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Konzern- und Jahresabschlussprüfung
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen, Prüfungen von Jahresabschlüssen auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS), Prüfungen gemäß US-amerikanischer Rechnungslegung (US-GAAP), Prüfungen von Privatstiftungen
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Prüferische Durchsicht (Review)
Ein prüferische Durchsicht oder Review stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung für Halbjahres- oder Quartalsberichte. Sie ist keine Abschlussprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Abschlusses auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung.
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Globale Prüfungsmethodologie
GTI Horizon™ ist der weltweit einheitliche, geschäftsprozess- und risikoorientierte Prüfungsansatz von Grant Thornton International Ltd.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Komplexe IFRS-Welt ganz einfach: Unsere Expert:innen navigieren Sie durch die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder und unterstützen Sie bei der Integration neuer Bestimmungen in das eigene Rechnungswesen.
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Sonderprüfungen und sonstige Prüfungsleistungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung bestehen vielfältige Prüfungs- und Beratungsanlässe. Einerseits gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen, andererseits steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beurteilung oder Beratung durch Sachverständige, oder es wird eine besondere Vertraulichkeit gewünscht. Standardlösungen sind hier nicht gefragt.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Wir unterstützen Sie bei der Umstellung der Abschlüsse nach UGB auf IFRS oder US-GAAP, beraten bei Konsolidierungen und der Erstellung von Konzernabschlüssen, der Einrichtung von Risikomanagement-Systemen, Risikosteuerung und Risikoberichterstattung uvm.
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Unternehmensteuern
Vor betrieblichen Grundsatzentscheidungen wie zB zur Optimierung der Unternehmensstruktur oder zur Frage der Vermögensübertragung, erstellt Grant Thornton Austria eine Analyse des Ist-Zustandes, erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die Zielsetzungen und begleitet Sie bei der erfolgreichen Umsetzung.
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Internationale Steuergestaltung
Österreichische Unternehmen auf internationalem Expansionskurs oder internationale Klienten beim Einstieg in Österreich: Die lokalen Experten von Grant Thornton Unitreu verfügen nicht nur über langjährige Erfahrung in internationalen Steuerfragen, sondern sind durch die Anbindung an Grant Thornton International auch global vernetzt. Ein Fokus der Beratungstätigkeit liegt auf der Verrechnungspreisgestaltung, grenzüberschreitenden Transaktionen und Konzernfinanzierungen sowie Immobilientransaktionen.
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Verrechnungspreise
Der Fokus unserer Beratungstätigkeit liegt auf Ihrer optimalen Verrechnungspreisgestaltung. Dabei ist es unser Ziel, bereits im Vorfeld einer internationalen Investitions- oder Strukturentscheidung, die Möglichkeiten und Restriktionen zur Gestaltung von Verrechnungspreisen zu überprüfen und eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern.
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Umsatzsteuer
Oftmals laufen Unternehmen dadurch Gefahr, dass die eigentlich kostenneutrale Umsatzsteuer schlussendlich ein wesentlicher Kostenfaktor wird. Hinzu kommt, dass das österreichische Finanzstrafrecht äußerst strenge Strafen vorsieht. Wir von Grant Thornton helfen Ihnen, die Kosten zu minimieren und gleichzeitig ihre Compliance sicherzustellen.
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Private Wealth
Der Erhalt, die Vermehrung von bestehenden, erwirtschafteten oder geerbten Vermögen sowie die Weitergabe an nächste Generationen, ist oftmals ein komplexes, hochsensibles und emotionales Thema. Unser erfahrenes Private Wealth Team zeichnet sich durch die langjährige und vertrauenswürdige Beratung aus.
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Immobilienberatung
Besonders in unsicheren Zeiten hat sich die Investition in beständige Werte bewährt. Immobilien gelten seit jeher als sichere Investitionsobjekte und haben insbesondere in den vergangenen Jahren als Wertanlage einen Aufschwung erlebt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie unterschiedlichsten Bereichen als kompetenter Partner unterstützen.
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Global Mobility Services
Entsendungsmanagement ist eine Aufgabe mit vielen Aspekten und vielen Ansprechpartnern. Für ein erfolgreiches Entsendungsmanagement benötigen Sie nicht nur einen lokalen Steuerberater, sondern ein Netzwerk, das grenzüberschreitend erfolgreich zusammenarbeitet. Grant Thornton verfügt über Mitgliedsfirmen in mehr als 130 Ländern mit Global Mobility Experten, die sich regelmäßig miteinander austauschen.
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Buchhaltung und Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung ist die Grundlage für viele Entscheidungen im Unternehmen. Nur wer seine Zahlen übersichtlich aufbereitet und sich einen guten Überblick über sein Unternehmen verschafft, kann Schwachpunkte rechtzeitig erkennen und auf negative Entwicklungen reagieren. Der Einsatz modernster Software (ab sofort BMD) ermöglicht Ihnen jederzeit den Zugriff auf Ihr Zahlenwerk. Digitales Belegwesen und ein Dokumentenmanagementsystem für die Datenarchivierung sind dabei selbstverständlich. Wir übernehmen Ihre Finanzbuchhaltung.
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Erstellung Jahres- und Konzernabschluss
Je nach Größe Ihres Unternehmens und abhängig von der gewählten Rechtsform sind Sie zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Außerdem wollen Anteilseigner, Eigentümer und Management regelmäßig mit Finanzinformationen versorgt werden. Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufzeichnungspflichten und gewährleisten damit, dass Sie Gesellschaften, der Bank und anderen Adressaten aussagekräftige und verlässliche Zahlen präsentieren.
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Payroll Services
Personalverrechnung gehört zu den Themenbereichen, die sich rasant ändern und ständig an Komplexität gewinnen. Hier treffen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht und andere Rechtsmaterien aufeinander. Unsere ExpertInnen helfen Ihrem Team, auf dem aktuellen Stand zu bleiben und komplexe Fragestellungen zu lösen. Wir übernehmen aber auch gerne die gesamte Personalverrechnung für Sie.
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Tax Compliance
Steuerbehörden halten Unternehmer und Freiberufler mit Steuerfragen ständig auf Trab, somit spielen sie eine zentrale Rolle in fast jeder Geschäftsentscheidung. Je nach Bedarf reichen unsere Leistungen von der Erstellung von Steuererklärungen, der Durchführung von Steuerberechnungen mit einer eingehenden Überprüfung der Daten als Bemessungsgrundlage bis hin zur internationalen Tax-Compliance für mehrere Länder.
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Robotic Process Automation (RPA)
Robotic Process Automation (RPA) ist eine einfache Möglichkeit für Unternehmen, Prozesse zu automatisieren und somit effizienter und kostengünstiger zu verfahren, bei gleichzeitiger Qualitätssteigerung und Erhöhung der Kundenzufriedenheit.
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Unternehmensbewertung
Jeder Bewertungsanlass erfordert ein Verständnis der individuellen Lösungsmöglichkeiten und Kenntnis der gesetzlichen und regulativen Vorgaben. Sie profitieren von unserer langjährigen praktischen Erfahrung und hohen fachlichen Expertise.
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Forensic Services & Cyber Security
Wenn es um Risken im Geschäft geht, sind unsere Expertinnen und Experten zur Stelle. Wir unterstützen Sie nicht nur in Verdachtsfällen oder bei Streitigkeiten, sondern entwickeln geeignete Strategien im Bereich der Prävention, um Ernstfälle möglichst zu verhindern. Unser Team im Bereich Cyber Security unterstützt Sie dabei, ihre Netzwerke und Anwendungen sicher zu gestalten und ist im Fall eines Sicherheitslecks rasch zur Stelle.
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Sustainability Services
Die Bedeutung von Nachhaltigkeit nimmt kontinuierlich zu. Dies umfasst die ESG-Faktoren, das heißt Umweltaspekte (Environmental), soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (Social) sowie die Governance der Unternehmen und ihrer Lieferkette. Das wirkt sich auch maßgeblich auf das Geschäftsmodell vieler Unternehmen aus. Kunden, Investoren und Marktpartner erwarten, dass Unternehmen die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns kennen.
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Transaktionsberatung
Nur eine zielgesteuerte und fundierte Beratung hilft, die mit einer solchen Transaktion verbundenen Chancen und Risiken besser beurteilen und quantifizieren zu können. Wir untersuchen für Sie die wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Situation des Zielunternehmens und begleiten und beraten Sie sowohl bei einem Erwerbsvorgang als auch bei einem Verkaufsprozess.
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Merger & Acquisition
Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihren Deal. In sämtlichen Phasen einer Unternehmenstransaktion auf Käufer- oder Verkäuferseite gewährleisten wir ein professionelles Transaktionsmanagement.
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Restrukturierung & Fortbestehens-prognose
Wir unterstützen Sie bei der Erhaltung Ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch ein vielfältiges Leistungsportfolio: Sanierungsplan und Fortführungsprognosen, Operative Sanierung und Restrukturierung sowie strategische Neuausrichtung, Management Coaching, Financial Turn Around und Valuation Service uvm.
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IT Audit & Special Attestation
Die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung zieht weitreichende Veränderungen in der Geschäftswelt nach sich. Zeitgemäße Rechnungslegung ist ohne komplexe IT-Systeme nicht mehr denkbar. Gleichzeitig steigen damit aber auch die Risiken für Unternehmen, insbesondere beim Umgang mit Daten. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten sind zentrale Sicherheitsanforderungen, die auch in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit von IT-gestützter Rechnungslegung zu erfüllen sind. Unsere IT-Prüfer sind Experten im operativen IT-Betrieb und entwickeln für Sie gezielte Maßnahmen, um Risiken entgegenzuwirken und die Sicherheit und Verlässlichkeit Ihrer IT-Systeme zu überprüfen.
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Internal Audit
Internal Audit unterstützt Unternehmen und Organisationen beim Erreichen ihrer Ziele, indem die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs-und Überwachungsprozesse analysiert und bewertet werden.
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Sachverständigen-Leistungen & Litigation Support
Grant Thornton Austria bietet umfassende Leistungen im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens mit einem breiten Kompetenzspektrum von Bankwesen bis hin zu Kommunikation. Kerntätigkeit von Sachverständigen ist die objektive Aufnahme von Befunden und die Erstattung von Gutachten – ungeachtet aller äußeren Umstände. Unsere Experten Gottwald Kranebitter und Georg H. Jeitler stellen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sicher, dass höchste fachliche Standards sowie das Objektivitätsgebot eingehalten werden.
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Krisenmanagement
In einer akuten Krisensituation müssen in kurzer Zeit professionelle Maßnahmen zur Eindämmung der Krise und zur Umsetzung der behördlichen Auflagen ergriffen werden. Für Organisationen jeder Größe bietet Grant Thornton Austria ein umfassendes Herangehen für erfolgreiches Krisenmanagement.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain als Trägertechnologie für unter anderem Krypto-Währungen und Smart Contracts gewinnt zunehmend an Bedeutung. Grant Thornton Austria bietet umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien und –Geschäftsmodelle. Die Prüfung von Krypto-Währungen und anderen Blockchain-basierten digitalen Assets zeichnet sich durch einen hohen Komplexitätsgrad aus. Dies liegt an der raschen Veränderungen und Volatilität des Marktes, an dem Fehlen von umfassenden Vorschriften über die Krypto-Assets und der Tatsache, dass sich bestimmte Technologien noch in der Entwicklung befinden. Als verlässlicher Partner unterstützen wir Unternehmen mit unserer Expertise. Insbesondere im Bereich des Nachweises über die Existenz und das Eigentum über digitale Assets bieten wir in Zusammenarbeit mit Grant Thornton Kanada eine exzellente Methodik zur Prüfung digitaler Bestände. Unser Leistungsportfolio umfasst insbesondere: - Abschlussprüfungen von regulierten und nicht-regulierten Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Bestätigungsleistungen über das Vorhandensein, die Bewertung und das Eigentum von Krypto-Assets in definierten Wallets (u.a. unter Anwendung der International Standard on Assurance Engagements ISAE 3000) - Beratung im Bereich des Aufbaus und der Weiterentwicklung Interner Kontrollsysteme und IT- sowie Cybersecurity-Standards von Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Übernahme der internen Auditfunktion (Interne Revision)
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Unternehmen dabei, Wachstumsstrategien für eine nachhaltig erfolgreiche Zukunft zu entwickeln und das Potenzial Ihrer Marke maximal auszuschöpfen. Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie. Sofern Sie als Unternehmen nicht ausschließlich die Strategie der „Kostenführerschaft“ verfolgen, lohnt es sich, über ein eindeutiges leistungsbasiertes Alleinstellungsmerkmal zu verfügen, um am Markt nachhaltig profitabel wachsen zu können. In einer Zeit, in der der Überfluss den Mangel abgelöst hat, wird es für Unternehmen jedoch zunehmend schwieriger, sich von dem Wettbewerb klar abzugrenzen.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Die TAX NEWS liefern wertvolle Informationen zu aktuellen Steuerthemen. In dieser Ausgabe informieren wir über die folgenden Neuerungen:
- Was von der Steuerreform geblieben ist
- Highlights des Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlasses
- Änderungen durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG)
- Splitter
- Höchstgerichtliche Entscheidungen
- Termine Ende September 2019
1. Was doch noch von der Steuerreform geblieben ist
Im Laufe des heurigen Frühjahres wurden vom Finanzministerium eine Reihe von Begutachtungsentwürfen versandt, und zwar das EU-Streitbeilegungsgesetz, das Digitalsteuerpaket, StRefG I 2019/20, das Gesetz zur Neuorganisation der Finanzverwaltung und das Betrugsbekämpfungsgesetz 2020 (samt EU-Meldepflichtgesetz). Diese Entwürfe wurden dann in Anbetracht der politischen Turbulenzen nicht mehr als Regierungsvorlagen in den Nationalrat eingebracht, sondern in abgeänderter Form als Initiativanträge. Die Initiativanträge zum StRefG 2020, dem Finanz-Organisationsreformgesetz und dem AbgÄG 2020 wurden dem Budgetausschuss mit Fristsetzung 1.9.2019 zugewiesen. Darüber soll noch vor der Nationalratswahl am 29.9.2019 im Parlament abgestimmt werden.
Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020)
Der Initiativantrag enthält folgende wichtige Änderungen:
- Erhöhung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf € 800 ab 2020,
- Einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer bis € 35.000 Jahresumsatz ab 2020,
- Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für niedrige Einkommen mittels Steuergutschrift,
- Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages ab 2020,
- Sondervorschriften für „hybride Gestaltungen“ ab 2020,
- Vereinheitlichung in Bezug auf Reihengeschäfte und Konsignationslager,
- Erhöhung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze auf € 35.000 Umsatz ab 2020,
- Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 % für elektronische Publikationen,
- Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und motorbezogenen Versicherungssteuer auf Grund der Berücksichtigung des CO²-Ausstoßes.
Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020)
Der Entwurf beinhaltet unter anderem folgende Neuerungen:
- Einführung einer Digitalsteuer von 5 % auf Onlinewerbung für große Unternehmen ab 2020,
- Aufzeichnungspflichten für Onlineversandhändler,
- Haftung von Versandhändlern und Vermittlungsplattformen,
- Entfall der Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen aus Drittländern bis
€ 22 – voraussichtlich ab 2021, - Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen.
Das Finanz-Organisationsreformgesetz
sieht eine Neuorganisation der Finanz- und Zollverwaltung vor, die aber erst mit 1.7.2020 in Kraft treten soll.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Initiativanträge noch rechtzeitig im Parlament beschlossen werden. Wir werden in der nächsten Ausgabe ausführlich darüber berichten.
2. Highlights des Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlasses
Im Mai 2019 wurde der EStR-Wartungserlass veröffentlicht. Im Folgenden sollen einige praxisrelevante Aussagen erläutert werden.
- Abzugsfähigkeit von Verfahrenskosten für strafbare Handlungen (Rz 1621)
Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen sind generell steuerlich nicht abzugsfähig. Aufgenommen wurde nunmehr die Rechtsansicht des VwGH, dass Verfahrenskosten auch dann abzugsfähig sind, wenn die zur Last gelegte Tat zu einer Verurteilung geführt hat. Voraussetzung ist nur, dass die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Dies gilt sinngemäß für Verfahrenskosten in Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung.
- Auswirkungen des Brexit (Rz 2518a)
Ab dem Ausscheiden eines Staates aus dem EU/EWR-Raum kann zwar keine Ratenzahlung bzw Nichtfestsetzung für auf dadurch aufgedeckte stille Reserven entfallende Steuern mehr beantragt werden. Das Ausscheiden stellt aber keinen Weiterzug in einen Drittstaat dar, der zur einer Festsetzung bzw vorzeitigen Fälligstellung noch offener Steuerbeträge führt.
- Zinsanteil bei Veräußerung privater Wirtschaftsgüter gegen Ratenzahlung (Rz 6121c)
Bei der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter gegen Ratenzahlungen gehören die in den Raten enthaltenen Zinsenanteile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine solche Zinskomponente kann nach den nunmehr vorliegenden Aussagen nicht nur in einer fremdüblichen Wertsicherungsvereinbarung oder einer explizit vereinbarten fremdüblichen Verzinsung liegen. Das BMF vertritt die Meinung, dass – sofern keine Vereinbarung getroffen oder explizit Zinslosigkeit vereinbart wurde - in wirtschaftlicher Betrachtung dennoch vom Vorhandensein einer Zinskomponente in den Raten auszugehen ist. Diese Zinsen wären dann zum Normalsteuersatz steuerpflichtig.
- Schadenersatz bei Kapitalvermögen (Rz 6143)
Ein nach einer allfälligen Veräußerung geleisteter Schadenersatz - unabhängig von der Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten – stellt einen zusätzlichen steuerpflichtigen Veräußerungserlös dar. Dieser ist jedoch grundsätzlich mit einem allfälligen realisierten Veräußerungsverlust verrechenbar. Wird hingegen der Schadenersatz vor einer allfälligen Veräußerung geleistet, führt dies zu einer Kürzung der Anschaffungskosten.
- Depotübertrag – Meldung bei Erbschaften (Rz 6168a)
Werden Wertpapiere von einem ausländischen Depot auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen unentgeltlich übertragen, hat der bisherige Depotinhaber den Übertragungsvorgang dem Finanzamt innerhalb eines Monats zu melden. Ansonsten wird die Übertragung als steuerpflichtige Veräußerung gewertet. Im Falle einer Erbschaft kann die Meldung auch vom Erben durchgeführt werden. Neu ist, dass die Meldung erst innerhalb eines Monats nach der tatsächlichen Übertragung durch den Erben erfolgen muss.
- Steuerliche Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen bei Immobilien (Rz 6421a, Rz 6666)
Bei Vorsteuerberichtigungsbeträgen, die sich aufgrund eines Wechsels von der steuerpflichtigen in die steuerfreie Vermietung ergeben, handelt es sich um Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften. Löst der Verkauf eines Gebäudes eine Vorsteuerberichtigung aus, kommt ein Werbungskostenabzug nur im Rahmen der Grundstücksbesteuerung gem § 30 EStG in Betracht. Derartige Beträge sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie anlässlich der Veräußerung des Grundstückes entstanden sind. Anlässlich der Veräußerung können solche Berichtigungsbeträge auch dann entstehen, wenn die Aufgabe einer Vermietung zeitlich bereits in Vorbereitung einer geplanten Veräußerung erfolgt. Besteht kein Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Vermietung und der Veräußerung des ehemaligen Mietgrundstückes (zB auf Grund zwischenzeitiger privater Nutzung), kann keine steuerliche Berücksichtigung erfolgen.
3. Änderungen durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG)
Mit dem EU-FinAnpG wurden gleich mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Hier von Bedeutung sind in erster Linie die Richtlinie zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU, die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrug und die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht erfolgte im steuerrechtlichen Bereich durch Schaffung eines EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes (EU-BStbG) sowie durch Änderungen im Finanzstrafgesetz (FinStrG). Wirtschaftsrechtliche Änderungen erfolgten ua im Kapitalmarktgesetz, im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WieReG) sowie im Glücksspielgesetz.
Von praktischer Relevanz sind folgende Änderungen:
3.1 EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG)
Dieses neue Gesetz legt Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten zwischen EU-Mitgliedsstaaten fest. Diese können durch unterschiedliche Auslegung bzw Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entstehen, da in den bilateralen DBA idR kein verpflichtendes Schiedsverfahren vorgesehen ist. Üblicherweise erfolgte die Konfliktlösung bislang durch Einleitung von Verständigungsverfahren, die aber keine Frist für deren Erledigung vorsahen. Dies führte in der Praxis dazu, dass Konflikte in den Verständigungsverfahren oft gar nicht gelöst wurden. Folge davon ist, dass eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung weiter bestehen bleibt. Durch die neuen Verfahren nach dem EU-BStbG soll mit Wirkung ab dem 1.9.2019 eine wirksame Beilegung von Streitigkeiten infolge von Doppel- und Mehrfachbesteuerungen bewirkt werden. Betroffen sind nur Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, welches in einem Besteuerungszeitraum ab dem 1.1.2018 erwirtschaftet worden ist.
Dies soll durch folgende verfahrensrechtliche Maßnahmen sichergestellt werden:
- Streitbeilegungsbeschwerde: Jede natürliche oder juristische Person, die von einem Besteuerungskonflikt betroffen ist, kann bei der zuständigen inländischen Behörde eine Streitbeilegungsbeschwerde einbringen. Die Beschwerden von natürlichen Personen und kleineren Kapitalgesellschaften werden innerhalb von zwei Monaten von der inländischen an die ausländischen zuständigen Behörden weitergeleitet. Große Kapitalgesellschaften müssen die Streitbeilegungsbeschwerde auch bei der ausländischen betroffenen Behörde selbst einbringen. Die Streitbeilegungsbeschwerde muss genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen des Streitfalls sowie die betroffenen Mitgliedstaaten enthalten. Mangelhafte Streitbeilegungsbeschwerden können nach einem Mängelbehebungsauftrag saniert werden. Die Beschwerde kann ab Einlangen der ersten Mitteilung einer Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird, eingebracht werden. Sie ist spätestens innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des für die Streitfrage maßgeblichen Bescheids einzubringen. Durch das Einbringen der Beschwerde wird jedes von der betroffenen Person angeregte Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren in derselben Rechtssache beendet.
- Die Streitbeilegungsbeschwerde ist von der österreichischen zuständigen Behörde zu prüfen und kann zurückgewiesen werden, wenn zusätzlich geforderte Informationen nicht fristgerecht beigebracht werden, wenn sie verfristet ist oder wenn keine Streitfrage vorliegt.
- Bei Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde kann der Antragsteller einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde durch den Beratenden Ausschuss stellen. Wird der Antrag für zulässig erklärt, wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, der innerhalb von 30 Tagen über die Zulassung der Beschwerde entscheidet.
- Bei Zulassung der Beschwerde hat sich die österreichische zuständige Behörde darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen. Die zugrundeliegende Streitfrage ist grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Zulassung zu lösen.
- Wird zwischen den zuständigen in- und ausländischen Behörden keine Einigung über die Streitfrage erzielt, kann die betroffene Person einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, ist innerhalb von 120 Tagen ein Beratender Ausschuss einzusetzen.
- Die zuständigen in- und ausländischen Behörden können sich aber auch darauf verständigen, anstelle eines Beratenden Ausschusses einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einzusetzen. Dieser Ausschuss ist hinsichtlich seiner Form, seines Verfahrens und seiner Zusammensetzung zwischen den Behörden frei zu vereinbaren. So wäre es denkbar, anstelle des Beratenden Ausschusses, welcher in jedem Streitfall neu gebildet werden muss, einen ständigen Ausschuss zur Streitbeilegung einzusetzen.
- Die Verfahren enden mit einer für die betroffene Person verbindlichen und durchsetzbaren abschließenden Entscheidung.
- Ihre Kosten des Verständigungsverfahrens hat jede zuständige Behörde zu tragen. Die Kosten für die unabhängigen Personen dürfen höchstens € 1.000 pro Person und Sitzungstag der Ausschüsse betragen und sind zu gleichen Teilen von den betroffenen Mitgliedstaaten zu tragen.
3.2 Änderungen der Bundesabgabenordnung
In der Bundesabgabenordnung wurden mit 1.9.2019 in Kraft getretene flankierende Maßnahmen zum EU-BStbG implementiert. Unter anderem sind Art und Höhe der von einem Streitbeilegungsverfahren betroffenen Abgaben bescheidmäßig festzustellen. Abgabenschulden sind auf Antrag des Abgabepflichtigen jedenfalls in der Höhe des durch diesen Bescheid festgestellten Betrags auszusetzen.
3.3 Änderungen im Finanzstrafgesetz
Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurden auch einige Änderungen im Finanzstrafgesetz vorgenommen. Mangels gesonderter Inkrafttretensbestimmungen sind sämtliche Änderungen mit 23.7.2019 in Kraft getreten.
- Als neuer Straftatbestand wurde der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug („Karussellbetrug“) in § 40 FinStrG eingefügt. Der Einnahmenausfall im Gemeinschaftsgebiet muss insgesamt mindestens € 10 Mio betragen. Nunmehr ist auch die Hinterziehung von Umsatzsteuern eines anderen Mitgliedsstaats im Inland strafbar. Die Strafdrohung für grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug entspricht jener für Abgabenbetrug.
- Die gewerbsmäßige Tatbegehung gem § 38 FinStrG wurde aufgehoben. Allerdings wurde die wiederkehrende Tatbegehung nun als Erschwerungsgrund in § 23 Abs 2 FinStrG aufgenommen.
- Bei Steuer- und Zolldelikten wurden die Höchststrafdrohungen verdoppelt. Die höchste Freiheitsstrafe bei Gerichtszuständigkeit beträgt nunmehr vier Jahre anstelle von zwei Jahren.
- Beim Abgabenbetrug wurde der bislang dreistufige Strafrahmen auf einen zweistufigen reduziert. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag bis € 500.000 ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer maximal vierjährigen Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu € 1,5 Mio verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu € 5 Mio zu bestrafen. Liegt der strafbestimmende Wertbetrag über € 500.000 ist eine Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren zu verhängen. Neben einer maximal achtjährigen Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu € 2,5 Mio verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu € 8 Mio zu bestrafen.
- Die Zuständigkeitsgrenze für den Spruchsenat wurde von € 15.000 auf € 10.000 gesenkt.
3.4 Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
Mit dem EU-FinAnpG wurden auch umfangreiche Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz umgesetzt. Die für die Praxis wichtigsten Änderungen (die frühestens am 10.1.2020 in Kraft treten) sind:
- Trusts und trustähnliche Vereinbarungen werden ins Register aufgenommen.
- Die Rechtsträger haben künftig die Sorgfaltspflichten zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
- Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann, wenn er die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers festgestellt und überprüft hat, ein Compliance-Package über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde übermitteln.
- Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer festgestellt, überprüft und gemeldet haben oder ein Compliance-Package übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn diese vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen haben.
- Die bisherige Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses wird durch eine Öffentliche Einsicht in das Register ersetzt (ab 10.1.2020).
- Die Strafbestimmungen des WiEReG wurden deutlich ausgeweitet.
4. Splitter
- Abgabenentrichtung via SEPA-Einzug
Seit 1. Juli 2019 besteht die Möglichkeit für die Einziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Voraussetzung ist, dass das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist, kein Antrag auf Zahlungserleichterung bzw. auf Aussetzung der Einhebung eingebracht und kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.
Die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt dann unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet. Sollte diese durch eine zwischenzeitlich einlangende Gutschrift bereits abgedeckt sein, kann der eingezogene Betrag zur Verrechnung mit anderen fälligen Abgaben verwendet werden.
- E-Zustellung – ab 1.1.2020 kommen behördliche Schriftstücke grundsätzlich elektronisch
Das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden tritt mit 1.1.2020 in Kraft. Unternehmer sind ab kommendem Jahr verpflichtet daran teilzunehmen. Ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Dies betrifft „Kleinunternehmer“ gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG mit einem Jahresumsatz von bis zu € 30.000. Die gegenständliche Umsatzgrenze soll nach dem Entwurf des „Steuerreformgesetz 2020“, künftig auf € 35.000 angehoben werden
Um die elektronische Zustellmöglichkeit einzurichten, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Unternehmer können sich bis 1. Dezember 2019 direkt bei einem Zustelldienst registrieren,
- Sie aktivieren im FinanzOnline die eZustellung und werden automatisch als Teilnehmer der elektronischen Zustellung in das Teilnehmerverzeichnis übernommen. Für die Verständigung muss eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden.
- Weiters ist eine Aktivierung für das Unternehmensserviceportal (USP - usp.gv.at) möglich.
Falls das Unternehmen nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen (zB Fehlen einer internetfähigen Hardware) verfügt, ist die Teilnahme an der eZustellung ab 1.1.2020 unzumutbar.
Privatpersonen können freiwillig an der eZustellung teilnehmen.
Hinweis: Erledigungen der Finanzverwaltung werden auch weiterhin – wie schon bisher - über FinanzOnline zugestellt werden.
5. Höchstgerichtliche Entscheidungen
- VwGH zu DB-Pflicht von minderheitsbeteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH
Jüngst hat der VwGH entschieden, dass Rechtsanwälte, die minderheitsbeteiligte Geschäftsführer ohne Sperrminorität einer Rechtsanwalts-GmbH sind, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem § 25 EStG beziehen und deshalb auch kein Dienstgeberbeitrag gem § 41 FLAG zu entrichten ist. Dabei stützt sich der VwGH auf die gesetzliche Weisungsfreistellung von Rechtsanwälten gem § 21c Z 10 RAO. Darin wird normiert, dass die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörigen Rechtsanwalt nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Generalversammlung) gebunden sein. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmung iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG.
- VwGH: Präzisierung der Fremdvergleichsrechtsprechung in der Umsatzsteuer
Der VwGH hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine unternehmerische Tätigkeit in der Umsatzsteuer präzisiert. Eine Verpachtung zu einem fremdunüblich niedrigen Entgelt ist dann anzuerkennen, wenn kein offensichtlicher Bezug zur privaten Lebensführung eines Beteiligten besteht. Für Rechtsbeziehungen in der Unternehmerkette, bei denen ohnedies der Umsatzsteuer auf der einen Seite der Vorsteuerabzug auf der anderen Seite gegenübersteht, geht der VwGH auf Distanz zu der Beweisregel bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen.
6. Termine Ende September 2019
Mit Ende des 3.Quartals stehen folgende wichtige Termine und Fallfristen an. Ein Blick darauf empfiehlt sich auf jeden Fall.
6.1 Termin 30. September 2019
- Bestätigung für spendenbegünstigte Vereine
Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt.
- Firmenbuch: elektronische Einreichung des Jahresabschlusses
Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2018 sind bis zum 30.9.2019 beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen.
Mit welchen Konsequenzen ist bei Nichteinhaltung zu rechnen? Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.
Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.
Hinweis: für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung durchaus zu Verzögerungen wegen Überlastung der Server kommen kann, empfiehlt sich, einen Zeitpuffer einzuplanen.
Gebühren für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses blieben gegenüber dem Vorjahr unverändert |
GmbH |
AG |
Eingabegebühr |
€ 34 |
€ 152 |
Eintragungsgebühr |
€ 21 |
€ 21 |
insgesamt |
€ 55 |
€ 173 |
- Rückwirkende Umgründungsvorgänge
Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2018 bis spätestens 30.9.2019 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
- Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer 2019
Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2019 kann bis zum 30.9.2019 gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Prognoserechnung für das Jahr 2019 beigelegt sein.
Hinweis: für die Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum 31.12.2019 ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.
- Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern.
Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PWK-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.
6.2 Termin 1. Oktober 2019
Mit Beginn der Anspruchsverzinsung ab 1.10.2019 für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer 2018 kommt es zur Verrechnung von Zinsen iHv 1,38% pa. Zur Vermeidung kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).
Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Damit sind Zinsaufwendungen nicht absetzbar und Zinserträge steuerfrei. Im Falle einer zu erwartenden Gutschrift kann es sich lohnen in Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus lohnen, die Steuererklärung erst später einzureichen. Die Anspruchszinsen iHv 1,38% pa. entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der KESt iHv rd 1,90% pa.