article banner
NEWS.UST

EU Quick Fixes ab 2020

EU Quick Fixes ab 2020

Mit 1. Jänner 2020 treten wichtige Änderungen der EU- Mehrwertsteuerrichtlinie, die sogenannten Quick Fixes, in Kraft. Diese sollen für mehr Rechtssicherheit und eine Vereinheitlichung des Mehrwertsteuersystems innerhalb der EU sorgen.

Die Neuregelungen betreffen die Bereiche Konsignationslager, Reihengeschäfte, Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie zusätzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Quick Fixes wurden auf nationaler Ebene in Österreich im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 (StRefG 2020) umgesetzt.

Hier die Änderungen im Detail:

Konsignationslagerregelung (Art 1a und Art 3 Abs 2 UStG)

Unter einem Konsignationslager (sog „Call-off Stock) wird ein Lager verstanden, das ein Lieferer bei einem Empfänger unterhält, aus welchem dieser als einziger Abnehmer bei Bedarf Waren entnehmen kann. Der Lieferer verbleibt bis zum Zeitpunkt der Entnahme Eigentümer der Gegenstände.

Bestückt der Lieferer das Konsignationslager mit Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, kommt es zunächst zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb des Lieferanten in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Konsignationslager befindet. Im Zeitpunkt der Entnahme durch den Abnehmer kommt es zu einer steuerpflichtigen Inlandslieferung. Damit der ausländische Unternehmer die Registrierung für das Unterhalten von Konsignationslagern in Österreich vermeiden kann, sieht die österreichische Verwaltungspraxis bereits bisher bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit vor, eine Vereinfachungsregel in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich kommt hier also die EU-Richtlinienänderung der bestehenden österreichischen Verwaltungspraxis entgegen, allerdings in geänderter Form.

Nach der Neuregelung führt das Verbringen der Ware durch den Lieferer von einem EU-Mitgliedstaat in das EU-Bestimmungsland zunächst zu keinem umsatzsteuerbaren Vorgang. Im Zeitpunkt der Entnahme der Gegenstände aus dem Lager durch den Abnehmer tätigt der Lieferer eine innergemeinschaftliche Lieferung in dem EU-Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet wurden und der Abnehmer tätigt im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Der Lieferer erspart sich dadurch die Registrierung im Bestimmungsland (zB Österreich).

Um die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen zu können, darf unter anderem der Zeitraum zwischen der Einlagerung der Gegenstände und der Entnahme durch den Erwerber nicht länger als zwölf Monate betragen. Zudem darf der Lieferer im Bestimmungsland weder einen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung iSd Art 17a MwSt-RL begründen. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des Lieferers im Bestimmungsland ist hingegen nicht schädlich. Darüber hinaus ist die Kenntnis der Identität sowie der inländischen UID-Nummer des (geplanten) Erwerbers bei Transportbeginn erforderlich. Die Verbringung der Gegenstände (ie Bestückung des Lagers) als auch sonstige Änderungen betreffend die im Lager bereits befindlichen Gegenstände inkl. die Entnahme und das Ersetzen des geplanten Erwerbers sind zudem in ein Konsignationslagerregister einzutragen und jeweils in der Zusammenfassenden Meldung zu berücksichtigen (doppelte Abgabe von Zusammenfassender Meldung).

Harmonisierung Reihengeschäfte (§ 3 Abs 15 UStG)

Die umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Reihengeschäften, in welchen ein Abnehmer (zB mittlerer Unternehmer) den Transport durchführt oder beauftragt, hat bisher aufgrund abweichender Auslegung in den einzelnen Mitgliedstaaten (insbesondere Zuordnung der bewegten Lieferung) regelmäßig zu Rechtsunsicherheiten geführt.

Die Neuregelung sieht nunmehr eine einheitliche Zuordnung der bewegten Lieferung vor, wonach diese dem ersten Lieferer bzw dem letzten Abnehmer zugeordnet wird, wenn dieser die Gegenstände befördert oder versendet. Dies entspricht der bisherigen Praxis der österreichischen Finanzverwaltung.

Ist die Beförderung bzw Versendung einem Zwischenhändler in der Reihe, dh einem Abnehmer in der Reihe mit Ausnahme des ersten Lieferers und des letzten Abnehmers, zuzuordnen, ist die Lieferung an den Zwischenhändler als bewegte Lieferung zu qualifizieren (Grundregel).

  • Beispiel: Ö1 bestellt Waren bei Ö2, die dieser wiederum bei F1 bestellt. Vereinbarungsgemäß sollen die Waren durch Ö2 direkt zu Ö1 versendet werden. Ö2 gibt F1 seine österreichische UID-Nummer bekannt.

Grundregel Zwischenhändler

F1 -> Ö2: bewegte Lieferung (§ 3 Abs 15 Abs 1 lit c UStG), ig Lieferung in Frankreich durch F1 (grds steuerfrei), Rechnung ohne USt an Ö2, Buch- und Transportnachweis, ig Erwerb im Bestimmungsland (AT) durch Ö2

Ö2 -> Ö1: ruhende Lieferung (§ 3 Abs 7 UStG), lokale Lieferung durch Ö2 an Ö1, Rechnung mit AT USt

Davon abweichend ist die Lieferung des Zwischenhändlers (an seinen Abnehmer in der Reihe) als bewegte Lieferung zu qualifizieren, wenn dieser seinem Lieferanten seine UID-Nummer des Abgangslandes bekannt gibt.

  • Beispiel: Ö1 bestellt Waren bei Ö2, die dieser wiederum bei F1 bestellt. Vereinbarungsgemäß sollen die Waren durch Ö2 direkt zu Ö1 versendet werden. Ö2 gibt F1 seine französische UID-Nummer bekannt.

Abweichung Zwischenhändler

F1 -> Ö2: ruhende Lieferung (§ 3 Abs 7 Abs UStG), lokale Lieferung durch F1 in Frankreich und dort steuerbar

Ö2 -> Ö1: bewegte Lieferung (§ 3 Abs 15 lit b UStG), ig Lieferung in Frankreich durch Ö2 (grds steuerfrei, Buch- und Transportnachweis), ig Erwerb im Bestimmungsland (AT) durch Ö1

 

In der Praxis entsteht ab 1.1.2020 somit ein Wahlrecht für den Zwischenhändler hinsichtlich der Zuordnung der Warenbewegung innerhalb der Lieferkette. In welcher Form und wann die Mitteilung der UID-Nummer zu erfolgen hat wird durch die Richtlinie nicht geregelt. Es ist anzunehmen, dass diese an keine explizite Form gebunden ist (zB formloses E-Mail ausreichend), jedoch noch vor Ausführung der Lieferung (zB bei der Bestellung) erfolgen sollte.

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art 45a MwSt-DVO)

Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung ist unter anderem, dass die Beförderung- bzw Versendung des Liefergegenstandes ins EU-Ausland durch den Lieferer nachgewiesen werden kann. Eine einheitliche Ausgestaltung dieser Nachweisführung in den einzelnen Mitgliedstaaten besteht derzeit nicht.

Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für Transportnachweise, sieht die Neuregelung daher vor, dass im Fall

  1. der Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten der Lieferant im Besitz von mindestens zwei der in Art 45a Abs 3 lit a und b MwSt-DVO angeführten und einander nicht widersprechenden Nachweisen (zB CMR-Frachtbrief, Konnossement, Transportrechnung, Zahlungsnachweis bei Transportrechnung) sein muss;

  2. der Beförderung oder Versendung durch den Empfänger dem Lieferanten einerseits mindestens zwei einander nicht widersprechende Transportnachweise gem Art 45a Abs 3 lit a und b MwSt-DVO, andererseits eine schriftliche Erklärung des Empfängers, in welcher dieser die Übernahme der Beförderung oder Versendung der Gegenstände bestätigt, vorliegen müssen.

Im Beförderungsfall wirkt die Umsetzung dieser Vorgaben insofern problematisch, als die Ausstellung der Nachweise durch zwei voneinander sowie vom Lieferanten und Erwerber unabhängigen Personen äußerst schwierig sein wird. Die oben dargestellte Regelung wurde vorläufig nicht in das österreichische Umsatzsteuergesetz übernommen. Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung besteht daher künftig praktisch ein Wahlrecht des Lieferanten, die Nachweisführung gemäß der unionsrechtlichen Neuregelung oder gemäß den bisherigen österreichischen Regelungen der VO BGBl 401/1996 zu erbringen (zB Durchschrift oder Abschrift der Rechnung und Versendungsbeleg wie Frachtbrief, Postaufgabebescheinigung, Spediteurbescheinigung).

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Art 7 Abs 1 Z 4 und Z 5 UStG)

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Art 7 Abs 1 Z 4 und Z 5 UStG)

Ergänzend zu den bisherigen (materiellen) Voraussetzungen in Art 7 Abs 1 UStG müssen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2020 folgende beiden materiellen Voraussetzungen vorliegen:

  • der Abnehmer hat dem Lieferer die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer mitgeteilt;
  • der Lieferer ist der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen oder hat sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet.

Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen ist die Lieferung am Abgangsort als steuerpflichtiger Umsatz zu behandeln. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll in diesem Fall ein Vorsteuerabzug durch den Erwerber ausgeschlossen sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen es künftig eine Möglichkeit zu einer nachträglichen Sanierung geben wird, ist derzeit noch unklar und bleibt daher abzuwarten.

 

Was ist zu tun?

Die Neuregelungen ab 1.1.2020 erfordern die rechtzeitige Umstellung interner Systeme. Falls Sie Konsignationslager in anderen Mitgliedstaaten unterhalten oder grenzüberschreitende Reihengeschäfte ausführen, empfehlen wir diese hinsichtlich Änderungen aus umsatzsteuerlicher Sicht überprüfen zu lassen. Im Hinblick auf die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist künftig auf das Vorliegen der ausländischen UID-Nummer des Abnehmers sowie die vollständige und rechtzeitige Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen genau zu achten.