KV.Handel

Aus ALT mach NEU: Detailinformationen zum Umstieg in das neue Gehaltssystem des Kollektivvertrags im Handel

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Der Handel gilt die als größte Branche Österreichs – über 400.000 Dienstnehmer und rund 15.000 Lehrlinge sind in dieser Sparte beschäftigt, für die der dazugehörige Kollektivvertrag für Handelsangestellte zur Anwendung kommt. Das seit 45 Jahren bestehende Gehaltssystem „ALT“ ist nun verpflichtend von jedem Betrieb bis spätestens 31. Dezember 2021 durch das Gehaltssystem „NEU“ zu ersetzen. Im nachfolgenden Artikel werden die wichtigsten Eckpunkte der Umstellung zusammengefasst.
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Die nur mehr für das Jahr 2021 gültige Gehaltsordnung ALT setzt sich aus 8 Gehaltstafeln (A-G, sowie C1 und C2), zwei Gehaltsgebieten (spezielle Regelungen für Salzburg und Vorarlberg), 6 Beschäftigungsgruppen, gesonderte Einkommensordnungen für Lehrlinge sowie neun Gehaltsstufen, abhängig vom Berufsjahr des Dienstnehmers, zusammen.

Eine Neuregelung der Gehaltsordnung wurde bereits Ende 2017 von den Kollektivvertragsparteien beschlossen; die Frist zur Umstellung auf das neue System wurde nun endgültig festgelegt – spätmöglichster Termin für die Umstellung ist der 31. Dezember 2021. Alle Handelsangestellten sind somit ab 1. Jänner 2022 gem. den Bestimmungen des Gehaltssystems NEU zu entlohnen.

Betriebe, die Ihre Unternehmenstätigkeit erst seit 1. Dezember 2017 ausüben, müssen ihre Mitarbeiter bereits seit Beginn konform mit den Vorschriften des neuen Gehaltssystems in der Lohnverrechnung führen.

Im Unterschied zum veralteten Gehaltssystem besteht die neue Entlohnungstabelle aus 8 Beschäftigungsgruppen (A-H) mit jeweils 5 Stufen – Unterscheidungen in Gehaltsgebiete oder Unterteilungen in verschiedene Handelssparten, für die Sonderregelungen gelten, gehören somit der Vergangenheit an.

Im Kollektivvertrag findet sich eine Kurzbeschreibung der Merkmale eines jeder Beschäftigungsgruppe zuzuordnenden Dienstnehmers, sowie Beispiele für dazugehörige Referenzfunktionen, sodass eine Einstufung des Mitarbeiters möglichst vereinfacht vorgenommen werden kann. Ein Sprung in die nächste Gehaltsstufe folgt gem. Gehaltssystem NEU immer nach drei Jahren.

Sofern für Sie als Kunde, der richtige Umstiegsstichtag gefunden worden ist (es ist immer der Erste eines jeden Monats möglich), sind einige Vorbereitungen zu treffen, bevor mit der Klassifizierung der Mitarbeiter in die neuen Beschäftigungsruppen, sowie der Berechnung der neuen Mindestgehälter begonnen werden kann.

Allen Angestellten ist spätestens drei Monate vor dem Umstieg eine schriftliche Information zu erteilen – spätestens 4 Wochen vor dem festgelegten Stichtag muss dem Dienstnehmer ein sog. „Umstiegsdienstzettel“ ausgehändigt werden. Spezialregeln gibt es, sofern im Unternehmen ein Betriebsrat besteht. Neben den Formalitäten, die direkt mit den Dienstnehmern abzuklären sind, sind auch die Sozialpartner zu verständigen, sofern im Betrieb mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigt werden.

Die Einstufung der Dienstnehmer in das neue Gehaltssystem erfolgt in das nächsthöhere kollektivvertragliche Mindestgehalt der entsprechenden Beschäftigungsgruppe. Zu beachten gilt, dass ein sog. „Reformbetrag“ in der Abrechnung ausgewiesen werden muss, sofern das kollektivvertragliche Mindestgehalt gem. System ALT höher ist, als das KV-Gehalt der letzten Stufe (5. Stufe) des Systems NEU.

Ob arbeitsrechtliche Beratung, Zeitbewertung im Handel oder Umstellung auf das neue Gehaltsschema – wir unterstützen Sie gerne bei der Bearbeitung Ihrer Anliegen.