Corona-Hilfsmassnahmen

Kurzarbeit Phase V: Update Juli 2021

Mag. Michael Koehler
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Nachdem die Kurzarbeitsphase IV mit Ende Juni 2021 ausgelaufen ist und viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftlich noch immer beeinträchtigt sind, hat die Regierung gemeinsam mit den Sozialpartnern kürzlich die ersten Details zur Kurzarbeitsphase V bekanntgegeben. Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Rahmenbedingungen der neuen Corona-Kurzarbeit Phase V.
Inhalt

Die Corona-Kurzarbeit Phase V ist von 01.07.2021 bis 30.06.2022 in Kraft. Es wurden zwei verschiedene Modelle ausgearbeitet, die von Unternehmern in Anspruch genommen werden können.

 

Zeitlicher Ablauf

Hier finden Sie den zeitlichen Ablauf der Corona-Kurzarbeit Phase V in der grafischen Übersicht: 

 

Kurzarbeitsmodelle

Von den zwei neuen Modellen für die Kurzarbeit gilt eines für besonders betroffene Betriebe (befristet bis 31.12.2021) und eines für alle übrigen Betriebe:

Modell 1

Betriebe, die nach wie vor von den Einschränkungen der COVID-Maßnahmen maßgeblich betroffen sind (Nachtgastronomie, Messeveranstalter, etc.), sollen vom Instrument der Kurzarbeit weiterhin in unveränderter Weise Gebrauch machen können. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der unveränderten KUA-Unterstützung ist das Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 50 % (als Vergleichszeitraum wird das dritte Quartal 2020 dem dritten Quartal 2019 gegenübergestellt). Für diese Betriebe gelten weitgehend dieselben Rahmenbedingungen wie in Phase IV. Die Mindestarbeitszeit muss 30 % auf Basis der Normalarbeitszeit (NAZ) vor Kurzarbeit betragen. Durch einen Ausnahmeantrag wird eine Reduktion auf bis zu 0 % Arbeitsleistung von den Sozialpartnern ermöglicht (die dazugehörige Beilage ist der Sozialpartnervereinbarung hinzuzufügen). Nach dem 31.12.2021 ist ein Übergang in das Modell 2 möglich.

Modell 2

Für alle verbleibenden Betriebe, die nicht unmittelbar von Einschränkungen betroffen sind, die aber trotzdem finanzielle Engpässe durch die COVID-Krise erleiden mussten, gibt es das Übergangsmodell der Corona-Kurzarbeit unter Berücksichtigung einer reduzierten Förderhöhe. Dieses Modell wird bis voraussichtlich bis Juni 2022 zur Verfügung stehen. Die Förderungshöhe wird durch einen Förderungsabschlag in Höhe von 15 % auf Basis der bisher gewährten Beihilfenhöhe reduziert. Die Mindestarbeitszeit auf Basis der Normalarbeitszeit (NAZ) der Dienstnehmer muss in diesem Modell 50 % betragen.

Für beide Modelle der KUA Phase V gilt zudem ein verpflichtender Urlaubsverbrauch gestaffelt nach der Dauer des beantragten Kurzarbeitszeitraums:

  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 1 Monat → 1 Woche verpflichtender Urlaubskonsum
  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 3 Monate → 2 Wochen verpflichtender Urlaubskonsum
  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 5 Monate → 3 Wochen verpflichtender Urlaubskonsum

 

Sozialpartnervereinbarungen

Im Rahmen der Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 10.0) ist die Umsatzentwicklung seit Juni 2019 bis zum Beginn des Kurzarbeitszeitraums anzuführen. Die freiwillige Trinkgeldersatz-Option bleibt auch in Phase V der Kurzarbeit bestehen.

 

Fristen zur Antragstellung

Hier finden Sie die Fristen zur Antragstellung der Kurzarbeit Phase V in der grafischen Übersicht:

Kurzarbeitsanträge ab 1. Juli 2021 können rückwirkend ab 19.07.2021 bis zum 18.08.2021 über das eAMS-Konto eingereicht werden.

Achtung: Bitte berücksichtigen Sie, dass Unternehmen, die keine Kurzarbeit zwischen 01.04.2021 und 30.06.2021 (Phase IV) vereinbart haben, vor Antragstellung der Phase V Kontakt mit der regionalen Geschäftsstelle des AMS aufnehmen müssen. Im weiteren Verlauf erfolgt ein Beratungsgespräch zwischen AMS und den Sozialpartnern, um zu entscheiden, ob die Kurzarbeit nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann.

Bei Fragen zur Kurzarbeit steht Ihnen unsere Experte Michael Koehler gerne zur Verfügung.