Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge: Selbst bei einem ausländischen Arbeitgeber unterliegen viele Personen mit Wohnsitz und Tätigkeit im Inland der österreichischen Sozialversicherungspflicht. Durch das freiwillige Lohnsteuerverfahren können Sozialversicherungsbeiträge korrekt berechnet werden. Der Arbeitnehmer erspart sich zusätzlich eine komplizierte Abwicklung mit der ÖGK, da er sich ansonsten selbst darum kümmern müsste.
  • Abwicklung aller Lohnnebenkosten: Auch hier ist der Vorteil die korrekte Abwicklung der Lohnnebennebenkosten wie zum Beispiel des Dienstgeberbeitrags (DB), der Kommunalsteuer und eventuell der Dienstgeberabgabe.
  • Einhaltung der Steuergesetze: Der Arbeitgeber kann sich sicher sein, dass die Steuergesetze eingehalten werden und dass die Höhe der Lohnsteuerabgaben in der korrekten Höhe berechnet und abgeführt wird. 

Im Falle eines freiwilligen Lohnsteuerabzugs sind die regulären Arbeitgeberpflichten wie Führung von Lohnkonten, Einbehalt und Abfuhr der Lohnsteuer, Übermittlung der Lohnzettel einzuhalten. Mit dem neuen Gesetz wurde eine Rechtsgrundlage für die direkte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers geschafften, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht entsprechend den Vorschriften einbehalten und abgeführt hat.

Der freiwillige Steuereinbehalt bietet mehr Flexibilität als der verpflichtende Steuerabzug. Jene Arbeitgeber, die sich für den freiwilligen Lohnsteuerabzug entscheiden, unterstützen ihre Mitarbeiter bei der korrekten Abfuhr der Abgaben und Einhaltung der Vorschriften während des Jahres.

Dieser Artikel wurde von Karina Chiang verfasst. Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Julia Saric-Bischof  und Christoph Schmidl stehen Ihnen gerne zur Verfügung.